Was tun, wenn man den Kredit nicht mehr bezahlen kann?
Egal ob Finanzkrise oder Coronavirus – immer wieder beeinträchtigen globale Krisen in vielfacher Weise das öffentliche Leben und die Wirtschaft eines Landes. Besonders hart trifft es Unternehmen, Selbstständige und Privatpersonen, die aufgrund fehlender Einnahmen um ihre Existenz bangen müssen. Aber auch private Krisen können zu Zahlungsschwierigkeiten führen. Was tun also, wenn man den Kredit nicht mehr bezahlen kann? Die Tilgungsaussetzung und die Ratenstundung bei Krediten sind zwei von vielen Möglichkeiten, um in Krisenzeiten Liquidität zu sichern.
Im Folgenden wird Ihnen aufgezeigt, wo und wie Sie schnellstmöglich Hilfe erhalten, unabhängig vom Grund der Liquiditätsengpässe. Darüber hinaus finden sich hier spezielle Tipps und Anmerkungen für Betroffene in der Coronakrise.
- Für Unternehmen und Privatpersonen bieten sich verschiedene Möglichkeiten zur Liquiditätssicherung und für die Rückzahlung der Kredite in Krisenzeiten.
- Die Tilgung bestehender Kredite auszusetzen, Kreditraten zu stunden oder den Tilgungssatz zu wechseln, kann zu einer Erleichterung der Geldsorgen verhelfen.
- Neue Kredite, entweder klassisch oder durch eine Beleihung der Lebensversicherung, können für Liquidität sorgen. Auch der Verkauf einer Lebensversicherung ist eine gute Alternative, insbesondere gegenüber einer Policenkündigung.
- Ziehen Sie den Widerrufsjoker, wenn möglich.
- Nutzen Sie unsere Checkliste für betroffene Verbraucher!
- Als Unternehmen können Sie auch Soforthilfen und Zuschüsse bei Bund und Ländern beantragen, insbesondere Kredite aus dem KfW-Sonderprogramm.
- Weitere Maßnahmen des Corona-Krisenpakets sind die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht, Leistungsverweigerungsrechte und Steuerstundungen.
- Mehr Tipps für KMUs und Selbstständige im umfangreichen Corona-Ratgeber!
Kredit bezahlen und Liquidität sichern im Krisenfall
Sollten durch eine private Krise Zahlungsschwierigkeiten für Verbraucher entstehen, gibt es verschiedene Möglichkeiten, die eigene Liquidität zu sichern. Dazu zählen klassischerweise:
- Kreditaufnahme
- Ratenstundung
- Tilgungsaussetzung
- Tilgungssatzwechsel
- Lebensversicherung verkaufen oder beleihen
- Kredit widerrufen
Während der Coronakrise wurden darüber hinaus weitere Maßnahmen entwickelt, die relevant für Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler sind:
- Soforthilfe bei Bund und Ländern
- Kredite aus dem KfW- Sonderprogramm
Im Folgenden gehen wir auf jede der genannten Optionen detailliert ein.
Kreditaufnahme
Eine Möglichkeit, die wohl Vielen als erstes in den Sinn kommt, wenn sie in Zahlungsschwierigkeiten stecken, ist das Leihen von Geld. Das kann über Freunde, Verwandte oder als klassische Kreditaufnahme bei einer Bank geschehen.
Allerdings birgt eine Kreditaufnahme für die Betroffenen ein hohes Risiko. Um sich nicht immer weiter zu verschulden, sollten Sie aber auch imstande sein, den Kredit abzuzahlen. Das prüft auch die Bank. Kann eine Rückzahlung des Kredits nicht sichergestellt werden, wird sie auch keinen Kredit vergeben.
Haben Sie dennoch Chancen auf einen Kredit, sollten Sie die Kosten bei einer Kreditaufnahme so gering wie möglich halten. Aus diesem Grund raten wir grundsätzlich zu einem Kreditvergleich.
Privatkredit
Ratenstundung
Was ist eine Ratenstundung?
