Auflösung alter Bausparverträge – es wird immer mysteriöser
Es ist inzwischen bekannt, dass die Bausparkassen massiv an der Auflösung alter Bausparverträge arbeiten. Die Vorgehensweisen sind unterschiedlichster Natur. Zum einen gehen sie den Weg klassischer Kündigungen.
Zum anderen bieten sie obskure Neuverträge mit Zinsturbos, die am Ende wenig bringen. Interessant ist jedoch ein Fall, den die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg in Zusammenhang mit der Postbank entdeckte.
„Ihr Bonusanspruch ist in Gefahr“
Mit diesen Worten begann ein Anschreiben eines Vertriebsmitarbeiters der Postbank an eine Kundin in Zusammenhang mit einem Bausparvertrag der BHW. Das Anschreiben, verfasst von einem an die Postbank vertraglich gebundenen Handelsvertreter, machte nicht nur Druck auf die Bausparerin, sondern wies auch noch einen eklatanten Mangel auf. Die Bonuszusage war vertraglich vereinbart und konnte damit in keiner Weise in Gefahr geraten.
Für die Bausparkassen sind die höher verzinsten Altverträge aus den 90er Jahren und den frühen 2000ern ein Sprengsatz in den Büchern. Das Vorgehen der Bausparkassen ist nicht gerade zimperlich. Bausparer erhalten aus heiterem Himmel die Kündigung für ihren Altvertrag, auch wenn das vereinbarte Guthaben noch lange nicht angespart ist.
In diesem Fall sollten die Kunden auf jeden Fall widersprechen, gegebenenfalls klagen. Dieser Sachverhalt lässt eine Kündigung nicht zu.
Bei erreichtem Guthaben geht die Rechtsmeinung auseinander
Etwas anders verhält es sich, wenn das Guthaben erreicht ist, und der Bausparer den Vertrag gut verzinst ruhen lässt. In diesem Fall ist eine Kündigung rechtens. So hat beispielsweise das OLG Frankfurt (Urteil vom 2. September 2013, Az. 19 U 106/13) entschieden.
Es berief sich dabei auf den § 488, Abs. 3 BGB: „Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.“
Der Bausparer gilt in diesem Fall als der Darlehensgeber, die Einlage bei der Bausparkasse als Darlehen an eben diese Bausparkasse. Eine gegensätzliche Rechtsauffassung vertrat das OLG Stuttgart (Az 9 U 171/15 vom 30.03.2016), welches auch einen angesparten Bausparvertrag als nicht kündbar betrachtet.
Ein höchstrichterliches Urteil zur Kündigung vollständig angesparter Bausparverträge steht noch aus.
Was ergab sich aus dem Schreiben bezüglich des Bonusanspruchs am Ende?
In den Augen der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg war der Hinweis, dass der Bonus in Gefahr sei, irreführend und mahnte den Außendienstmitarbeiter ab. Immerhin ging es um einen Bonus in Höhe von 11.000 Euro.
Darüber hinaus gab der Mitarbeiter eine Unterlassungserklärung ab, keine weiteren Schreiben dieser Art zu versenden.
Selbstverständlich fassten auch Medien bei der Postbank hinsichtlich dieser Praktiken nach. Und an dieser Stelle kommt das Mysterium.
Die Postbank kannte weder einen Berater dieses Namens, noch wurde die betroffene Kundin laut Postbanksprecher Rüdiger Grimmert in den Büchern geführt. Dass das Schreiben selbst völlig unbekannt war, versteht sich natürlich von selbst.
Ein unbekanntes Schreiben eines nicht-existenten Beraters an eine nicht-existente Kundin führte zu einer sehr wohl existierenden Abmahnung.
Vorsicht bei verlockenden neuen Zins-Angeboten
Wie bereits erwähnt, die Bausparkassen haben ein Problem mit gut verzinsten Altverträgen. Ein weiteres Beispiel für die Kreativität der Unternehmen, Altverträge vorzeitig aufzulösen, bietet der „Zinsturbo“ der DeBeKa. Sage und schreibe fünf Prozent Zinsen bietet die DeBeKa ihren Kunden beim Wechsel in einen neuen Sparvertrag.
Dieser hat allerdings einen Nachteil: Der Bausparer erhält monatlich über einen festen Zeitraum eine Auszahlung aus dem Vertrag. Das Guthaben, auf das der Turbozins gezahlt wird, nimmt folglich jeden Monat ab, der Zinsertrag schrumpft. Auch ein Weg, treue Kunden loszuwerden.
Verbraucher sollten sich von diesen Angeboten nicht blenden lassen, so das Urteil der Verbraucherzentralen. Eine Bausparkasse, die mit niedrigen Zinsen zu kämpfen hat, wird kaum Neuverträge mit höheren Zinsen als in den Bestandsverträgen anbieten, wenn es für sie am Ende nicht rentabler ist, als den Altvertrag fortzuführen.
Die Verbraucherzentralen raten bei solchen Wechselangeboten oder bei Schreiben, welche die Sparer subtil unter Druck setzen, zu größter Vorsicht. Deren Empfehlung lautet daher: Am besten alles so lassen wie es ist – Neuverträge können keine bessere Rendite bringen.