Bußgelder und Punkte ab 2014, 2015 und 2016
2015 haben sich die Bußgeldvorschriften kaum geändert. Es gab keine Erhöhungen der Gebühren und es wurden auch keine neuen Bestandteile aufgenommen noch Bedingungen verschärft oder gelockert.
2014 kamen die großen Neuerungen. Wir fassen zusammen und ergänzen um die Erweiterungen, die 2015 Einzug gehalten haben.
Gleichzeitig sind auch 2015 Gesetzesänderungen vorgenommen worden, die für Autofahrer relevant sind. Spannend sind auch die aktuellen Regelungen zur Punktevergabe in Flensburg und die Möglichkeiten, diese Punkte wieder loszuwerden.
Das folgende Video wurde bereits 2014 von den Anwälten aufgezeichnet. Da die Reformen aber wie geplant umgesetzt wurden, behält es vorerst seine Gültigkeit und Aktualität.
Allgemeine Änderungen für Fahrzeughalter
- Seit 2015 müssen die im Auto mitgeführten Verbandskästen die geänderte DIN-Vorschrift 13164 erfüllen. Zum Inhalt gehören nun auch Feuchttücher zur Hautreinigung und ein 14-teiliges Pflaster-Set. Alte Verbandskästen können jedoch noch bis zu ihrem Verfallsdatum weiter verwendet werden.
- Zudem trat das Elektromobilitätsgesetz im Februar 2015 in Kraft. Besitzer können sich über reservierte Parkplätze an Ladestationen, vergünstigten Parkgebühren in Städten und die Nutzung von Busspuren freuen. Die Ausprägung der Umsetzung liegt allerdings im Ermessen der Kommunen.
- Ab Sommer 2015 soll die TÜV-Prüfung verschärft werden. Ab dann kommt ein Prüfadapter zum Einsatz, der die Funktionalität der sicherheitsrelevanten elektrischen Systeme überprüft. Zudem wird die am Rad erreichte Bremskraft mit dem Druck im hydraulischen System abgeglichen.
Das Jahr 2016 hat hinsichtlich neuer Bußgeldregelungen oder der Flensburger Punkte kaum Neues gebracht.
- Die für die Chrashtests zuständige Sicherheitsorganisation Euro NCAP schließt seit diesem Jahr bei den Crashtests auch die Fußgängererkennung ein.
- Ein neues Carsharing-Gesetz sieht das kostenlose Parken auf speziell ausgewiesenen Carsharing-Parkplätzen vor.
Änderungen bei der Verwaltung
- Die bundesweite Kennzeichen-Mitnahme ist seit 2015 möglich. Fahrzeughalter können nun ihr Kennzeichen auch bei Wohnsitzwechsel behalten und sparen so unnötigen Verwaltungsaufwand und –gebühren. Der Halter kann frei entscheiden, ob er ein neues Nummernschild möchte oder sein altes weiter führen will.
Die Meldung des Wohnsitzwechsels ist jedoch nach wie vor notwendig und sollte schnellstmöglich durchgeführt werden. Muss bei einem Bußgeld erst die neue Adresse ermittelt werden, bedeutet dies zusätzliche Kosten für den Fahrzeughalter. - Motorräder und Autos können nun auch online abgemeldet werden. Die zentrale Internetseite des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) bietet diesen Service für alle an, die einen neuen Personalausweis zur Online-Identifizierung, einen Fahrzeugschein neuer Generation und eine Stempelplakette auf dem Kennzeichen verfügen.
- Seit April 2015 ist es nicht mehr möglich, gelb-weiße Überführungsnummern ohne gültige Hauptuntersuchung zu nutzen. Fahrzeuge ohne Nachweis der durchgeführten HU dürfen nicht mehr für Probefahrten genutzt werden, sondern dürfen lediglich innerhalb des Zulassungsbezirks bis zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle gefahren werden. Das Fehlen der HU wird im Fahrzeugschein des Kurzzeitkennzeichens aufgenommen.
- Für LKW-Fahrer gilt seit März die neue Fahrtenschreiberverordnung VO (EU) Nr. 165/2014.
- Eine Änderung der Fahrzeugzulassungsverordnung sieht vor, dass Händler künftig rote Kennzeichen dafür verwenden dürfen, mit noch nicht zugelassenen Fahrzeugen kurze Strecken zurückzulegen.
- Die Erste-Hilfe-Kurse für die Führerscheinprüfung werden um zwei Unterrichtsstunden verlängert.
Änderungen bei neu zugelassenen Fahrzeugen
- Die Euronorm 6 für Dieselfahrzeuge tritt in Kraft. Nach wie vor dürfen jedoch auch Fahrzeuge mit Euro 4 und Euro 5 (grüne Plakette) in den Innenstädten fahren. Dieselfahrzeuge dürfen nur noch 80 anstatt 180 mg Stickstoffoxide pro Kilometer ausstoßen, bei Benzinern sind es nur noch 60 mg.
- Der automatische Notruf E-Call wird bei Neuwagen doch nicht ab Oktober 2015 verpflichtend, sondern erst ab April 2018.
- Die Anschaffung eines neuen Elektroautos lohnt sich 2015 besonders. Innerhalb des Jahres bleibt die 10-jährige Steuerfreiheit bestehen. Ab 2016 soll sie auf fünf Jahre verkürzt werden.
- Für Motorräder mit einem Hubraum von mehr als 125 ccm ist seit dem 1. Januar 2016 ABS zwingend vorgeschrieben.