Eine Ratenstundung verhält sich ähnlich wie eine Tilgungsaussetzung. Allerdings wird hier die gesamte Rate inklusive des Zinsanteils ausgesetzt und nicht nur der Tilgungsanteil. Die fehlenden Raten werden später abgezahlt, wodurch sich das Laufzeitende verzögert.
Oft ist diese Option bereits regulär im Kreditvertrag vorhanden. Teilweise werden bei Inanspruchnahme Gebühren fällig oder müssen besondere Vorschriften beachtet werden. Manchmal aber ist eine Ratenstundung sogar ohne besondere Voraussetzungen möglich. Das ist abhängig von dem jeweiligen Kreditvertrag.
In der momentanen Situation der Corona-Pandemie wurde eine gesetzliche Ratenstundung beschlossen. Ob Sie mit Ihrem Verbaucherdarlehensvertrag dafür in Frage kommen, können Sie anhand unserer Checkliste weiter unten überprüfen.
Bundestag unterstützt Ratenstundungen für Verbraucher
Am 25. März 2020 wurde im Bundestag darüber beraten, dass Ansprüche des Darlehensgebers auf Rückzahlung-, Zins- oder Tilgungsleistungen gestundet werden können. Das betraf ursprünglich Leistungen, die zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. Juni 2020 fällig werden. Die EBA (European Banking Authority) hat darüber hinaus im Dezember beschlossen, dass eine Verlängerung bis zum 31. März 2021 gilt. Demnach können Ratenpausen bis Ende März 2021 geltend gemacht werden. Damit dabei nicht der Kapitalfluss der Banken gestört wird, brauchen sie dafür keine weiteren Risikorückstellungen ansetzen.
Diese gesetzliche Stundung (Moratorium) gilt ab 1. April 2020 bei krisenbedingter Notlage und ist von Bedeutung für Verbraucherdarlehensverträge, die vor dem 15. März 2020 abgeschlossen wurden. Dazu gehören auch Immobilienkreditverträge.
Voraussetzung ist, dass die Einnahmeausfälle im Zusammenhang mit der Ausbreitung des COVID-19-Virus stehen und den Betroffenen daher die Erbringung der geschuldeten Kreditraten nicht zumutbar ist. Nachweise darüber können beispielsweise in Form von Bestätigungen des Arbeitgebers zur Kurzarbeit oder zum Jobverlust gestellt werden. Der Verbraucherzentrale Bundesverband hat darüber hinaus einen Musterbrief zur Beantragung der Ratenstundung erstellt. Wichtig zu beachten ist, dass die Banken zwar gesetzlich zur Ratenstundung bei Betroffenen verpflichtet sind, dies aber nicht automatisch geschieht. Betroffene müssen daher selbst den Antrag bei der geldgebenden Bank stellen und dürfen nicht einfach aufhören, die Raten zu zahlen. Erst nach der Rücksprache mit der Bank ist sichergestellt, dass dem Kreditnehmer keine weiteren Gebühren entstehen, weder Mahnkosten noch Verzugszinsen. Bei ordentlichem Ablauf ist auch eine Kündigung seitens der Bank ausgeschlossen.
Die ursprünglich zwischen dem 1. April 2020 und dem 31.März 2021 fälligen Raten, die nun gestundet werden, müssen später nachgezahlt werden. Dabei müssen allerdings keine Doppelzahlungen befürchtet werden, da sich die gesamte Darlehensdauer verzögert.
Die Sparkassen zum Beispiel haben unmittelbar nach dem Beschluss des Bundestags angekündigt, die Maßnahmen zur Aussetzung von Zins- und Tilgungsleistungen bereits am 26. März 2020 umzusetzen, obwohl das Gesetz erst am 1. April 2020 in Kraft tritt.
Um diese Möglichkeit in Anspruch zu nehmen, haben die jeweiligen Sparkassen einen Online-Service für schnelle und unbürokratische Umsetzung eingerichtet. Weiterhin möglich sind auch telefonische Beratungen durch Ihren Kundenberater.
