Verwaltungsgericht hebt Berliner Ferienwohnungsbeschluss teilweise auf
Der Beschluss des Berliner Senats, ab April die Wohnraumzweckentfremdung durch das komplette Verbot der Vermietung von Ferienwohnungen einzudämmen, stieß weitläufig auf Kopfschütteln. Geradezu amüsiert war die Bevölkerung, als sie hörte, dass eine 16-köpfige SoKo der Polizei die Stadt nach verbotenerweise an Touristen vermietete Wohnungen durchforsten solle.
Berlin ist eine Metropole und ein Magnet. Zum Jahreswechsel 2014 / 2015 wurden über eine Million Touristen gezählt. Der Ferienwohnungsbeschluss hat bislang noch nicht zu einer Entspannung des Mietwohnungsmarktes geführt.
Ausnahmegenehmigung erlaubt Vermietung
Es war nur eine Frage der Zeit, bis die ersten Klagen beim Berliner Verwaltungsgericht gegen den Zweckentfremdungsbeschluss anhängig sein würden. Am 9. August 2016 sprach die VI. Kammer des Berliner Verwaltungsgerichtes die ersten Urteile (VG 6 K 91.16, VG 6 K 151 und VG 6 K 153.16).
Die Kammer gab den Klägern, Eigentümern von Zweitwohnungen in Friedrichshain und Pankow, dahin gehend recht, dass Ausnahmegenehmigungen zulässig sein müssten. Die Kläger haben ihren ersten Wohnsitz in Italien, Dänemark und Rostock. Sie erwarben die Wohnungen, da sie nicht nur privat in Berlin verweilten, sondern auch beruflich dort zu tun haben.
Die Intention bei Erwerb war, die Immobilien bei persönlicher Abwesenheit an Dritte gegen Entgelt zu überlassen. Diese Überlegung macht vor dem Hintergrund der mit dem Erwerb verbundenen Darlehensaufnahme durchaus Sinn. Für die Zeit der persönlichen Abwesenheit beantragten die Kläger bei den zuständigen Bezirksämtern der Stadt eine für die kurzfristige Vermietung von Wohnraum als Ferienwohnung notwendige Ausnahmegenehmigung. Diese wurde ihnen jedoch versagt.
Das Gericht urteilte jedoch, dass die Ausnahmegenehmigung durchaus zulässig sei. Dafür führte es mehrere Gründe an.
Leer stehende Zweitwohnung nutzt niemandem
Zum einen würden hier die schutzwürdigen privaten Belange den öffentlichen Belangen der Stadt Berlin zur Erhaltung von Wohnraum übergeordnet sein. Dies gelte, auch wenn die Vermietung als Ferienwohnung prinzipiell ein Verstoß gegen das Verbot der Zweckentfremdung darstelle.
Anders als die Bezirksämter sah es das Gericht als gegeben an, dass durch die Vermietung während der Abwesenheit gerade kein Wohnraumverlust entstünde. Das Leerstandsverbot gelte nicht für Wohnungen, welche in erster Linie als zweiter Wohnsitz genutzt würden.
Die VI. Kammer des Berliner Verwaltungsgerichtes sieht keinen Wohnraumverlust, daher auch keinen Einschnitt bei der Wohnraumversorgung der Bürger Berlins, wenn Zweitwohnungen auch als Ferienwohnungen genutzt würden.
Vor dem Hintergrund, dass das Verbot von Ferienwohnungen nicht nur in Berlin hohe Wellen geschlagen hat, und grundsätzliche Bedeutung genießt, ist die Revision vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen.