Bauvertrag – Rechtlicher Rahmen und Organisatorisches
Wer ein neues Haus bauen will, der kommt kaum darum herum, einen Bauvertrag abzuschließen. Dieser wird generell als Werkvertrag nach § 631 BGB angesehen. Allerdings kann man eine Unterscheidung zwischen dem Bauvertrag nach BGB und nach VOB (Vergabe- und Vertragsordnung) treffen (1). Dabei gelten in fast allen Fällen die VOB-Vorschriften. Nur wenn dies nicht eindeutig im Bauvertrag festgelegt ist, gilt das BGB.
Man kann dabei einen Bauvertrag mit jedem einzelnen Unternehmer schließen, der eine Leistung an dem zu bauenden Haus erbringt. Diese Möglichkeit bietet allerdings den großen Nachteil, dass dabei der Bauherr, also Sie, sämtliche Gewerke aufeinander abstimmen müssen. Außerdem müssen Sie erst einmal die Unternehmen finden, so benötigen Sie eine Firma für die Elektrik, eine für die Fassade, eine für Sanitär usw.
Vor der Planung steht eine grobe Übersicht der Finanzierungsmöglichkeiten. Unser täglich aktualisierter Vergleich der Baufinanzierungen hilft dabei:
Generalübernehmer helfen bei der Umsetzung
Günstiger ist es da, einen Generalübernehmer- oder -unternehmervertrag zu schließen. Der Generalübernehmer koordiniert dabei sämtliche benötigten Leistungen und beauftragt mit diesen die unterschiedlichen Firmen. Dabei muss er sich auch um deren Arbeiten kümmern und trägt im Falle eines Schadens die Verantwortung.
Der große Vorteil liegt darin, dass der Bauherr in diesem Falle nur einen Ansprechpartner hat, an den er sich mit allen auftretenden Problemen wenden kann. Weiterhin muss er sich nicht mit der Koordination der einzelnen Gewerke befassen. Auch im Falle eines Mangels muss sich der Generalübernehmer um sämtliche Aufgaben kümmern.
Der Generalunternehmer dagegen ist zwar auch einziger Ansprechpartner für den Bauherrn, allerdings vergibt er nicht alle Teilleistungen, die für den Hausbau benötigt werden an Sub-Unternehmen, sondern führt einen Teil der Arbeiten selbst aus.
Auch hier ist der Generalunternehmer einzig und allein für die Arbeit aller Gewerke verantwortlich. Wiederum entfällt die lästige Koordinationspflicht für den Bauherrn, die oft sehr viel Zeit und Nerven in Anspruch nimmt.
Werden außer den Bauleistungen auch noch die Planungsleistungen von einem einzigen Unternehmer übernommen, spricht man von einem Totalunternehmervertrag. Dieser kann dabei nach einem Totalunternehmervertrag mit oder ohne Eigenleistung unterteilt werden.
Abnahme und letzte Zahlung
Nachdem alle Bauleistungen abgeschlossen sind und das Haus fertig gestellt ist, wird auch die Vergütung, in den meisten Fällen die letzte Abschlagszahlung fällig. Doch diese sollte erst nach der vollständigen Abnahme, bei der keinerlei Mängel an der Bausubstanz bzw. einzelnen Faktoren festgestellt wurden, gezahlt werden.
Ansonsten kann ein Teil der Restzahlung einbehalten werden, bis die entdeckten Mängel behoben worden sind. Am sinnvollsten ist es außerdem, bei der Endabnahme einen Sachverständigen zu Rate zu ziehen. Dieser kennt das Metier genau und erkennt auch Mängel, die ein Laie schnell übersehen würde.
Auch bei der Wahl des Generalunternehmers oder -übernehmers sollte man sich genauestens über diese informieren. Nur so ist gewährleistet, dass am Bau auch wirklich alles glatt geht und der Generalunternehmer oder -übernehmer nicht mittendrin Insolvenz anmelden muss.
Meist ist dann nämlich das bereits gezahlte Geld weg und nicht mehr ausreichend Geld für einen Weiterbau mit einer anderen Firma vorhanden. So bleiben dann oft angefangene Bauten jahrelang unvollendet, weil sie einfach aus finanziellen Gründen nicht mehr fertig gestellt werden können.
Quellen und weiterführende Informationen
(1) dejure.org – Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil B
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