Hier finden Sie z.B. den Antrag zur Tilgungsaussetzung der Berliner Sparkasse. Suchen Sie den Antrag ganz einfach auf der Website der Bank oder Sparkasse, bei der Sie Kunde sind. Meist sind die jeweiligen Informationen bereits auf der Startseite zu finden.
Vorsicht vor Verzugszinsen
Wer Raten stundet, muss mit sogenannten Verzugszinsen rechnen. Nach dem Steuerrecht und zivilrechtlichen Stundungsvereinbarungen ist es durchaus üblich, Zinsen für den Zeitraum einer Stundung zu erheben, die gesondert und in der Regel im Nachgang berechnet werden. Dies gilt, sofern im Einzelfall keine zinslose Stundung bewilligt wurde. Darüber hinaus sind Verzugszinsen in ihrer Höhe nicht gerade zu vernachlässigen. 3,5 Prozent monatlich auf die Restschuld sind nicht unüblich. Wer sich am Anfang der Laufzeit einer großen Finanzierung befindet, landet schnell bei mehreren Hundert Euro monatlich für die Stundung.
Bei den besonderen Stundungsregeln während der Coronokrise sind Betroffene allerdings von Verzugszinsen ausgeschlossen. Im Merkblatt des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 23.03.2020 ist dazu der Hinweis enthalten, dass Verzugszinsen nicht geschuldet werden. Aus diesem Grund ist es auch so wichtig, dass Betroffene nicht einfach die Ratenzahlung pausieren, sondern dass eine Stundung erst nach Rücksprache mit der Bank und nach erfolgter Nachweislieferung vorgenommen wird. Betroffene müssen nämlich erst nachweisen können, dass sie die Raten tatsächlich aufgrund der Coronakrise nicht leisten können. Das kann beispielsweise mithilfe eines Belegs des Arbeitgebers zur Kurzarbeit geschehen. Andernfalls könnte ein echter Zahlungsverzug vorliegen, der mit entsprechenden Zinsen bepreist wird.
Uneinig ist man sich in der Coronakrise allerdings über die Zinsen, die für die Kapitalnutzung gezahlt werden. Also keine Verzugszinsen, sondern die Zinsen, die in jeder Kreditrate gewöhnlich enthalten sind. Hierzu hat das Bundesministerium bislang keine Regelung getroffen. Verbraucherzentralen zufolge sind die gestundeten Raten in voller Höhe – also inklusive Zins und Tilgung – im Anschluss an die Stundung zu zahlen. Doppelzahlung müssen dabei nicht befürchtet werden, vielmehr verschiebt sich die Laufzeit entsprechend.
Betroffenen empfiehlt sich daher, so oder so das Gespräch mit der Bank zu suchen, um den Sachverhalt zu klären. Solange es von Gesetzes wegen keine einheitlichen Regeln zu den Zinsen während einer Ratenstundung in der Coronakrise gibt, haben die Banken freie Hand. Zumal die Gesetzeslage explizit abweichende Vereinbarungen zwischen Bank und Kunde zulässt. Kreditnehmer sollten daher darauf achten, was vertraglich mit dem Geldgeber vereinbart wird.
Wie effektiv sind Ratenstundungen?
In der Debatte um Ratenstundungen in Krisenzeiten wies der Bankenverband darauf hin, dass Unternehmen gar nicht so sehr unter den Kreditraten leiden, sondern vorwiegend unter den laufenden Personalkosten, Mietzahlungen und Forderungen von Geschäftspartnern, wie Zulieferer etc., die trotzdem bezahlt werden müssen. In solchen Fällen wäre ein Notfallkredit effektiver als die Ratenstundung.
Auf der anderen Seite muss bedacht werden, dass auch ein Notfallkredit zurückbezahlt werden muss. Auch wenn eine Tilgungsaussetzung nicht zu plötzlichem Geldsegen verhilft, kann es bereits eine Erleichterung sein. Betroffene sollten die verschiedenen Möglichkeiten zunächst abwägen und sich mit ihrem Bankinstitut beraten, um eine individuell auf sie zugeschnittene Lösung zu entwickeln.
