Darlehensgebühren in Bausparverträgen sind unzulässig
Bundesgerichtshof – Az. XI ZR 552/15
Gut zwei Jahre, nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) Bearbeitungsgebühren bei Krediten verbot, weitete das Gericht diese Regelung auch auf Bauspardarlehen aus (1). Anlass war die Klage der Verbraucherschutzzentrale Nordrhein-Westfalen gegen die Bausparkasse Schwäbisch Hall.
Schwäbisch Hall hatte in älteren Verträgen für die Auszahlung des Bauspardarlehens eine Darlehensgebühr erhoben. Diese lag bei zwei Prozent der Darlehenssumme – bei einem Darlehensbetrag von 30.000 Euro mussten Bausparer also 600 Euro für die Auszahlung des Betrages entrichten.
Landgerichte und Oberlandesgerichte gegen Verbraucherschützer
Ob diese Darlehensgebühr rechtens ist, war zunächst umstritten. Das Landgericht Heilbronn und das Landesgericht Stuttgart hatten zunächst der Bausparkasse Schwäbisch Hall Recht zugesprochen (2). In zwei anderen Fällen einigte sich die Wüstenrot Bausparkasse außergerichtlich mit den Klägern.
Doch nun die Wende, die viele Bausparer hoffen lässt: Der Bundesgerichtshof wies die Urteile des LG Heilbronn und des OLG Stuttgart zurück und urteilte im Sinne der Verbraucherschutzzentrale NRW. Darlehensgebühren in Bausparverträgen sind unzulässig.
In der Urteilsbegründung erklärte der BGH, dass die Darlehensgebühr anders als die Abschlussgebühr zu Vertragsbeginn nicht im allgemeinen Interesse der Bauspargemeinschaft stehe und keinen Beitrag für die Funktionsfähigkeit des Bausparwesens leiste. Die Abschlussgebühr hingegen war vom BGH im Jahr 2010 als rechtens eingestuft worden.
Gebühren können zurückverlangt werden
Wer jetzt einen Bausparvertrag abschließt, wird von den Auswirkungen des Urteil nichts mitbekommen. Laut Dachverband der Bausparkasse bietet keines der Unternehmen mehr Bausparverträge mit Darlehensgebühr an. Schwäbisch Hall strich die Gebühr nach eigener Auskunft bereits im Jahr 2000 aus den Verträgen.
Alle Kunden, die einen Bausparvertrag mit einer solchen Darlehensgebühr abgeschlossen haben und in Zukunft die Zuteilungsreife erreichen, müssen bei Auszahlung des Bauspardarlehens diese Gebühr nicht mehr zahlen. Bausparer, deren Darlehen bereits ausgezahlt wurde, können die Gebühr zurückverlangen, sofern der Rückerstattungsanspruch nicht verjährt ist.
Die Ansprüche auf Gebührenrückerstattung verjähren nach drei Jahren. Im Jahr 2013 oder später gezahlte Gebühren können auf jeden Fall noch zurückgefordert werden. Ob Gebühren wie bei Bankkrediten im Einzelfall bis zu zehn Jahre rückwirkend erstattet werden können, muss der BGH in einem weiteren Urteil noch entscheiden.
Quellen und weiterführende Informationen
(1) Bundesgerichtshof – Pressemitteilung zum Urteil über Darlehensgebühren in Bausparverträgen
(2) Ministerium der Justiz und für Europa Baden-Württemberg – Urteil des Landgericht Stuttgart zu Bearbeitungsgebühren bei Bausparverträgen