Urteil des Oberlandesgerichtes Celle – Az. 13U 64/13
Drohung mit SCHUFA-Eintrag bei bestrittener Forderung ist unzulässig und strafbar
Droht ein Gläubiger einem Schuldner, der die Forderung bestreitet, mit einer Mitteilung an die SCHUFA, so ist dies rechtswidrig. Die angedrohte Datenübermittlung an die SCHUFA Holding AG stellt ein empfindliches Übel dar, die den Schuldner zum Ausgleich der bestrittenen Forderung drängen soll, da durch die Meldung eine Verschlechterung seiner Bonität erfolgen kann. So urteilte das Oberlandesgericht Celle am 19.12.2013 in einem verhandelten Fall mit dem Az. 13U 64/13.
Laut Gericht hat der Schuldner in solch einem Fall gegenüber dem Gläubiger einen Unterlassungsanspruch, der sich aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 240, 22, 23 StGB ergibt. Darüber hinaus ist das Handeln des Gläubigers strafbar, da es eine rechtswidrige Drohung darstellt und die Androhung der Datenübermittlung gemäß § 240 Abs. 2 StGB als verwerflich anzusehen ist. Die Verwerflichkeit gemäß § 240 Abs. 2 StGB ergibt sich daraus, dass bereits die Androhung einer Übermittlung der Nichtzahlung der bestrittenen Forderung an die SCHUFA Holding AG als konkret drohendes, erhebliches Übel angesehen wird.
Schuldner, die eine Forderung bestreiten, und deren Gläubiger mit der Übermittlung der Nichtzahlung eben dieser bestrittenen Forderung droht, sollten den Gläubiger unter Nennung des Aktenzeichens 13U 64/13 auf die rechtlichen Konsequenzen seines Handelns hinweisen. Aber aufgepasst: das Urteil gilt nur für bestrittene Forderungen, die vom Schuldner also nicht akzeptiert werden. Es ist kein Freischein für Schuldner, Gläubigern die Weiterleitung der Nichtzahlung an die SCHUFA Holding AG zu untersagen.