Tilgungsaussetzung
Eine Tilgungsaussetzung erfolgt ähnlich wie eine Ratenstundung. Zur Definition muss man wissen: Die Rate eines Kredits setzt sich aus Zins und Tilgung zusammen. Wird von einer Tilgungsaussetzung Gebrauch gemacht, erfolgt für einen bestimmten Zeitraum keine Zahlung des Tilgungsbetrags, sondern nur noch die des Zinsanteils.
Die offene Tilgung ist später zu zahlen, entweder in Form einer Sondertilgung oder es erfolgt eine Laufzeitverlängerung. Die Details sind mit dem Darlehensgeber zu klären.
Tilgungssatzwechsel
Der Tilgungssatz beschreibt, wie hoch der Anteil Ihrer Tilgung (Kreditrate) ist. Er kann mitunter während der Laufzeit geändert werden, um die monatliche Rate gemäß Ihrer aktuellen Situation anzupassen.
Sie sollten diese Möglichkeit allerdings nicht ohne Rücksprache mit der Bank vornehmen, indem Sie selbstständig die Ratenhöhe ändern. Das birgt die Gefahr eines negativen Schufa-Eintrages.
Oftmals ist die Option des Tilgungssatzwechsels schon im Darlehensvertrag verankert. Beachten Sie jedoch, dass daraus eine Laufzeitverlängerung folgt und gegebenenfalls die Kosten steigen, wenn beim Neuberechnen der Rate zum Beispiel der Zins angepasst wird. Außerdem wichtig zu wissen ist, dass ein Tilgungssatzwechsel nur in begrenztem Maße erfolgen kann – zum einen, was die Höhe des Tilgungssatzes anbelangt, zum anderen, was die Anzahl betrifft. Üblich sind maximal ein bis zwei Tilgungssatzwechsel während der Laufzeit. Sie sollten sich diesen Schritt daher vorab gut überlegen, denn ein Zurück ist nicht immer möglich.
Nach Möglichkeit sollten Sie den neuen Tilgungssatz dennoch nicht zu niedrig ansetzen, da Sie sonst Probleme bekommen könnten, den Kredit in einer gewissen Zeit abzuzahlen. Insbesondere bei großen Finanzierungen, wie einer Baufinanzierung, schaffen Sie es sonst möglicherweise nicht mehr bis zum Renteneintritt, wie folgende Abbildung verdeutlicht:
Als Alternative könnte auch eine Umschuldung auf einen Kredit mit längerer Laufzeit oder niedrigerem Zinssatz in Frage kommen, wodurch die Ratenbelastung niedriger ausfällt. Vorausgesetzt natürlich, eine Bank gewährt Ihnen in der schwierigen Phase einen neuen Kredit.
Lebensversicherung verkaufen oder beleihen
Wer im Besitz einer Lebensversicherung ist, sollte in Betracht ziehen, diese bei Liquiditätsengpässen zu verkaufen oder zu beleihen.
Der Verkauf bringt den Vorteil, dass Sie schnell frisches Geld erhalten – und zwar mehr als bei einer Kündigung. Im Gegensatz zur Kündigung einer Police bleibt darüber hinaus der Versicherungsschutz in der Regel noch für einen gewissen Zeitraum erhalten, auch wenn Sie nicht mehr der Besitzer sind. Wie viel Geld schon mit dem Kündigen einer Lebensversicherung verschenkt wurde, zeigt die nachfolgende Abbildung. Das Geld hätte stattdessen ohne Mehraufwand in die Taschen der Verbraucher wandern können.
Möchten Sie sich noch nicht von Ihrer Lebensversicherung trennen, sollten Sie über ein Beleihen nachdenken. Bei so einem Policendarlehen können Ihnen unkompliziert zinsgünstige Kredite bis zur Höhe des Rückkaufswerts der Lebensversicherung ausgezahlt werden. Sogar, wenn es um Ihre finanzielle Situation nicht gutgeschrieben steht und andere Banken keinen Kredit mehr gewähren. Wie ist das möglich? Ihre Police dient dem Kredit als Sicherheit, daher muss der Geldgeber kein großes Risiko eingehen.
