Widerrufsrecht
Verbraucher, die einen Kredit abschließen, haben das Recht, sich vom Kreditvertrag innerhalb von zwei Wochen problemlos zu lösen (1).
Den Kreditvertrag widerrufen können sowohl Verbraucher, die Darlehen bei Banken aufgenommen haben, als auch Kunden, die Ware beim Händler über einen Kredit finanzieren. Kunden, die ihre Ware bar bezahlt haben, können von diesem Recht somit kein Gebrauch machen.
Widerruf bei Null-Prozent-Finanzierungen
Voraussetzung für den Widerspruch ist allerdings, dass zum einen der zu finanzierende Betrag über 200 Euro liegt und zum anderen Zinsen vereinbart wurden. Bei Gratiskrediten, so genannten „Null-Prozent-Finanzierungen“, kann für Verträge, die vor dem 21. März 2016 abgeschlossen wurden, kein Widerruf eingelegt werden.
Eine Ausnahme wird nur gemacht, wenn in der vermeintlichen Gratisfinanzierung Gebühren versteckt sind – etwa Bearbeitungsgebühren oder eine Restschuldversicherung.
Seit dem 21. März 2016 gilt eine neue Regelung, wonach auch Kreditverträge einer Null-Prozent-Finanzierung binnen zwei Wochen widerrufen werden können (2).
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Privatkredit
Widerruf bei Privatkrediten
Gemäß § 355 Abs. 1 (BGB) beträgt die Widerrufsfrist für Verbraucherdarlehen zwei Wochen und beginnt mit dem Vertragsabschluss (3).
Die Widerrufsbelehrung muss unbedingt in Textform erfolgen, ansonsten ist diese ungültig. Der Widerruf kann formlos und ohne Angaben von Gründen erfolgen. Verbraucher sind nach Einlegen des Widerrufes nicht mehr an den Kaufvertrag gebunden.
Das Recht, Widerspruch gegen den Kreditvertrag einzulegen, bleibt nur Verbrauchern (keine Betriebe, Unternehmen oder sonstige Selbständige) vorbehalten. Im Falle des Widerrufs muss sich die finanzierende Bank wegen der Rückzahlung an den Händler wenden. Der Verbraucher muss auf keinen Fall Zinsen zahlen.
Einschränkung des Widerrufsrechts bei Konsumkrediten
Hunderttausende Verbraucher haben laufende Kettenkreditverträge. Der Bund will nun einen Ausweg aus dieser Schuldenfalle – den Widerruf – stark beschränken. Grund dafür ist die Überarbeitung einer EU-Richtlinie.
Geplante Gesetzesänderung
Die Möglichkeiten für ein Widerrufsrecht bei Konsumkrediten wie zum Beispiel für Autos, Waschmaschinen oder Fernseher soll zukünftig stark begrenzt werden.
Der Widerruf soll dann höchstens ein Jahr und 14 Tage nach Vertragsschluss möglich sein, wenn Banken in ihren Kreditverträgen z.B. den Zinssatz nicht klar definieren, eine falsche Widerrufsbelehrung angeben oder andere wesentliche Fehler in den Unterlagen sind, welche die Verbraucher unangemessen benachteiligen.
Momentan gilt in solchen Fällen noch das sogenannte „ewige Widerrufsrecht“. Dadurch können Verträge auch Jahre später noch widerrufen werden, wenn Banken ihre Kunden beispielsweise nicht ordnungsgemäß belehrt haben.
Ursache für die geplante Reform ist, dass die EU-Richtlinie für Konsumentenkredite überarbeitet werden soll. Der momentane Ablaufplan ist, dass sich EU-Rat und EU-Parlament im Juni auf einen Gesetzesentwurf einigen und diesen dann im Herbst verabschieden.
Auswirkungen auf Verbraucher
Besonders gefährliche Auswirkungen hätte die massive Einschränkung des Widerrufsrechts für Verbraucher mit sogenannten Kettenkreditverträgen. Hierbei haben Kunden ursprünglich einen Kredit für beispielsweise ein Auto aufgenommen, lassen sich aber von Banken dazu bringen, diesen Kredit in immer höhere Kredite umzuschulden. Die häufige Folge: Überschuldung, aus der man nur schwer wieder herauskommt, da bei jedem neuen Kreditabschluss weitere zusätzliche Produkte verkauft werden, wie z.B. Versicherungen.
Oft ist für Betroffene der „ewige Widerruf“ dann die letzte Zahlung, die sie noch leisten können. Wenn aber der Widerruf künftig auf ein Jahr und 14 Tage reduziert wird, entfällt für diese Verbraucher die meist letzte sinnvolle Lösung ihres Schuldenproblems. Teil des Problems ist nämlich,
Quellen und weiterführende Informationen
(1) Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz – Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 495 Widerrufsrecht; Bedenkzeit
(2) Verrbaucherzentrale – Null-Prozent-Finanzierung
(3) Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz – Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
(4) Tagesschau.de – Konsumkredite: Bund will Widerrufsrecht einschränken