Keine doppelte Grunderwerbsteuer bei islamischer Baufinanzierung
Der Koran verbietet die Bereicherung durch Zinsen. Dies gilt auch, wenn ein Käufer in Deutschland eine Immobilie erwirbt und diese durch eine islamische Bank finanziert wird. Aus diesem Sachverhalt entstand ein Konstrukt, welches Zinsen vermeidet, aber der Bank dennoch einen Ertrag generiert. Allerdings stellte sich die Frage, ob in diesem Fall eine doppelte Grunderwerbsteuer zu leisten sei.
- Das Konstrukt einer „islamischen Baufinanzierung“ bewirkt keine zweite Grunderwerbsteuerzahlung.
- Die finanzierende Bank steht nicht als Miteigentümer im Grundbuch.
- Der finale Erwerb der Immobilie durch den Kauf von Gesellschafteranteilen der finanzierenden Bank stellt einen vom Immobilienkauf losgelösten Sachverhalt dar.
Der Sachverhalt
Im Rahmen einer „islamischen Baufinanzierung“ gründen Bank und Bankkunde eine Gesellschaft. Diese Gesellschaft erwirbt die vom Kunden gewünschte Immobilie. Der Bankkunde kauft dann sukzessive die Geschäftsanteile der Bank mit einem gewissen Aufschlag ab, bis ihm die Immobilie vollständig gehört.
Bei dem von der türkischen TK Bank praktizierten Modell kamen allerdings Zweifel auf, ob durch den Aufkauf der Gesellschaftsanteile durch den Bankkunden nicht noch einmal Grunderwerbsteuer fällig würde, da es sich um einen erneuten Eigentumsübertrag zumindest von Teilen der Immobilie handelt. Das zuständige Grundbuchamt hatte eine zweite Unbedenklichkeitsbescheinigung gefordert. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm musste sich dieser Frage widmen.
Das Urteil und seine Begründung
Das OLG Hamm kam mit seinem Urteil (Az.: 15 W 237/18) (1) zu dem Schluss, dass eine erneute Erhebung von Grunderwerbsteuer unzulässig sei. Es sprechen mehrere Gründe dagegen.
Die Bank greift nicht direkt in die Immobilientransaktion ein, da sie nicht als Miteigentümer im Grundbuch aufgeführt wird. Den einzigen steuerrelevanten Erwerbsvorgang stellt der Verkauf der Immobilie durch die frühere Eigentümerin an die Käufer dar. Bei den Aktivitäten der Bank handele es sich um einen reinen Erwerbsvorgang, der zudem zeitlich begrenzt ist. Der Argumentation, die Immobilie wechsle zweimal den Eigentümer, erst vom Verkäufer an die Bank, später von der Bank an ihren Kunden, wollte das OLG Hamm nicht folgen.
Quellen und weiterführende Links
(1) justiz.nrw.de – Oberlandesgericht Hamm, 15 W 237/18