Widerrufsjoker: Kredit widerrufen
Sofern sich die Möglichkeit dazu bietet, kann der Widerruf eines Kredits die große Hilfe sein. Nachdem der sogenannte Widerrufsjoker schon für viele Kreditnehmer die Rettung war, wurde diese Option allerdings vom BGH versagt. Zwar unabhängig von der Coronakrise wurde er nun ausgerichtet mitten in dieser Zeit doch wieder ins Leben gerufen. Ein EuGH–Urteil zu Widerrufsfristen bei Kreditverträgen (Az. C-66/19) macht es möglich.
Am 26. März 2020 entscheid der Europäische Gerichtshof, dass zum Schutz der Kunden Kreditverträge klar und prägnant über Widerrufsfristen informieren müssen. Ein bloßer Verweis, der sich auf andere, etwa nationale, Vorschriften bezieht, ist ein Kettenverweis und sei nicht ausreichend.
Das Urteil hat zur Folge, dass Vertragsklauseln in Kreditverträgen, die diesen Anforderungen nicht gerecht werden, unwirksam sind und die Widerrufsfrist noch nicht in Gang gesetzt hätten. Dadurch könnten Verbraucher in solchen Fällen den Widerruf noch lange nach der ursprünglich beabsichtigten Frist erklären. Bankenvertreter befürchten, dass Kunden diesen Umstand nutzen könnten, um an Darlehen zu kommen, die inzwischen durch die gesunkenen Zinssätze günstiger sind. Betroffen wären Millionen von Kreditverträgen mit Einbußen für die Kreditinstitute.
Nach einer Prüfung des EuGHs sind fast alle Baufinanzierungs- und Leasingverträge betroffen, die zwischen Juni 2010 und März 2016 aufgenommen wurden. Wer mithilfe des Widerrufsjokers vorzeitig aus den teuren Krediten aussteigen kann, muss darüber hinaus keine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen.
Checkliste für zahlungsunfähige Kreditnehmer durch Coronakrise
Die folgende Checkliste gibt Empfehlungen vor, wie sich betroffene Kreditnehmer verhalten sollten, wenn sie aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen durch das Coronavirus ihre Darlehensraten nicht mehr zahlen können.
- Um für die gesetzliche Möglichkeit zur Ratenstundung in Frage zu kommen, müssen Sie diese Voraussetzungen erfüllen:
- Sie haben einen Verbraucherdarlehensvertrag vor dem 15. März 2020 abgeschlossen.
- Die Zahlungspflichten, die Sie voraussichtlich nicht erfüllen können, werden zwischen dem 1. April 2020 und 31.März 2021 fällig.
- Die Erfüllung Ihrer Zahlungspflichten scheitert an Einkommenseinbußen aufgrund der COVID-19-Pandemie, was Sie im Streitfall auch beweisen können.
- Das Nachkommen der Ratenzahlung ist unzumutbar, was Sie darlegen können.
- Nehmen Sie sobald wie möglich Kontakt zu Ihrem Kreditinstitut auf und informieren Sie dieses darüber, dass Sie Ihren Zahlungsverpflichtungen aufgrund Einkommenseinbußen durch die Corona- Pandemie nicht nachkommen können.
- Falls keine Bankfiliale aufgesucht werden kann, kontaktieren Sie Ihren Bankberater per Email, Telefon oder nutzen Sie vielfach angebotene Möglichkeiten wie Live- oder Video-Chats.
- Berufen Sie sich darauf, dass diese Zahlungsverpflichtungen der vom Gesetzgeber angeordneten Ratenstundung unterfallen.
- Teilen Sie dem Kreditinstitut mit, dass Ihnen aufgrund der Einbußen die Ratenzahlung nicht zumutbar ist, da anderenfalls Ihr angemessener Lebensunterhalt (oder der Ihrer Unterhaltsberechtigten) gefährdet ist.
