SCHUFA: Mit Irrtümern aufräumen
Die SCHUFA ist in Deutschland weit verbreitet bekannt. Weit über 90 Prozent der Bundesbürger kennt sie. Dennoch ranken sich viele Irrtümer und Mythen um diese Gemeinschaft, die Unternehmen, Banken und Vermietern Auskunft über das Zahlungsverhalten und die Zahlungsfähigkeit ihrer potentiellen Kunden und Mieter erteilt. Daher erfreut sie ich in Deutschland nicht immer großer Beliebtheit.
Wir wollen mit den Irrtümern aufräumen und näher bringen, was die SCHUFA tatsächlich ist beziehungsweise macht.
Die häufigsten SCHUFA-Irrtümer
Irrtum Nummer 1: Jeder kommt an meine SCHUFA-Daten ran
Jeder Interessierte kommt an die Daten, welche bei der SCHUFA gespeichert sind, ran? Dies ist möglicherweise einer der größten Irrtümer, welche diese Schutzgemeinschaft umgeben.
Die SCHUFA-Daten können nur von Dritten mit entsprechender Berechtigung eingesehen werden und wenn der betroffene Verbraucher je nach Auskunftsanfrage zudem sein Einverständnis zu einer solchen Auskunft erteilt hat.
Die Berechtigung haben Unternehmen, Vermieter oder Banken nur dann, wenn bereits ein Vertragsverhältnis mit dem Verbraucher besteht, dessen Daten eingesehen werden sollen. Außerdem, wenn ein solches Vertragsverhältnis von dem jeweiligen Bürger angefragt bzw. gewünscht wird.
Bei Kreditanfragen beispielsweise ist für die Einsicht in die bei der SCHUFA gespeicherten Daten grundsätzlich eine einverständnisbestätigende Unterschrift des Verbrauchers unter der so genannten SCHUFA-Klausel erforderlich.
Irrtum Nummer 2: Ich kann meine SCHUFA-Daten selbst nicht einsehen
Jeder kommt an meine SCHUFA-Daten heran, nur ich selbst kann sie nicht einsehen? Auch dies ist ein Irrtum, den bundesdeutsche Verbraucher immer wieder bei Diskussionen rund um die Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung auf den Tisch bringen.
Denn eines gilt für die Auskunftei bereits sei längerem: Jeder Bürger hat das Recht, seine SCHUFA einzusehen. Früher war dies generell kostenpflichtig. Inzwischen hat jeder bundesdeutsche Verbraucher per Gesetz das Recht, einmal im Jahr eine kostenlose Auskunft über seine bei der SCHUFA gespeicherten Daten zu erhalten.
Unsere Redaktion hat den Selbstversuch gemacht und zwei SCHUFA Auskünfte erstellen lassen: Eine kostenfreie und eine kostenpflichtige. Lesen Sie in unserem Ratgeber „SCHUFA-Test: Kostenlose vs. kostenpflichtige Auskunft„, wo die Vorteile und Nachteile liegen und ob die Kosten ein Mehr an Leistung rechtfertigen.
Irrtum Nummer 3: Die SCHUFA gehört dem Staat
Die SCHUFA Holding gehört zum bundesdeutschen Staat und ist damit eine Behörde, welche öffentlich geführt wird? Dies ist ein weiterer Irrtum. Die Schutzgemeinschaft ist keine Behörde, sondern ein Unternehmen, das bereits von Anfang an privat geführt wurde.
Mittlerweile ist die SCHUFA eine AG, eine Aktiengesellschaft, die von verschiedenen Teilhabern gehalten wird. Darunter befinden sich neben Geldinstituten auch Unternehmen aus dem Bereich Telekommunikation und Versandhandel.
Der Staat hingegen hat keine Einwirkungsmöglichkeiten auf die Tätigkeit der SCHUFA, da diese eigenständig agiert. Der hohe Einflussgrad der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung ist jedoch ohne jede Frage in ganz Deutschland spürbar vorhanden.
Irrtum Nummer 4: Negative SCHUFA-Auskünfte bleiben für immer gespeichert
Ein Leben lang eine negative SCHUFA? Ein weiterer Irrglaube, der viele Verbraucher in Deutschland plagt. Die negativen Daten, welche bei der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung über die Bürger vorhanden sind, dürfen dort nur eine Zeit lang gespeichert bleiben.
Wann genau die SCHUFA welche Daten löscht und welche weiter gespeichert werden, darüber gibt die SCHUFA auf ihrer Internetseite Auskunft. Dort erhalten Verbraucher Informationen rund um die Tätigkeit der Auskunftei.
