Nach Verkauf der Lebensversicherung können keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden
Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe – Az. 12 U 161/16
Verkauft ist verkauft – so lautet das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe in Bezug auf Lebensversicherungen (1). Ein Sparer klagte gegen das Versicherungsunternehmen, bei welchem er seine private Rentenversicherung abschloss.
Diese Rentenversicherung verkaufte der Kläger an einen Aufkäufer von Forderungen, ein sogenanntes Factoring-Unternehmen. Ein Teil des Kaufpreises wurde ihm dabei sofort ausgezahlt, der restliche Teil sollte zu einem späteren Zeitpunkt folgen.
Versicherer lehnt die Fortführung der Police ab
Das Factoring-Unternehmen verkaufte die Rentenversicherung kurz später und erhielt vom Versicherungsunternehmen das angesparte Guthaben. Zur Überweisung des restlichen Geldes vom Factoring-Unternehmen an den Sparer sollte es hingegen nicht mehr kommen, das Unternehmen ging in die Insolvenz.
Verärgert über den Verlust verlangte der Sparer vom Versicherungsunternehmen nun die Fortsetzung der Rentenversicherung – schließlich habe der Aufkäufer von Forderungen nicht seriös gearbeitet. Der Versicherer lehnte ab, beide Parteien trafen sich vor Gericht.
Trotz Insolvenz des Käufers: Kündigung der Police ist wirksam
Das Oberlandesgericht urteilte, dass alles mit rechten Dingen zugegangen sei. Mit dem Verkauf der Rentenversicherung teilte der Sparer dem Versicherer mit, dass er sämtliche Rechte an den Käufer abgetreten habe.
Das Versicherungsunternehmen habe also annehmen müssen, dass das Geschäft seriös und legal abgelaufen sei, so die Karlsruher Richter. Die Police wurde damit wirksam gekündigt, der Kläger kann keine Ansprüche auf die Rentenversicherung mehr gültig machen. Bezug nahm das Gericht auf den Schuldnerschutz gemäß §§ 409, 808 BGB für den Versicherer (2).
Quellen und weiterführende Informationen
(1) Landesrechtsprechung Baden-Württemberg – Zum Urteil des OLG Karlsruhe, Az. 12 U 161/16
(2) Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz – die Paragrafen 409 und 808 des BGB