- Weisen Sie Ihre eingetretenen Einnahmeausfälle gegenüber der Bank nach.
- Falls Sie einen Lastschriftauftrag/ eine Einzugsermächtigung erteilt haben, sollten Sie daran denken, diese für den Zeitraum der Stundung zu widerrufen oder abzuändern.
- Um abgesichert zu sein, sollten Sie sich den Eingang Ihrer Mitteilung der Zahlungsunfähigkeit von der Bank bestätigen lassen.
- Erarbeiten Sie gemeinsam mit Ihrer Bank eine Lösung für die Fortsetzung Ihres Darlehensverhältnisses für die Zeit nach der Corona-Pandemie. Prüfen Sie, ob die neuen Vereinbarungen Sie schlechter stellen und lassen Sie sich im Zweifel schriftlich bestätigen, dass Ihnen – auf die Gesamtlaufzeit des Kreditvertrages bezogen – keine Mehrkosten entstehen.
- Informieren Sie sich auch über mögliche Soforthilfen des Bundes und der Länder.
- Wer den Überblick verloren hat, sollte professionelle Hilfe in Anspruch nehmen. Das kann durch ein Gespräch mit der eigenen Bank oder einer Schuldnerberatung geschehen.
- Sind Sie unsicher, sollten Sie auch eine Rechtsberatung in Betracht ziehen.
Soforthilfen aus Bund und Ländern
Durch eine Verwaltungsvereinbarung von Bund und Länder sind Soforthilfen für Solo-Selbstständige, kleine Unternehmen, Freiberufler und Landwirte geschaffen worden. Demnach können Betroffene mit bis zu fünf Beschäftigten einen einmaligen Zuschuss von bis zu 9.000€ für drei Monate beantragen, Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten einen einmaligen Zuschuss von bis zu 15.000€ und Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten einen einmaligen Zuschuss von bis zu 30.000€.
Voraussetzung ist, dass die wirtschaftlichen Probleme durch das Coronavirus entstanden sind und nicht bereits am 31. Dezember 2019 bestanden haben. Achten Sie auf korrekte Angaben! Falschangaben könnten den Tatbestand des Subventionsbetruges erfüllen.
Die Anträge können über die zuständigen Ansprechpartner der Länder elektronisch bis zum 31. Mai 2020 gestellt werden, da die unbürokratische Auszahlung über die Länder erfolgt. Mehr Infos über finanzielle Hilfen von Bund und Ländern für Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler finden Sie über folgenden Link:
Kredite aus dem KfW-Sonderprogramm
Kredite aus dem KfW-Sonderprogramm können von Unternehmen über die eigene Bank oder Sparkasse beantragt werden. Voraussetzung dafür ist, dass Ihre Firma vor dem 31. Dezember 2019 keine wirtschaftlichen Schwierigkeiten hatte. Sie müssen weiterhin zahlungsfähig sein, um den Kredit zurückzahlen zu können.
Der Kredithöchstbetrag liegt bei
- 25% Ihres Jahresumsatzes 2019 oder
- dem Doppelten Ihrer Lohnkosten 2019 oder
- Ihrem Finanzierungsbedarf für die nächsten 18 Monate bei kleinen und mittleren Unternehmen 12 Monate bei großen Unternehmen
Weitere Informationen finden Sie zum Beispiel direkt bei der KfW.
Weitere Maßnahmen des Corona-Krisenpakets
Die Bundesregierung hat beschlossen, dass Unternehmen, die nur aufgrund der Pandemie in wirtschaftlichen Schwierigkeiten stecken oder sogar insolvent geworden sind, ihre Geschäfte trotzdem zunächst weiterführen können. Die Insolvenzantragspflicht wurde bis zum 30. September 2020 ausgesetzt.
