BGH kippt Darlehensgebühren in Bausparverträgen
Wende im Streit um die Darlehensgebühr in Bausparverträgen. Nachdem das LG Heilbronn und das OLG Stuttgart im vergangenen Jahr die Gebühr für zulässig erklärten, gab der Bundesgerichtshof (BGH) nun der Klage der Verbraucherzentrale NRW statt. (Az. XI ZR 552/15)
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hatte die Bausparkasse Schwäbisch Hall verklagt, da diese eine Gebühr für die Auszahlung des Darlehens in Höhe von zwei Prozent der Darlehenssumme erhebt – zusätzlich zu den Zinskosten.
Bei einer Darlehenssumme von 30.000 Euro hätten Bausparer in diesem Fall 600 Euro nur für die Auszahlung des Darlehens entrichten müssen. Diese Gebühr benachteilige die Kunden unangemessen, urteilte der BGH.
In der Urteilsbegründung des BGH hieß es, dass diese Darlehensgebühren einzig den Verwaltungsaufwand der Bausparkassen abdeckten und somit auf die Kunden abgewälzt dürften. Bereits 2014 hatte der BGH Bearbeitungsgebühren für Kredite für unzulässig erklärt.
Gebühr bereits aus Neuverträgen verbannt
Aus den Neuverträgen haben die Bausparkassen schon seit längerer Zeit die Darlehensgebühr verbannt. Nach eigenen Angaben bietet Schwäbisch Hall seit 2000 keine Tarife mehr mit Darlehensgebühr an. Auch alle anderen Bausparkassen erheben diese Gebühr nicht mehr.
Früher jedoch sei diese laut Verbraucherzentrale NRW weit verbreitet gewesen. Um ein Grundsatz-Urteil zu erreichen, klagte die Verbraucherzentrale gegen die größte deutsche Bausparkasse Schwäbisch Hall wegen einer Gebührenklausel in einem älteren Tarif.
Auch wenn das Landesgericht Heilbronn und das Oberlandesgericht Stuttgart die Klage jeweils abwiesen, wurden der Verbraucherzentrale gute Chancen auf einen Erfolg eingeräumt.
Gute Chancen auf Rückerstattung
Vom Urteil des BGH profitieren vor allem Bausparer mit Altverträgen, die ihr Darlehen noch nicht oder erst vor kurzem in Anspruch genommen haben. Generell können alle Bausparer auf eine Rückerstattung der Gebühren hoffen, sofern die Rückzahlungsansprüche noch nicht verjährt sind. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
Die Darlehensgebühr ist im übrigen nicht zu verwechseln mit der Abschlussgebühr. Diese fällt für Neu-Bausparer einmalig bei Vertragsabschluss an und wurde seitens des BGH für rechtens erklärt.
Endgültig beigelegt ist der Streit zwischen Bausparkassen und Bausparer/Verbraucherschützern damit noch nicht. Vor allem hochverzinste und trotz Zuteilungsreife nicht in Anspruch genommene Bausparverträge machen den Bausparkassen zu schaffen.
Daher haben diese seit 2015 eine Viertelmillion Verträge gekündigt. Einige Oberlandesgerichte gaben den Bausparkasse recht, es gab jedoch auch Richtersprüche zugunsten der Bausparer/Verbraucherschützer. Der Bundesgerichtshof wird vermutlich im kommenden Jahr darüber urteilen.