Irrtum Nummer 5: Bei der SCHUFA geht es immer nur negativ zu
Ein weiterer großer Mythos in Sachen SCHUFA ist, dass bei der Schutzgemeinschaft grundsätzlich nur negative Daten über die Bundesbürger abgespeichert werden. Dies ist mitnichten der Fall. Die SCHUFA ist eigenen Angaben nach kein Schuldenregister, sondern hat zu gut 90 Prozent der bei der Verbraucherauskunftei gespeicherten Personen nur positive Informationen in ihren Daten.
Darin sind beispielsweise die Informationen über die fristgerechte Einzahlung eines Kredits oder die termingerechte Zahlung von auf Rechnung gekauften Waren und vieles mehr enthalten.
Irrtum Nummer 6: Die SCHUFA weiß alles über meine Finanzen
Die Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung ist zwar eine Auskunftei, hat aber alles andere als alle Informationen über die Verbraucher in Deutschland. So weiß die SCHUFA beispielsweise weder über die Höhe des Einkommens eines Bundesbürgers Bescheid noch über seine Vermögensverhältnisse.
Lediglich die für Geschäftsabläufe und für die Aufnahme von Krediten und vertragliche Vereinbarung relevanten Daten werden bei der SCHUFA gespeichert. Damit können die Vertragspartner der SCHUFA zwar wirtschaftlich relevante Daten bei der Auskunftei abfragen, ein genaues Bild über die Bonität eines Verbrauchers ergibt sich dann jedoch nur aus den weiteren Daten, welche der Verbraucher selbst preiszugeben bereit ist.
Irrtum Nummer 7: Eine SCHUFA-Auskunft führt zu einer Score-Verschlechterung
Wird eine Auskunft bei der SCHUFA eingeholt, egal ob durch eine Bank oder einen potentiellen Vermieter, führt dies automatisch zu einer Verschlechterung des Scores bei der Schutzgemeinschaft? Ein weiterer Irrtum.
Der Score einer Person verschlechtert sich nicht durch das Einholen der Auskünfte von Banken und anderen, der SCHUFA angeschlossenen und Auskunft berechtigten Unternehmen. Allerdings können Szenarien wie dieses auftreten: Ein Verbraucher fragt auf der Suche nach einem Kredit die Konditionen verschiedener Bankhäuser ab, indem er sich jeweils persönliche Angebote einholt. Die Banken können einsehen, dass bereits vor einigen Tagen woanders Kreditanfragen gestellt wurden und können annehmen, dass überall Absagen ausgesprochen wurden, weshalb der Verbraucher nun bei der X-ten Bank vorspricht und erneut nach einem Angebot fragt. Dieses Szenario wirkt sich nicht auf die Bonität aus, jedoch auf die Erscheinung gegenüber der Bank. Daher sollte darauf geachtet werden, dass die Bank im Rahmen einer rein informativen Angebotserstellung nicht „Anfrage Kredit“ an die SCHUFA übermittelt, sondern „Anfrage Kreditkonditionen“. Dann ist der Fall auch für andere Kreditinstitute eindeutig.
Irrtum Nummer 8: Die SCHUFA nimmt selbst Bonitätsprüfungen vor
Die Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung ist nicht dafür zuständig, Bonitätsprüfungen vorzunehmen. Die Auskunftei gibt lediglich die bei ihr gespeicherten Daten an angeschlossene Geldinstitute und Unternehmen weiter, nimmt aber keine eigenständige Prüfung der Bonität vor.
Dazu würde gehören, dass die SCHUFA Einträge über das Einkommen und gegebenenfalls die Vermögensverhältnisse der Bundesbürger hat. Doch wie bereits geschrieben, ist dies nicht der Fall. Damit ist seitens der SCHUFA keine Bonitätsprüfung möglich, und dies ist auch nicht die ihr zugewiesene Aufgabe seitens ihrer Eigentümer und Mitglieder.
Irrtum Nummer 9: Die Schutzgemeinschaft als Schuldenregister
Anders, als viele Verbraucher denken, ist die SCHUFA kein Schuldenregister. Sie hat nicht die Schulden der Bundesbürger gespeichert, sondern wird über bestimmte Geschäftsabläufe informiert.
Bei Krediten ist dies unter anderem die Rückzahlung, die entweder ordnungsgemäß und nach Vertrag erfolgt, verspätet oder gar nicht.
In der SCHUFA sind viele verschiedene Daten eingetragen, die letztlich ein Bild darüber ergeben, wie kreditwürdig ein Verbraucher ist. Dies sagt aber unter dem Strich nichts über die Verschuldung einer Person aus.