Weiterhin soll für Betroffene, die aufgrund der momentanen Situation ihre vertraglichen Pflichten nicht erfüllen können, die Möglichkeit geschaffen werden, die Leistungen vorübergehend zu verweigern, ohne dass diese rechtliche Nachteile mit sich bringt. Somit soll vor allem die Grundversorgung wie Strom, Gas und Telekommunikation gewährleistet bleiben. Einen Musterbrief dazu finden Sie auf der Website der Verbraucherzentrale.
Das Recht der Vermieter zur Kündigung von Mietverhältnissen (sowohl für private wie auch für gewerbliche Mieträume) aufgrund Mietrückstände soll zeitweilig eingeschränkt werden. Die Details sind im „COVID-19-Pandemiegesetz“ des Bundes verankert. Demnach ist das Recht der Vermieter zur Kündigung
von Mietverhältnissen über Grundstücke oder über Räume eingeschränkt. Das gilt für Wohn- und Gewerberaummietverträge gleichermaßen. Miet- und Pachtverhältnisse dürfen nicht gekündigt werden, wenn coronabedingt im Zeitraum 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 Mietschulden entstehen.
Dies kommt aber nicht einem Recht zur Verweigerung der Mietzahlung durch den Mieter gleich! Die Verpflichtung der Mieter zur Zahlung der Miete bis
spätestens 30. Juni 2022 bleibt bestehen. Ein Mieter, der keine Miete zahlt, gerät weiterhin in Verzug. Für ein Entgegenkommen könnten aber beispielsweise Mietstundungen denkbar sein.
Außerdem können Steuerstundungen beantragt werden. Die steuerpolitischen Maßnahmen von Bund (Einkommen- und Körperschaftssteuer) und Ländern (Gewerbesteuer) werden von den örtlichen Finanzämtern umgesetzt. Kontaktieren Sie dazu Ihr Finanzamt oder Ihren Steuerberater.
Die Kollegen von steuertipps.de haben ein kostenloses E-Book zum Maßnahmenpaket der Bundesregierung veröffentlicht, mit zahlreichen Informationen für Selbstständige, Freiberufler und kleinen Unternehmen.
Folgen für die Finanzwirtschaft
Gefährlich für die Finanzwirtschaft könnte es in Krisenzeiten werden, wenn die Bankunternehmen das Geld für erteilte Kredite nicht zurückerhalten und dadurch selbst in eine Krise geraten. Die weiteren Folgen wären katastrophal. Das hat sich schon bei der Finanzkrise 2008 gezeigt und ist auch in der Coronakrise ein großes Risiko. Eine Bankenkrise würde eine wirtschaftliche Erholung zusätzlich erschweren. Schuld daran wären aber diesmal nicht die Banken, im Gegenteil. In der aktuellen Krise sind sie gezwungen, die Wirtschaft mit risikobehafteten Krediten zu stärken und verlangen daher Hilfen vom Gesetzgeber.
Die EU hat jedoch aus der Bankenkrise 2008 gelernt und durch starke Regulierungen für (momentan) ausreichend finanzielle Reserven der europäischen Banken gesorgt. Doch keiner weiß, wie lang die Coronakrise andauern wird. Und vor allem stellt sich die Frage, wie die Wirtschaft nach der Krise aussehen wird.
Autoren: Tina Reisewitz, Juliane Lohfink
veröffentlicht am 03.04.2020, letztes Update am 04.12.2020
Quellen und weiterführende Links
- Bankenverband – Bankenbrief – Ausgabe 2020-59
- DSGV – Corona-Krise: Aussetzung von Kreditzahlungen möglich
- FAZ – Europäischer Gerichtshof bestätigt Widerruf von Darlehen
- Verbraucherzentrale – Corona-Hilfspaket und andere Möglichkeiten: Wenn das Geld knapp wird
- Der Immobilienbrief – Nr. 471, 15. KW, 06.04.2020, S. 32
- SZ – Zahlpause
- Anwalt.de – Zinsen für gestundete Darlehen?
- Alle Quellen und Linktipps zu Corona-Hilfen im Ratgeber zusammengefasst
- Reuters – EU extends relief measures for COVID-hit loans to March