Widerrufsbelehrungen für Verbraucherdarlehen noch nicht vom Tisch
In einem Urteil vom 12.7.2016 (XI ZR 564/15) hat sich der 11. Zivilsenat des BGH einmal mehr mit dem Thema Widerrufsbelehrung bei Verbraucherdarlehen beschäftigt.
Das Darlehen datierte aus dem April 2008. Es ging um eine Summe in Höhe von 50.000 Euro, besichert durch Grundpfandrechte. Die Beklagte Bank hatte ihre Kunden über das Widerrufsrecht belehrt. Doch die Art der Belehrung ist Grund für den juristischen Angriff.
Am 24. Juni 2013 widerriefen die Kläger ihre Willenserklärung hinsichtlich der Kreditaufnahme und zahlten die in ihren Augen ausstehende Restschuld in Höhe von 40.625,33 Euro an die Bank zurück. Dies geschah allerdings ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.
Strittig war zwischen den Parteien noch ein Betrag in Höhe von 5.815,60 Euro, den die Beklagte als Zinsausfall geltend machte. Der Fall ging vom Landgericht an das Oberlandesgericht und nahm von dort seinen Weg zum Bundesgerichtshof.
Fehlerhafte Widerrufsklausel macht Vertrag angreifbar
Der BGH kam bei seiner Betrachtung des Falles zu dem Schluss, dass die Widerrufsfrist am 24. Juni 2014 tatsächlich noch nicht abgelaufen war. Grund war einmal mehr eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung.
Bereits die mit dem Darlehensvertrag ausgereichte Widerrufserklärung war fehlerhaft. Der erste Fehler lag in der der Formulierung, die Widerrufsfrist beginne mit Erhalt der Belehrung. Die Richter vermissten einen konkreten Zeitpunkt, zu dem die Frist begann.
Die Beklagte konnte sich auch nicht darauf berufen, dass sie die Musterverordnung des Gesetzgebers genutzt hatte, da die vorliegende Erklärung in erheblichem Umfang abgeändert wurde. Vor diesem Hintergrund hatten die Kläger in den Augen der Richter die Frist weder verwirkt noch auf eine unzulässige Weise ausgeübt.
Wieder einmal hat der BGH die Kreditnehmer gestärkt. Doch einen Haken hat die Sache allerdings: Vom BGH Urteil profitieren nur die Kreditnehmer, die vor dem 21. Juni 2016 ihre Finanzierung widerrufen haben. Der sogenannte Widerrufsjoker wurde nämlich mit Einführung der neuen EU Wohnimmobilienkreditrichtline ab dem 22. Juni 2016 für ungültig erklärt.