Irrtum Nummer 10: Nur Verschuldete sind bei der SCHUFA eingetragen
Die Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung ist eine Auskunftei, in welcher nur alle verschuldeten Bundesbürger eingetragen sind? Das heißt, wenn jemand in der SCHUFA Einträge hat, sind diese grundsätzlich negativer Natur? Falsch!
In der Auskunftei lassen sich Millionen Verbraucherdaten finden, die je nach Person negativ sein können, oft aber auch positiv. Zum Beispiel, wenn ein Kreditnehmer seine Kreditraten pünktlich bezahlt. Was wiederum beispielsweise für mögliche Kreditgeber für die Aufnahme weiterer Darlehen ein wichtiges Kriterium in Sachen Bonität darstellt.
Irrtum Nummer 11: Die Datenschutzgrundverordnung schränkt die SCHUFA ein
Ob dies einen weiteren Irrtum in Bezug auf die SCHUFA darstellt, ist zurzeit (Stand 2018) in der Prüfung. Jeder Bürger hat das Recht, einmal im Jahr eine kostenlose SCHUFA-Selbstauskunft anzufordern. Für diese per Post zugesandte Auskunft erhebt die SCHUFA keine Gebühren. Fordert ein Bürger die Auskunft jedoch per E-Mail an, muss er sich dafür kostenpflichtig mit einem Abonnement bei der SCHUFA registrieren.
Die seit dem 25. Mai 2018 geltende Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ließ in den Augen des hessischen Datenschutzbeauftragten im Dezember 2018 Zweifel an der kostenpflichtigen Registrierung aufkommen.
Die DSGVO besagt, dass einem Verbraucher eine kostenlose Kopie seiner gespeicherten personenbezogenen Daten zur Verfügung gestellt werden muss. Dabei entscheidet der Weg der Anfrage des Verbrauchers, auf welchem Weg die SCHUFA antworten muss. Erfolgt die Anfrage elektronisch, muss die SCHUFA auch auf diesem Weg – kostenfrei – reagieren. Dies ist aktuell aber nicht möglich.
Die SCHUFA verweist in diesem Zusammenhang ausgerechnet auf den Datenschutz. Nur mit einer postalischen Zustellung sei sichergestellt, dass die Daten auch bei dem tatsächlich Berechtigten ankommen. Für eine elektronische Übermittlung müsse erst ein aufwendiges Verfahren wie elektronische Signatur, oder etwas altbackener, das PostIdent-Verfahren, eingerichtet werden.
Die Zusendung der Daten per Post dauert zwischen einer und zwei Wochen. Wer hofft, dass es auf elektronischem Weg schneller ginge, irrt. Die Registrierung erfolgt zwar online durch Eingabe der Personalausweisnummer als Identifikationsmerkmal. Die SCHUFA verschickt die Zugangsdaten allerdings nur per Post. Lediglich Nutzer der E-Post erhalten ihre Unterlagen noch am selben Tag.
Es bleibt abzuwarten, zu welcher Erkenntnis der hessische Datenschutzbeauftragte kommt.
Was speichert die SCHUFA wirklich?
Die Daten der meisten deutschen Erwachsenen sind bei der SCHUFA gespeichert. Aus diesen Eintragungen ergibt sich die Kreditwürdigkeit. Eingetragen werden:
- Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift und Voranschrift
- Kredit- und Leasingverträge (mit Betrag, Laufzeit, frühzeitige Rückzahlung)
- Bankkonten, Kreditkarten, Mobilfunkkonten, Kundenkonto im Handel, Versandhandel
- Forderungen, die fällig, ausreichend gemahnt und unbestritten sind, Forderungen nach einem Gerichtsentscheid und deren Erledigung
- Missbrauch von Konten und Karten nach Nutzungsverbot
- Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, Haftbefehl zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung, Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens, Abweisung/Einstellung eines solchen Verfahrens
Unser Ratgeber zum Thema Kredit-Scoring beschreibt, wie die SCHUFA ihre Berechnungen anstellt und was von Gerüchten wie dem Gebrauch des sogenannten Geo-Scorings zu halten ist.
Nicht gespeichert werden dürfen:
- Familienstand
- Arbeitgeber
- Einkommen
- Vermögen und Depotwerte
Empfehlenswert ist eine Kontrolle, ob die Löschung durch die SCHUFA nach Fristablauf tatsächlich vorgenommen wurde. Obwohl diese dazu verpflichtet ist, ist dies allerdings nicht immer der Fall. Beispielsweise sollten nach drei Jahren vollständig zurückgezahlte Kredite gelöscht werden oder Giro- und Kreditkartenkonten sofort nach deren Auflösung.