- Der Klappenauspuff darf ab Juli 2016 nicht mehr verwendet werden. Die EU-Verordnung 540/2014 verbietet einen Austausch des Serienauspuffs, wenn das Fahrzeug nach der Umrüstung lauter ist.
- Für Neuzulassungen von Motorräder gilt, dass die nicht mehr lauter als 78 Dezibel sein dürfen. Darüber hinaus müssen neu zugelassene Motorräder die Abgasnorm Euro 4 erfüllen.
Regionale Änderungen
Regional sind einige Änderungen zu beachten:
- Das Land Niedersachsen hat eine Tempoüberwachung auf der B 6 zwischen Laatzen und Gleidingen durch Section Control eingeführt. Geschwindigkeitsüberschreitungen werden dann von Anfang an gemäß dem Bußgeldkatalog geahndet.
- Folgende neuen Umweltschutzzonen wurden neu eingerichtet:
- Aachen
- Augsburg
- Eschweiler
- Marburg
- Verstöße in den Umweltzonen, das Befahren ohne grüne Plakette oder Ausnahmegenehmigung, werden mit 80 Euro belegt.
Flensburger Punktesystem
Das Punktesystem wurde im Mai 2014 auf das Fahreignungs-Bewertungssystem umgestellt. Auch das Verkehrszentralregister (VZR) wurde zum Fahreignungsregister (FAER). Seitdem herrschen andere Bedingungen bei der Punkte-Vergabe, Punktelöschung und dem Punkte-Abbau.
Die Punktevergabe und -tilgung
Das neue System soll die Punktevergabe nachvollziehbarer und unkomplizierterer machen. Die Tilgungsfristen verlängern sich bei neuen Verstößen nicht mehr.
- Ordnungswidrigkeiten werden nun mit 1 Punkt geahndet. Hierzu zählen Vorfahrtsverstöße, geringe Geschwindigkeitsübertretungen und unerlaubtes Parken, wenn es zu einer Behinderung von Einsatzfahrzeugen führen kann. Diese Punkte werden nach 2,5 Jahren abgebaut.
- Grobe Ordnungswidrigkeiten werden mit 2 Punkten und Regelfahrverbot bestraft. Hierzu zählen Abstandsverstöße und grobe Geschwindigkeitsverstöße, Verstöße gegen die 0,5 Promillegrenze ohne Gefährdung des Straßenverkehrs oder Überfahren einer roten Ampel, wenn die Rotphase mindestens 1 Sekunde anhält. Hier beträgt die Tilgungsfrist 5 Jahre.
- Liegt hingegen eine Straftat vor, erhalten Autofahrer 3 Punkte. Dies ist dann der Fall, wenn eine schwere Gefährdung der Straßensicherheit vorliegt, der Fahrer Unfallflucht begeht oder sich der unterlassenen Hilfeleistung schuldig macht. Sünder müssen zehn Jahre warten, bis ihre Punkte von alleine verfallen.
Der Punkteabbau und Kosten
Punkte können seit Mai 2014 nur noch dann abgebaut werden, wenn die Gesamtzahl 5 nicht überschreitet und in den letzten fünf Jahren kein Punkt abgebaut worden ist. Punkte können dann durch den Besuch eines Fahreignungsseminars abgebaut werden.
Das besteht aus einem verkehrspädagogischen und verkehrspsychologischen Teil und kostet zwischen 300 und 600 Euro. Die erfolgreiche Teilnahme ermöglicht es, einen Punkt abzubauen. Eine Genehmigung ist dafür nicht mehr notwendig.
Der verkehrspädagogische Teil besteht aus zwei Terminen, die jeweils 90 Minuten dauern und mindestens eine Woche auseinanderliegen, damit der Teilnehmer die Möglichkeit hat, sein eigenes Fahrverhalten im Verkehr zu beobachten.
Der verkehrspsychologische Teil wird im Gegensatz zum pädagogischen Teil ausschließlich in Einzelsitzungen mithilfe eines Psychologen durchgeführt und findet in zwei Sitzungen mit jeweils 75-minütiger Dauer statt.
In der ersten Sitzung soll das Verhalten, das zu den Verstößen führt, analysiert und hierfür Lösungsstrategien entwickelt werden. Anschließend beobachtet der Teilnehmer sein Verkehrsverhalten selbst kritisch und erprobt die gefundenen Strategien. Frühestens drei Wochen nach der ersten Sitzung werden die Lösungsstrategien evaluiert und gefestigt.
Punkte in Flensburg – die Konsequenzen
Welche Sanktionen den Autofahrer neben dem Bußgeld erwarten, hängt von der Schwere und der Regelmäßigkeit der Verstöße ab. Pflichtseminare bei neuen Verstößen existieren nicht mehr:
- Bis zu 3 Punkten: Der Führerscheinbesitzer wird vorgemerkt.
- 4 – 5 Punkte: Der Fahrer erhält eine kostenpflichtige Ermahnung mit Hinweis auf den möglichen Punkteabbau.
- 6 – 7 Punkte: Es können keine Punkte mehr durch die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar abgebaut werden. Der Fahrer erhält eine weitere kostenpflichtige Ermahnung.
- 8 Punkte: Der Führerschein wird entzogen. Die Wiedererteilung kann frühestens nach sechs Monaten und bestandener MPU beantragt werden.
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Autor: Uwe Rabolt
Redaktion: Marc Opitz