Finanzamt darf zu Unrecht gezahlte Eigenheimzulage zurückfordern
Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg – Az. 1 K 1231/13
Wird während eines laufenden Insolvenzverfahrens eine Eigenheimzulage zu Unrecht an den Insolvenzverwalter ausgezahlt, kann diese dann nach Abschluss des Verfahrens vom zuständigen Finanzamt zurückgefordert werden? Und – wenn ja – an wen muss sich die Behörde wenden? An den Insolvenzverwalter oder den Insolvenzschuldner?
Genau damit hatte sich das Finanzgericht Baden-Württemberg zu beschäftigen (1). Es ging um einen Fall, der sich wie folgt darstellt:
Kläger zog wegen Insolvenz aus Eigenheim aus
Der Kläger hatte eine Eigentumswohnung erworben, in der er selbst zusammen mit seinen Kindern wohnte. Im Zuge des Kaufes erhielt er die staatliche Eigenheimzulage, welche durch das zuständige Finanzamt festgesetzt wurde.
Einige Zeit später ging der Kläger in die Insolvenz und das entsprechende Verfahren wurde eröffnet. In diesem Zuge war er dazu gezwungen, gemeinsam mit seinen Kindern aus der Wohnung auszuziehen. Die Wohnung wurde im Jahr darauf schließlich veräußert.
Im Verlauf des Insolvenzverfahrens wurde ein Treuhänder mit der Verwaltung des Vermögens des Insolvenznehmers bestellt. Dieser vereinnahmte die Eigenheimzulage für das Jahr, in dem die Wohnung veräußert wurde und verwendete das Geld, um Schulden aus der Insolvenz des Klägers zu begleichen.
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Finanzamt: Eigenheimzulage nur für selbstgenutzte Wohnimmobilie
Nachdem das Insolvenzverfahren beendet war, erhielt das zuständige Finanzamt vom Kläger die Mitteilung, dass er bereits rund ein Jahr vor der Veräußerung der Wohnung aus dieser ausgezogen sei. Da die Eigenheimzulage jedoch nur für selbstgenutztes Wohneigentum gewährt wird, forderte das Finanzamt daraufhin die Eigenheimzulage für das Jahr der Veräußerung zurück.
Der Fall wurde in der Folge vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg verhandelt. Hier stellten die Richter fest, dass die Rückforderung der Eigenheimzulage für das Jahr, in dem die Wohnung veräußert und nicht mehr vom Eigentümer bewohnt wurde, rechtmäßig sei.
Schließlich seien seit seinem Auszug im Vorjahr die Bedingungen für die Inanspruchnahme der Eigenheimzulage nicht mehr erfüllt.
Für die Rückzahlung ist der Verantwortlich, der die Leistung erhalten hatte
Des Weiteren beschäftigten sich die Richter auch mit der Frage, wer für die Rückzahlung der zu Unrecht ausgezahlten Eigenheimzulage letztendlich zuständig sei. Sie kamen zu der Ansicht, dass die Rückzahlung unberechtigt erhaltener Leistungen grundsätzlich Sache desjenigen sei, der diese Leistungen erhalte habe:
„Der Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder ist nicht Leistungsempfänger für eine Zahlung, für die er kraft Amts empfangsberechtigt war, denn er handelt nicht für eigene Rechnung, sondern als gesetzlicher Vertreter im Rahmen des Insolvenzverfahrens.“
Somit sei die Eigenheimzulage vom Kläger zurückzuzahlen, nicht vom Insolvenzverwalter, der sie zum Begleichen dessen Schulden verwendet habe.
Zudem sei der Insolvenzverwalter im Rahmen des Insolvenzverfahrens als gesetzlicher Vertreter aufgetreten. Auch anhand dieser Funktion ließe sich erkennen, dass der Kläger derjenige sei, der zur Rückzahlung der Zulage verpflichtet ist.
Dieser sei letztendlich auch dafür verantwortlich, dass die Insolvenzmasse bereichert worden sei, ohne dafür eine rechtliche Grundlage zu besitzen.
Weiterhin besitze das Finanzamt nicht die Funktion eines Insolvenzgläubigers, da der Anspruch auf eine Rückforderung der Eigenheimzulage zur Zeit des laufenden Insolvenzverfahrens noch nicht bestanden habe.
Vielmehr sei die Forderung des Finanzamts erst mit dem Bescheid über die Rückforderung der Eigenheimzulage entstanden, und dies nach dem Beschluss über die Ankündigung der Restschuldbefreiung und nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens.
Dies gelte auch für den sogenannten Lebenssachverhalt, also den Auszug des Schuldners aus der Wohnung. Dieser habe erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens stattgefunden. Somit sei das Insolvenzverfahren für den Rückforderungsanspruch des Finanzamtes nicht von Belang, weswegen dieser Anspruch ausschließlich gegenüber dem Kläger bestehe.
Der Kläger muss also die Eigenheimzulage in voller Höhe an sein Finanzamt zurückzahlen.
Quellen und weiterführende Informationen
(1) Ministerium der Justiz und für Europa Baden-Württemberg – Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg zur Rückforderung von Eigenheimzulage im Insolvenzfall