SCHUFA-Negativmerkmale
Welche Negativmerkmale werden überhaupt gespeichert und können somit die Bonität negativ beeinflussen? Nachfolgend findet sich eine Übersicht über die derzeit von der SCHUFA verwendeten Negativmerkmale, die auf die nicht vereinbarungsgemäße Abwicklung von Verträgen und Produkten hindeuten:
- CE – Eine Kreditkarte ist wegen missbräuchlicher Nutzung durch den Karteninhaber eingezogen worden.
- EV – Es wurde eine Eidesstattliche Versicherung abgegeben.
- FP – Eine Pfändung ist erfolglos geblieben.
- GK – Auflösung eines Girokontovertrages wegen Missbrauchs durch den Kontoinhaber.
- HB – Es liegt ein Haftbefehl zur Erzwingung der Eidesstattlichen Versicherung vor.
- KU – Der Kreditvertrag wurde wegen Zahlungsverzugs mit einem Betrag gekündigt.
- LP – Lohnpfändung aufgrund einer gerichtlichen Verfügung
- LZ – Lohnpfändung aufgrund der Abtretung im Rahmen eines Kreditvertrages oder eines anderen Schuldverhältnisses.
- MB – Der Erlass eines Mahnbescheides ist beantragt, die Forderung ist unbestritten.
- PR – Wechselprotest
- RU – Bestehender Forderungsrückstand trotz erfolgter Zwangsmaßnahmen (Pfändung, Zwangsvollstreckung).
- RS – Ein Scheck wurde mangels Deckung zurückgegeben.
- SM – Scheckkartenmissbrauch durch den Inhaber
- SU – Suchauftrag nach einem Schuldner wegen hinterlassener Schulden
- UF – Es besteht eine uneinbringlich ausgeklagte Forderung.
- VB – Ein Vollstreckungsbescheid ist ergangen.
- ZW – Zwangsvollstreckung aufgrund eines gerichtlichen oder notariellen Titels
Die Negativmerkmale dürfen, anders als Positivmerkmale (z. B. Kontoanträge, ausgegebene Kreditkarten, etc.), von Unternehmen auch ohne Zustimmung des Betroffenen – z. B. „SCHUFA-Klausel“ – an die SCHUFA oder andere Auskunfteien gemeldet werden. Dabei wird zwischen harten und weichen Negativmerkmalen unterschieden.
Zu den harten Negativmerkmalen gehören u. a. die eidesstattliche Versicherung oder eine Haftandrohung, zu den weichen Merkmalen gehören Zahlungszielüberschreitungen, Forderungsausfälle oder außergerichtliche Mahnverfahren.
In manchen Situationen möchte der Kreditnehmer eine Information an die SCHUFA vermeiden, beispielsweise um eine Finanzierung in der Zukunft nicht durch einen Kredit aus der Gegenwart zu erschweren. Auch andere Gründe sind denkbar. Für einige ist es schwierig bei der Bank einen Kredit zu bekommen, da die SCHUFA-Auskunft sub-optimal ausfällt.
Für diese und weitere Praxis-Beispiele gibt es Spezialisten, die sogennante Kredite ohne SCHUFA anbieten. Wir haben die Anbiter unter die Lupe genommen und stellen sie in einem gesonderten Vergleich der Kreditanbieter ohne SCHUFA mit allen relevaten Details vor.
Wenn die SCHUFA-Auskunft eines Verbrauchers eines oder mehrere der oben genannten Negativmerkmale aufweist, wird es für diesen schwer, an günstige Kredite zu gelangen. Nicht selten nutzen Verbraucher aus Geldnot die Angebote unseriöser Vermittler, um einen Kredit ohne Schufa zu erhalten.
Fazit
Natürlich ist die SCHUFA nicht gerade beliebt bei den Verbrauchern, welche negative Einträge in der Auskunftei haben. Dennoch sollte die SCHUFA nicht nur negativ betrachtet werden, sondern auch von der Warte aus, dass eine Vielzahl der dort gespeicherten Daten positive Daten sind, welche beispielsweise eine bessere und einfachere Vergabe von Krediten möglich machen.
Die SCHUFA reicht also nicht nur negative Einträge an Unternehmen, Banken und potentielle Vermieter weiter. Sie ist zugleich dafür zuständig, entsprechende positive Auskünfte an die Auskunftberechtigten weiterzugeben.
Bei der Bonität spielen diese Auskünfte eine große Rolle. Je besser die persönlichen SCHUFA-Angaben sind, desto niedriger sind oft die Kreditzinsen, welche für ein Darlehen zu zahlen sind.
Quellen und weiterführende Informationen
(1) Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz – Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), § 34 Auskunft an den Betroffenen