Bundesregierung stärkt Rechte von Bauherren
Schon seit geraumer Zeit beschäftigen sich Bundesregierung und Opposition mit einer Änderung der gesetzlichen Grundlagen für Baumaßnahmen. Hintergrund sollen die Stärkung der Rechte des Bauherrn gegenüber dem Bauunternehmer und eine Einbindung der Rechtsgrundlagen in das BGB werden.
Die Begründung für das Vorhaben liegt laut Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD) darin, dass die Bautätigkeit in Deutschland auf der einen Seite eine enorme gesamtwirtschaftliche Bedeutung hat, andererseits für die Bauherren aber auch von existenzieller Bedeutung sein kann.
Verbindlichkeit im Fokus des Gesetzentwurfes
Der vom Ausschuss für Recht und Verbraucherrecht vorgelegte Gesetzentwurf sieht vor, dass Bauunternehmen den Bauherren künftig verbindlichere Angaben machen müssen. Dazu zählt unter anderem die Vorlage einer Baubeschreibung, welche gesetzliche Mindestanforderungen erfüllen muss.
Damit soll eine bessere Transparenz bei der Erstellung der Bauträgerangebote erreicht werden. Diese erleichtert die Gegenüberstellung der einzelnen Angebote.
Vertragliche Neuerungen für Bauherren
Der Bauvertrag muss darüber hinaus einen verbindlichen Fertigstellungstermin für das Bauvorhaben aufweisen. Damit wird für den Bauherrn eine Planungssicherheit hinsichtlich Umzug und Finanzierung geschaffen.
Darüber hinaus räumt der Gesetzentwurf den Käufern das Recht ein, den Bauvertrag mit einer Frist von 14 Tagen zu kündigen.
Damit erhalten sie die Möglichkeit, das Vorhaben noch einmal in Ruhe zu überdenken, da der Bau eines Hauses mit erheblichen finanziellen Belastungen für die Bauherren verbunden ist, die bei Scheitern eine existenzbedrohende Situation für die Käufer bedeuten können.
Der Gesetzentwurf geht aber noch weiter. Er räumt dem Bauherrn ein einseitiges Anordnungsrecht ein. Dies bedeutet, dass er einseitig Änderungswünsche am Objekt verlangen kann.
Mehr Rechte und Sicherheiten für Handwerker
Die Rechte der Handwerker werden mit der Novelle ebenfalls gestärkt. Hat ein Handwerker fehlerhaftes Material verbaut, kann er vom Lieferanten nicht nur den Umtausch in ordnungsgemäße Materialien verlangen.
Der Lieferant kann darüber hinaus auch für die Kosten, welche durch Ausbau und Wiedereinbau entstehen, in die Haftung genommen werden.
Dieser Sachverhalt soll laut Maas verhindern, dass kleinere Handwerksbetriebe durch nicht zu verantwortende Schadensersatzforderungen nicht in die Insolvenz geraten.
Die Problemstellung
In den Ausführungen zu der Gesetzesvorlage erklärt der Ausschuss, dass es bislang keine rechtliche Grundlage für Ingenieurverträge, Bauverträge oder die Architektenverträge gab. Diese sollen nun im Rahmen des Werkvertragsrechtes in das BGB aufgenommen werden.
Bauverträge waren bis dahin nicht ausführlich genug aufgesetzt, Verbraucher waren mit einseitig vom Handwerk aufgesetzten Vorgaben konfrontiert. Streitigkeiten waren der Rechtssprechung auf der Grundlage des individuellen Vertrages, nicht einer gesetzlichen Regelung, unterworfen.
Auf europäischer Ebene soll das neue Gesetz auch an die Rechtssprechung zur Mängelhaftung durch den Europäischen Gerichtshof angepasst werden.
Die Kritik nach der ersten Lesung
Die Linke bemängelt bei ihrer Stellungnahme in der ersten Lesung des Gesetzes am 10.6.2016, dass Bauunternehmen nach wie vor die Option haben, den Preis für die Erstellung des Objektes im Nachhinein noch zu erhöhen.
Dazu vermissen sie auch eine genaue Definition des Begriffs „Verbrauchervertrag“. Ebenfalls kritisiert wurde die Aussage, dass die Vorgaben nur für „erhebliche Umbaumaßnahmen an bestehenden Gebäuden“ greifen sollen.
Quellen und weiterführende Informationen
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz – Bundesregierung beschließt neues Bauvertragsrecht
Deutscher Bundestag – Fraktionen weitgehend einig bei Baurechtsreform