EU-Baukreditrichtlinie tritt zum 21. März 2016 in Kraft
Der März bringt für die Verbraucher in Deutschland einige neue gesetzliche Regelungen. Eine davon ist die Umsetzung der EU-Richtlinie zu Baufinanzierungen. Theoretisch bedeutet diese Umsetzung, dass Baufinanzierer ihren Beratungsprozess anpassen müssen.
Banken und Sparkassen haben jedoch in der Vergangenheit im Zusammenhang mit Wertpapierberatungsprozessen elegant bewiesen, dass zwischen Theorie und Praxis immer noch der Vertrieb steht. Es bleibt zu hoffen, dass die Umsetzung bei Baufinanzierungen besser funktioniert.
Was sind die Neuerungen?
Es gab einmal eine Zeit, in der die Formel für eine solide Baufinanzierung lautete: Maximal 80 Prozent des Kaufpreises aus Fremdmitteln finanzieren, mindestens 20 Prozent zuzüglich Erwerbsnebenkosten aus eigenen Geldern.
Diese Zeiten sind allerdings Vergangenheit. Banken finanzieren heute bis zu 100 oder sogar 110 Prozent des Kaufpreises. In einigen Fällen kann man schon von einer fahrlässigen Kreditvergabe sprechen, die wider besseres Wissen erfolgt.
Wie die FAZ in ihrer Ausgabe vom 25.7.2014 schrieb, erwarten Experten in den nächsten Jahren wieder eine Zunahme an Zwangsversteigerungen. Grund sind die extrem niedrigen Zinsen, die viele Menschen bei dünner Eigenkapitaldecke dazu motivieren, den Traum von den eigenen vier Wänden zu realisieren. Ein kleiner Schicksalsschlag ist bereits ausreichend, um eine solch wackelige Finanzierung zu gefährden.
Kosequenzen für die Banken
Das bedeutet auch für die kreditvergebenden Institute, dass sie ihre Kunden künftig besser in Bezug auf die zukünftige Liquidität durchleuchten müssen, die Bonitätsprüfung generell strenger ausfallen muss.
Die EU-Richtlinie sieht daher vor, dass die Banken und Sparkassen im Rahmen des Beratungsgespräches sehr viel ausführlicher auf die Risiken einer Baufinanzierung eingehen müssen. Der Darlehensnehmer muss umfassend über alle Konsequenzen, welche sich aus der Darlehensaufnahme ergeben, informiert werden.
Das bedeutet auch eine Auswirkung auf die EDV und interne Prozesse, da beispielsweise bestimmte Fakten im automatisierten Prozess, wie dem Ausdruck der Unterlagen, berücksichtigt werden müssen.
Der effektive Jahreszins – das unbekannte Wesen
Bei zwei Dingen tappten die Kreditnehmer bisher im Dunkeln. Das eine war der Rechenweg zur Ermittlung des effektiven Jahreszinses, das andere die vorzeitige Rückzahlung des Kredites. Für beide Sachverhalte gelten jetzt verbindliche Regeln.
Für die vorzeitige Darlehensrückzahlung greift auch eine vorvertragliche Reglementierung. Mit der Umsetzung dieser beiden Sachverhalte sollen dem Kreditnehmer zusätzliche Informationen zur Verfügung stehen, auf die er bisher keinen Zugriff hatte.
Die Widerrufsbelehrung – ausgehebelt durch die Hintertür
Die Gesetzesnovelle birgt aber noch einen Punkt, der mit der Umsetzung der EU-Vorgabe rein gar nichts zu tun hat, den Banken hierzulande aber massives Kopfzerbrechen bereitete. Die Rede ist von den fehlerhaften Widerrufsbelehrungen bei Darlehensverträgen aus den Jahren 2002 bis 2010.
Die Rechtsprechung ging so weit, dass faktisch ein lebenslanges Widerrufsrecht bestand. Dies hatte auch dann Gültigkeit, wenn das Darlehen bereits getilgt war. Da der BGH diesen Sachverhalt mehrfach bestätigte, wurde auf Drängen der Bankenlobby die Bundesregierung aktiv.
Widerrufsbelehrungen wurden nun im Rahmen der Gesetzesvorlage, sozusagen als Fußnote, eingeschränkt. Per Gesetz wurde das lebenslange Widerrufsrecht gekippt und auf die Dauer von einem Jahr und 14 Tage begrenzt.
Die stärkere Beratung und strengere Bonitätsbeurteilung zur Vermeidung notleidender Kredite ist seitens der Europäischen Union schön gedacht und sicher im Sinne des Verbrauchers. Die Anwendung des Wertpapierberatungsprotokolls hat uns hinsichtlich der Umsetzung allerdings eines Besseren belehrt.