Energieeffizienznachweis bei Neubauten vereinfacht
Seit dem Jahr 2005 muss jeder Vermieter oder Verkäufer einer Immobilie einen Energieeffizienzausweis für das Gebäude vorlegen. Am 8. November 2016 teilten das Bundesbauministerium und das Bundesumweltministerium mit, dass es bezüglich Neubauten eine Vereinfachung des Verfahrens geben werde (1).
Die Grundlage für das neue Verfahren
Die Rechtsgrundlage für den Energieeffizienzausweis bildet die Energieeinsparverordnung (EnEV) (2). Die „EnEV easy“ genannte Variante regelt, dass die komplexen Berechnungen für die Energieeffizienz eines Neubaus entfallen können, wenn das Gebäude einer bestimmten Ausstattungsvariante entspricht.
Der TÜV Hessen war im Vorfeld beauftragt worden, entsprechende Modellrechnungen zu erstellen und auf ihre Belastbarkeit gegenüber der Einzelprüfung eines Objektes zu analysieren. Die Prüfung beschränkt sich bei Neubauten im Rahmen Neuregelung nur noch auf die Qualität der verwendeten Baustoffe und die Rahmenbedingungen. Sind diese übereinstimmend, können die Werte für das Gebäude aus einer Tabelle, die Allgemeingültigkeit besitzt, direkt übertragen werden.
Energiebedarf oder Energieverbrauch?
Für die Ausstellung des Energieeffizienzausweises bei Bestandsimmobilien gelten zwei Ermittlungsgrundlagen. Für Gebäude, die nicht die Wärmeschutzverordnung vom November 1977 erfüllen und deren Bauantrag vor dem Jahr 1977 lag, gilt der Energiebedarf als Berechnungsgrundlage. In diesem Fall handelt es sich jedoch eher um eine theoretische Größe.
Für Gebäude, deren Bauantrag nach dem 1. November 1977 datiert oder die bereits die Vorgaben der Wärmeschutzverordnung vom 1. November 1977 erfüllen, gilt der tatsächliche Energieverbrauch als Berechnungsgrundlage. Die Ermittlung muss allerdings witterungsbereinigt erfolgen.
Worüber gibt der Energieeffizienzausweis Auskunft?
Fakt ist, dass der Energiepass keine definitive Auskunft über den Energieverbrauch geben kann, da dieser von den subjektiven Gewohnheiten der Bewohner abhängt. Allerdings kann aus den allgemein gültigen Aussagen der ungefähre Verbrauch abgeleitet werden.
Der Primärenergiebedarf
Diese Zahl informiert über die Umweltverträglichkeit des jeweiligen Gebäudes. Nutzt ein Eigentümer jedoch in einem schlecht isolierten Haus einen Holzofen, wird diese Zahl bereits wieder verwässert, da die Umweltverträglichkeit mit hohen Kosten einhergeht.
Der Endenergiebedarf
Diese Größe gibt Auskunft über den tatsächlichen Energieverbrauch. Der Bewohner kann durch optimiertes Heizen oder durch energieeffiziente Verbesserungen, beispielsweise optimierte Gebäudedämmung, neueste Heiztechnologie oder Gebäudeautomation, diesen Bedarf beeinflussen.
Energieverbrauchskennwert
Dieser Wert hängt ebenfalls von den subjektiven Heizgewohnheiten der Bewohner ab. Er ermittelt sich aus den Energieabrechnungen der letzten drei Jahre. Wer die gesamte Wohnung oder das Haus rund um die Uhr mit 24 Grad beheizt, wird zwangsläufig einen höheren Kennwert aufweisen, als ein Bewohner, der die Schlafzimmer auf 18 Grad hält und eine Zeitsteuerung für die Nacht verwendet.
Kritik am Energieeffizienzausweis
Wie der vorherige Abschnitt verdeutlichte, handelt es sich bei den Werten um keine objektiven Kriterien. Dazu kommt, dass der Ausweis für Laien nur schwer verständlich ist. Den drei genannten Prüfwerten liegt die Flächenbezugsgröße zugrunde. Dabei handelt es sich um die gesamte Nutzfläche, nicht um die reine Wohnfläche.
Die tatsächlichen Verbrauchskosten sind ebenfalls nicht nachvollziehbar. Während der Energieverbrauch nach dem Brennwert berechnet wird, der Ausweis jedoch nur den unteren Heizwert berücksichtigt. Das Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung testete ein und dieselben Immobilien auf Wertigkeit der ausgestellten Ausweise.
Bei den geprüften Kriterien fanden sich bei identischer Berechnung Abweichungen von bis zu 26 Prozent bei den Verbrauchsausweisen auf. Die Bedarfsausweise verzeichneten sogar Abweichungen von bis zu 108 Prozent. Getestet wurden 32 Verbrauchsausweise und 21 Bedarfsausweise.
Trotz der fragwürdigen Ergebnisse sind die Energieeffizienzausweise Pflicht. Kommt ein Verkäufer oder Vermieter seiner Pflicht der Vorlage nicht nach, droht eine Strafe von bis zu 15.000 Euro.
Weiterführende Informationen
(1) Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung: Verfahren zur Energieeffizienzberechnung von Neubauten im Detail
(2) Gesetze-im-Internet.de: Die Energieeinsparverordnung im Wortlaut