Baufinanzierung mit Bürgschaft
Der Traum von den eigenen vier Wänden kann an zahlreichen Faktoren scheitern. Um seine Chancen auf ein Haus oder eine Wohnung zu erhöhen, hilft es jedoch, wenn sich der Antragsteller für eine Baufinanzierung mit Bürgschaft entscheidet. Wie geht das und was erwarten die Banken?
- Eine Bürgschaft kann die Chance auf eine Baufinanzierung erhöhen.
- Mit einer Bürgschaft sichert sich die Bank gegen einen möglichen Zahlungsausfall durch den Kreditnehmer ab.
- Während ein Mitantragsteller sofort von der Bank zur Begleichung einer Rate aufgefordert werden kann, greift die Bürgschaft erst bei einem Zahlungsverzug.
- Ein Bürge hat im Gegensatz zum Mitantragsteller meist kein emotionales Interesse am Zustandekommen der Baufinanzierung.
- Der Bundesgerichtshof sieht Fälle, in denen eine Bürgschaft als sittenwidrig eingestuft wird.
Was ist eine Bürgschaft?
Ein Bürge ist nicht mit einem Mitantragsteller gleichzusetzen. Der Mitantragsteller hat im Gegensatz zum Bürgen ein direktes persönliches Interesse am Zustandekommen eines Vertrages, weil er in der Regel selbst am Immobilienkauf und der Baufinanzierungfinanzierung beteiligt ist. Der Bürge steht dem Vertragsinhalt eher distanziert gegenüber. Des Weiteren kann der Mitantragsteller von der Bank sofort in die Pflicht genommen werden, auch wenn es keine Zahlungsverzögerungen gibt. Der Bürge muss erst aktiv werden, wenn die Ratenzahlungen ins Stocken kommen. Banken nutzen Bürgschaften, um sich gegen Zahlungsausfälle abzusichern.
Als Bürgen kommen meist Ehepartner, Verwandte oder Geschäftspartner infrage. Es gibt allerdings auch Fälle, in denen eine Bürgschaft als sittenwidrig eingestuft werden kann (1). In folgenden Fällen sieht der Bundesgerichtshof eine Sittenwidrigkeit bei Bürgschaftsverträgen:
- Übernahme der Bürgschaft durch Ehepartner aufgrund emotionaler Verbundenheit
- Übernahme trotz finanzieller Überforderung
- Ausnutzen der emotionalen Verbundenheit des Bürgen
Eine Bürgschaft ist nicht auf Lebensdauer angelegt. Sie erlischt, wenn
- der Darlehensgeber seinen Verzicht erklärt.
- die Hauptforderung getilgt wurde.
- eine vertraglich vorgesehene Frist verstrichen ist.
- der Bürge ein vertragliches Kündigungsrecht hat und davon Gebrauch macht.
Im Rahmen einer Baufinanzierung können allerdings abweichende Gegebenheiten Gültigkeit haben. Dazu zählen:
- Auch wenn ein Saldo abgedeckt wurde, darf die Bürgschaft nicht erlöschen.
- Die Bürgschaft darf keiner zeitlichen Befristung unterliegen.
- Die Haftung des Bürgen besteht auch bei Aufgabe der Sicherheiten weiter.
Eine Bürgschaft kann durchaus ein Weg sein, eine Baufinanzierung zu realisieren. Allerdings sollten sich Darlehensnehmer und Bürge über die juristischen Konsequenzen im Klaren sein.
Die Ausgangslage einer Baufinanzierung mit Bürgschaft
Man könnte denken, die Ausgangslage einer Baufinanzierung mit Bürgschaft sei immer schlecht. Es steht zwar der Wunsch nach Wohneigentum im Raum, aber dieser Wunsch lässt sich aufgrund äußerer Faktoren nicht verwirklichen. Zu diesen Faktoren zählen zum Beispiel
- Ein befristeter Arbeitsvertrag, dessen Verlängerung nicht feststeht
- Ein in den Augen des Baufinanzierers zu geringes vorhandenes Einkommen
- Eine zu dünne Eigenkapitaldecke
- Zu hohe sonstige Verbindlichkeiten
- Eine schlechte Schufa
In Bezug auf die schlechte Schufa kann der Interessent aber im Vorfeld Klarheit schaffen, ob dies berechtigt ist. Jeder Bürger hat das Recht, einmal im Jahr eine kostenlose Selbstauskunft zu erhalten, weitere gegen Gebühr. Anhand dieser Information kann er überprüfen, ob möglicherweise falsche oder überalterte Einträge vorhanden sind und in diesem Fall die Löschung verlangen. Möglicherweise wird damit eine Bürgschaft eines Dritten hinfällig.
Menschen mit akademischer Ausbildung beginnen das Berufsleben in der Regel erst später, als Personen mit einem klassischen Ausbildungsberuf. Daraus ergibt sich, dass die Zeit geringer ausfällt, um genügend Eigenkapital anzusparen. Eine Bürgschaft der Eltern kann in diesem Fall hilfreich sein.
Die Anforderungen der Bank an einen Bürgen
Die Anforderungen der Bank bei einer Baufinanzierung mit Bürgen sind relativ leicht erklärt. Der Bürge muss den negativ gewichteten Punkt beim Antragsteller positiv besetzen. Verfügt der Antragsteller nicht über genügend Einkommen, muss der Bürge ein Einkommen nachweisen, welches ausreichend ist, die Verpflichtung zu übernehmen.
Hat der Antragsteller nur einen befristeten Arbeitsvertrag, muss der Bürge in einem festen Angestelltenverhältnis stehen und über ein Einkommen verfügen, das die ordnungsgemäße Rückführung des Darlehens sicherstellt.
Lässt die Schufa des Antragstellers keine Darlehensvergabe zu, muss der Bürge rundherum so gestellt sein, dass die gesamte Finanzierung auf ihn abgestellt werden könnte.
Quellen und weiterführemde Informationen
(1) Meyer-Köring – Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft gem. § 138 I BGB wegen “krasser finanzieller Überforderung” des Bürgen