Kreditzinsen verstehen und berechnen
Für die Überlassung von Krediten berechnen Banken Zinsen. Dabei wird zwischen zwei Zinssätzen, nämlich dem Soll- bzw. Nominalzinssatz und dem Effektivzinssatz, unterschieden. Der Zins entspricht dabei den Kosten für das geliehene Geld.
Der Nominalzins beschreibt dabei die puren Kosten für das Ausleihen des Geldes. Der effektive Zinssatz zieht alle zusätzlichen Kosten mit ins Kalkül und gibt somit die Gesamtkosten des Darlehens an.
Analog dazu bietet sich das Bild an, wenn ein Mietwagen geliehen wird. Die reine Miete des Wagens entspricht quasi dem Nominalzins. Sollten noch zusätzliche Leistungen hinzukommen, wären die Gesamtkosten die Analogie zum effektiven Jahreszinssatz.
Sollzinssatz/Nominalzinssatz
Mit dem Sollzinssatz (auch Nominalzinssatz bzw. Kreditzinssatz genannt) wird ein an den Kreditnehmer überlassener Kredit (Privatkredite, Sofortkredite, Autokredite, etc.) verzinst. Bei der Berechnung zugrunde gelegt wird dabei der Nettokreditbetrag. Der Sollzinssatz ist vertraglich vereinbart und wird in Prozent und bezogen auf ein Jahr (p.a. = per annum) angegeben.
Die Höhe richtet sich nach dem aktuellen Marktzinsniveau. Anders als der effektive Jahreszins, stellt der Nominalzins nur ein Kostenbestandteil eines Kredites dar und gibt keinen Aufschluss über die tatsächliche Kostenbelastung. Für den Vergleich einzelner Kreditangebote wird deshalb der effektive Jahreszins, der sämtliche Kreditnebenkosten berücksichtigt, zugrunde gelegt.
Effektivzinssatz
Im Gegensatz zum Nominal- bzw. Sollzinssatz gibt der effektive Jahreszins neben den Zinsen alle weiteren Kosten (Bearbeitungsgebühren, Verwaltungsgebühren, Bereitstellungsgebühren, etc.) an. Auch etwaige Vermittlungskosten müssen mit in den Effektivzinssatz einberechnet werden.
Der effektive Jahreszins wird immer in Prozent angegeben und zeigt dem Verbraucher die tatsächlichen Finanzierungskosten eines Kredits, so kann er diesen objektiv mit den Effektivzinsen anderer Angeboten vergleichen. Gemäß Preisangabenverordnung (PAngV) und EU-Verbraucherkreditrichtlinie (EU-VKR) müssen dem Kreditnehmer der effektive Jahreszins sowie dessen Berechnung genannt werden.
Im Folgenden gehen wir die Berechnungen für einen Gebrauchtwagen durch. Natürlich gibt es beim Autokauf noch wesentlich mehr zu berücksichtigen, als nur die Höhe der Zinssätze. Daher haben wir eine eigene Ratgeber-Kategorie eingerichtet, in der Sie allerlei Tipps, Tricks und Checklisten finden:
Berechnung der Zinssätze
Die Formel für die Berechnung des effektiven Jahreszinses lautet:
Effektiver Jahreszins = (Zinskosten * 100) / (Nettokreditbetrag * Laufzeit)
Rechenbeispiel:
Es soll ein Gebrauchtwagen mit einem Kredit bezahlt werden. Der Kaufpreis liegt bei 6.000 Euro. Die Bank unterbreitet ein Angebot, den Wagen über einen Zeitraum von 48 Monaten zu finanzieren. Der Sollzins liegt bei 4,5 Prozent p.a. Bearbeitungsgebühren oder sonstige Extras fallen keine an.
Nettokreditsumme: 6.000 Euro, Laufzeit: 4 Jahre, Sollzinssatz: 4,50 Prozent
Berechnung der Sollzinsen:
Kreditbetrag * Sollzins * Laufzeit = Zinskosten
6.000 Euro * 4,50 % * 4 = 1.080 Euro
(Eingabe in Taschenrechner: 6.000 * 0,045 * 4)
Einfache Berechnung des effektiven Jahreszinses:
(Zinskosten * 100) / (Kreditbetrag * Laufzeit in Jahren) = Effektiver Jahreszinssatz (in %)
(1.080 Euro * 100) / (6.000 Euro * 4) = 4,50 % p.a.
Diese Berechnung des effektiven Jahreszinses ist etwas vereinfacht. Die Kalkulationen der Kreditgeber sind deutlich komplizierter und tragen auch dem zeitlichen Versatz der Zahlungen Rechnung. Daher sehen Sie in unseren Vergleichen, dass der effektive Jahreszinssatz immer ein wenig größer ist, als der Sollzins.
Mit der folgenden Rechnermaske könne Sie Ihren Wunschkredit berechnen lassen und sehen, wie groß dieser Unterschied bei den einzelnen Kreditanbietern ist:
Privatkredit
Der Gesetzgeber schreibt die Berechnungen genau vor, so dass das gewünschte Ziel einer Markttransparenz erreicht wird. Interessierte Leser können die exakte Berechnungsmethode im Anhang der Preisangabenverordnung nachlesen (1).
Quellen und weiterführende Informationen
(1) Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz – Preisangabenverordnung (PAngV), Anlage (zu § 6)