Maklervertrag als Privatkunde widerrufen
Seit Mitte Juni 2014 ist das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechte-Richtlinie in Kraft. Bislang kaum beachtet wurden die sich daraus ergebenden neuen Regelungen im Maklerrecht – insbesondere die Ausweitung des Widerrufsrechts.
Im Rahmen des neuen Gesetzes gilt: Ein im Internet, per E-Mail, telefonisch oder fernschriftlich abgeschlossener Vertrag mit einem Immobilienmakler kann durch den Privatkunden binnen 14 Tagen ab Erhalt der Widerrufsbelehrung widerrufen werden.
Neuerungen im Rahmen des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechte-Richtlinie
Wann gilt das Widerrufsrecht?
Das Widerrufsrecht gilt gemäß $ 355 BGB für alle Fernabsatzverträge (1) und gemäß § 312c BGB, neue Fassung, für alle Vertragsabschlüsse außerhalb der Geschäftsräume des Maklers (2). Somit betrifft es den Großteil aller zwischen Immobilienmaklern und Privatpersonen getroffenen Verträge.
Wann liegt ein Fernabsatzvertrag vor?
Um einen Fernabsatzvertrag handelt es sich, wenn der Vertrag mit dem Immobilienmakler über so genannte Fernabsatzmittel, also das Internet, E-Mail, Telefon, Fax oder Brief, abgeschlossen wurde.
Makler muss vor Vertragsabschluss Widerrufserklärung aushändigen
Der Immobilienmakler ist verpflichtet, dem Verbraucher vor (!) Vertragsabschluss die Widerrufserklärung in Textform zu übergeben.
Darüber hinaus muss der Verbraucher über die Identität des Maklers, seine Provision und die Bedingungen des Maklervertrages informiert werden – und zwar ebenfalls vor Abgabe seiner Willenserklärung, die in aller Regel durch seine Unterschrift abgegeben wird.
Mit Übergabe der ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung beginnt die Widerrufsfrist von 14 Tagen. Innerhalb dieses Zeitraums kann der Verbraucher den Vertrag widerrufen.
Was passiert, wenn der Makler die Widerrufsbelehrung nicht oder nicht ordnungsgemäß aushändigt?
Händigt der Immobilienmakler dem Verbraucher die Widerrufsbelehrung nicht in Textform oder nicht in ordnungsgemäßer Form aus, erlischt das Widerrufsrecht erst ein Jahr und 14 Tage nach Vertragsabschluss. Es ist also im Interesse des Maklers, die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß und rechtzeitig auszuhändigen.
Was passiert, nachdem der Verbraucher den Maklervertrag widerrufen hat?
Hat ein Verbraucher den mit dem Immobilienmakler geschlossenen Vertrag innerhalb der Widerrufsfrist widerrufen und ist der Widerruf wirksam, so ist er nicht mehr an den Vertrag gebunden. Hat der Makler inzwischen seine Leistung ganz oder teilweise erbracht, steht ihm ein Wertersatz zu.
Makler sollten eine Klausel für Wertersatz für die vor Ende der Widerrufsfrist erbrachte Leistungen in den Maklervertrag aufnehmen und sich mittels Unterschrift vom Kunden bestätigen lassen, dass sie bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Vermittlung beginnen dürfen!
In der Regel ist dieser Wertersatz die für die bis dahin erbrachte Leistung aufgerufene Maklerprovision. Der Verbraucher muss diesen Wertersatz aber nur leisten, wenn ihn der Makler vor Abschluss des Vertrages darauf hingewiesen hat. Darüber hinaus muss der Verbraucher der Immobilienvermittlung vor Ende der Widerrufsfrist ausdrücklich zugestimmt haben.
Quellen und weiterführende Informationen
(1) Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz – Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
(2) Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz – Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 312c Fernabsatzverträge