Aufwandsentschädigung für Wohnungsbesichtigung
Urteil des Amtsgerichts Landsberg am Lech – Az. 3 C 701/16
Der Mieter muss die Besichtigung des Wohnungseigentümers bei einem geplanten Verkauf der Wohnung dulden. Macht er in diesem Zusammenhang jedoch eine Aufwandsentschädigung geltend, ist diese weder gerechtfertigt, noch stellt sie einen Kündigungsgrund für den Vermieter dar.
Die Rechtsgrundlage
Die Wohnung genießt den besonderen Schutz durch das Gesetz (1). Ein Vermieter kann nicht willkürlich auf eine Besichtigung drängen. Der Mieter ist nicht verpflichtet, dem Wohnungseigentümer auf dessen willkürliches Drängen Zutritt zu gewähren.
Steht allerdings eine Besichtigung an, beispielsweise aufgrund des geplanten Verkaufs der Wohnung, muss der Vermieter dies dem Mieter mit entsprechender Frist mitteilen. Der Mieter muss in diesem Fall den Zutritt erlauben.
Die Besichtigung sollte zu „normalen“ Tageszeiten, werktags zwischen 10:00 Uhr und 13:00 Uhr oder 15:00 Uhr und 18:00 Uhr erfolgen. Ist der Mieter berufstätig, kann er auch auf einer späteren Uhrzeit bestehen.
Der Sachverhalt
Die Eigentümerin einer Wohnung plante den Verkauf des Objektes. Zwei unterschiedliche Makler kamen mit zwei verschiedenen Kaufinteressenten zu verschiedenen Besichtigungsterminen. Mit dem Besuch eines dritten Maklers zu einer weiteren Besichtigung verlangte der Mieter eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 75 Euro je angefangener Stunde.
Er begründete dies mit den aus den Terminen resultierenden Unannehmlichkeiten, da er beruflich ganztägig unterwegs sei. Die Vermieterin verweigerte die Zahlung, kündigte den Mietvertrag und klagte auf Räumung der Wohnung.
Das Urteil der Richter
Der Fall wurde vor dem Landgericht Landsberg am Lech im Februar 2017 verhandelt. Um es vorweg zu nehmen: Die Richter wiesen die Klage ab. Sie begründeten dies damit, dass der Mieter mit der Forderung nach einer Aufwandsentschädigung keine grobe Pflichtverletzung begangen habe, die eine Kündigung rechtfertige (2).
Grundsätzlich habe die Mieterin ein Recht darauf, mit einem Kaufinteressenten eine Besichtigung der Wohnung vorzunehmen. Daher sei die Forderung nach einer Aufwandsentschädigung nicht angemessen.
Auf der anderen Seite hatte sich der Mieter den vorangegangenen zwei Besichtigungen aber auch nicht verweigert. Es sei ihm allerdings auch nicht zuzumuten, dass der permanente Wechsel des Maklers sein Privatleben beeinträchtige.
Quellen und weiterführende Links
(1) Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz – Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art 13
(2) Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz – Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 573 Ordentliche Kündigung des Vermieters