Mieter, Vermieter und Eigentümer in Krisenzeiten schützen
Im Zuge der Coronakrise wurde vom Bund das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht verabschiedet, das unter anderem in Not geratene Mieter schützen soll. Der Schutz der Mieter wird allerdings auf den Schultern der Vermieter getragen, zu denen mitunter ebenfalls Privatpersonen gehören. Entsprechend hat sich bereits Kritik an den Regelungen breitgemacht. Beispielsweise der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland forderte abermals, nicht nur Mieter, sondern auch Vermieter und Eigentümer gleichermaßen in Krisenzeiten zu schützen.
- Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht schützt Mieter in der Coronakrise.
- Für Vermieter gibt es derzeit keinen staatlich regulierten Schutz vor Mietausfällen aufgrund der Coronakrise.
- 66 Prozent der Mietwohnungen in Deutschland werden von privaten Kleinvermietern angeboten, wovon etwa 57 Prozent nur eine einzige Mietwohnung vermieten. Fehlende Mieteinnahmen können hier existenzbedrohliche Folgen haben.
- Am Ende des Beitrags erfahren Vermieter, was sie jetzt tun können.
Beschränkung der Kündigung von Miet- und Pachtverhältnissen
In §2 „Beschränkung der Kündigung von Miet- und Pachtverhältnissen“ des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 heißt es wortwörtlich:
„(1) Der Vermieter kann ein Mietverhältnis über Grundstücke oder über Räume nicht allein aus dem Grund kündigen, dass der Mieter im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 trotz Fälligkeit die Miete nicht leistet, sofern die Nichtleistung auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht. Der Zusammenhangzwischen COVID-19-Pandemie und Nichtleistung ist glaubhaft zu machen. Sonstige Kündigungsrechte bleiben unberührt.
(2) Von Absatz 1 kann nicht zum Nachteil des Mieters abgewichen werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Pachtverhältnisse entsprechend anzuwenden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nur bis zum 30. Juni 2022 anzuwenden.“
Mit anderen Worten: Mieter dürfen ihre Mietzahlungen für den Zeitraum 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 stunden, sofern sie die Zahlungen nachweislich aufgrund der Coronakrise nicht leisten können. Werden Mietstundungen gefordert, muss der Vermieter diesen zustimmen und darf den Mietvertrag nicht deswegen kündigen.
Gleicher Schutz für alle Corona-Betroffenen gefordert
Dass diese Regelung denkbar unfair ist, muss offensichtlich noch einmal betont werden. Denn wer wiederrum die Existenz der Vermieter mit coronabedingten Mietausfällen sichert, zu denen durchaus auch Privatpersonen gehören, ist in dem Pandemiegesetz des Bundes nicht geklärt.
In einem Brief wandte sich daher der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland an die zuständigen Bundesminister. Der Verband fordert darin gleichsamen Schutz für Mieter, private Vermieter und selbstnutzende Haus- und Wohnungseigentümer.
In seinem Schreiben weist der Eigentümerverband darauf hin, dass 66 Prozent der Mietwohnungen in Deutschland von privaten Kleinvermietern angeboten werden. Von diesen Privateigentümern wiederrum vermieten etwa 57 Prozent nur eine einzige Mietwohnung. Nicht selten sind es Rentner, die auf diese zusätzliche Einnahmequelle angewiesen sind, oder Gastronomen, Handwerker und kleine Gewerbetreibende, denen in der Coronakrise sowieso grundlegende Einnahmen wegbrechen. Fehlen dann noch die monatlichen Mieteinnahmen, kann die Existenz ernsthaft bedroht sein.
Der Staat wird daher aufgefordert, eine echte Lösung anzubieten und nicht nur die Sorgen der einen Gruppe zulasten einer anderen Gruppe zu beseitigen beziehungsweise zu verschieben. Stattdessen sollen „Eigentümer, Mieter und der Staat an einem Strang ziehen“ können, um „zumindest beim Wohnen ohne größere Schäden durch die Krise [zu] kommen“, so der Eigentümerverband in seinem Brief.
Wohnen ist staatlich gesichert
Trotz der genannten Missstände muss sich niemand darüber sorgen, von heute auf morgen sein Dach über dem Kopf zu verlieren. Dafür sorgt Deutschland als Sozialstaat mit sozialem Mietrecht und Transferleistungen.
Von der Bundesregierung muss dabei sichergestellt sein, dass ausreichend finanzielle Mittel für das Wohngeld bereitstehen. Bedürftige mit niedrigem Einkommen müssen dies schnell in Anspruch nehmen können. Wer in Arbeitslosigkeit gerät, dem müssen Kosten für eine angemessene Unterkunft zügig übernommen werden.
Der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland schlägt vor, dass betroffene Mieter und Selbstnutzer mit einem staatlichen Fonds per Zuschuss oder zinslosem Darlehen unterstützt werden, statt die finanzielle Not auf die Vermieter abzuwälzen. Bis derartige Hilfen eingerichtet sind, ist verstärkt auf die zuvor genannten Transferleistungen zu setzen. Betroffene sollen aber weiterhin vor einer Kündigung des Mietvertrags geschützt werden. Daher muss unbedingt sichergestellt werden, dass die Leistungen zweckentsprechend beim Vermieter landen. Eine Koppelung von Kündigungsschutz und erfolgter Mietzahlung sei hier unabdingbar.
Das können Vermieter jetzt tun
Bei der Regelung zur Mietenstundung nach dem Pandemiegesetz gilt: Aufgeschoben ist nicht aufgehoben! Die Vermieter sollten also zusehen, nach dem 30 Juni 2020 wieder an ihre regulären Mietzahlungen zu kommen und bis Ende Juni 2022 an die ausgesetzten Raten. Zumindest sofern die Bundesregierung die Zeiträume nachträglich nicht noch weiter ausdehnen wird.
Die Mietzahlungen sind also gesichert, zumindest auf dem Papier. Dieser Nachweis kann helfen, wenn es darum geht, die eigene Finanzlücke zu überbrücken. Soll bei einer Bank nach einem Kredit gefragt werden, sind schließlich vergangene und zukünftige Einnahmen immer von Relevanz. Je nach persönlicher Situation können trotz zwischenzeitlicher Einbußen ein Kleinkredit oder sogar ein größerer Privatkredit möglich sein. Auch Selbstständige und Gewerbetreibende sollten sich nicht scheuen, eine unverbindliche Kreditanfrage zu stellen. Fragen kostet bekanntlich nichts.
Anders sieht es allerdings aus, wenn mithilfe der Mietzahlungen ein Kredit getilgt werden soll. Das Hilfspaket der Bundesregierung sieht hierzu weitere Maßnahmen vor. Der Mieterbund und der Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen (GdW) warben beispielsweise zusätzlich beim Bund um einen „Sicher-Wohnen-Fonds“. Doch bis Details geklärt sind, sollte in jedem Falle das Gespräch mit der geldgebenden Bank gesucht werden. Diese vermittelt gegebenenfalls auch Kredite der KfW und kann an die Angebote der Bürgschafts- und Aufbaubanken der jeweiligen Bundesländer verweisen.
Quellen und weiterführende Links
- Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz – Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (vom 27. März 2020)
- Reguvis – Mieter und Hauseigentümer in der Krise gleichsam schützen
- MDR – Corona-Krise: Das müssen Sie jetzt als Mieter wissen