Darlehen in einer Fremdwährung stellen keine Wertpapierdienstleistungen dar
Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union – Az.: C-312/14
Immer wieder sind Devisengeschäfte Bestandteil bestimmter Arten von Fremdwährungsdarlehen. In diesem Zusammenhang stellt sich allerdings die Frage, ob sie damit den Richtlinien der Europäischen Union zum Anlegerschutz unterliegen.
Für die Kreditnehmer hat daher die kürzlich getroffene Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union weitreichende Folgen. Sie stellt ein Signalurteil dar. In der Verhandlung ging es um folgenden Sachverhalt:
Ein Ehepaar nahm bei der Banif Plus Bank einen Kredit zur Finanzierung eines neuen Fahrzeugs auf. Bei der Bank handelt sich um ein ungarisches Kreditinstitut. Um einen besonders günstigen Zinssatz geboten zu bekommen, entschied sich das Ehepaar für einen Fremdwährungskredit.
Dieser brachte das Risiko mit sich, im Verlaufe der Tilgungszeit höhere Kosten durch die Bewertung der Fremdwährung im Verhältnis zum Euro auszulösen. Genau das passierte im Verlaufe der Tilgungszeit des angesprochenen Kredites.
Da das Ehepaar nicht bereit war, die höheren Kosten hinzunehmen, klagten die Eheleute auf Feststellung, dass Fremdwährungskredite grundsätzlich unter die Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente fallen. Somit wäre nach Meinung der Eheleute das Kreditinstitut u. a. dazu verpflichtet gewesen, die Eignung der erbrachten Dienstleistung zu bewerten.
Gehören Fremdwährungsdarlehen zu den Wertpapiergeschäften?
Vor Gericht ging es also um die Frage, ob die Dienstleistung der Gewährung eines Fremdwährungsdarlehens grundsätzlich als Wertpapierdienstleistung anzusehen ist. In diesem Fall würden hier die Richtlinien zum Anlegerschutz greifen.
Falls jedoch ein Fremdwährungsdarlehen nicht als eine solche Dienstleistung angesehen werden kann, so würde der Anleger ohne den entsprechenden Schutz dastehen.
Diese Frage wurde dem Gerichtshof der Europäischen Union durch das zuständige ungarische Gericht gestellt. Zusätzlich formulierte das Gericht in Ungarn die Frage, ob – falls der Europäische Gerichtshof positiv hinsichtlich des Anlegerschutzes urteilen würde – eine Nichtbeachtung der entsprechenden Vorschriften automatisch zu einer Nichtigkeit des Darlehensvertrages führe.
Schwierige Fragen also, mit denen sich die Richter am Europäischen Gerichtshof auseinanderzusetzen hatten. Das Gericht analysierte den Fall zunächst gründlich und wies darauf hin, dass im Zusammenhang mit der hier aufgeworfenen Frage einige Rechtsakte der Union zum Verbraucherschutz von Bedeutung seien.
Es handelt sich hierbei um die Richtlinien 93/13 (1), 87/102 (2) sowie 2008/48 (3). Diese Richtlinien enthalten eine ganze Reihe verschiedener Schutzvorschriften, welche einem Kreditgeber entsprechende Verpflichtungen insbesondere im Hinblick auf die Information des Verbrauchers bzw. des Kreditnehmers auferlegen.
Element des Darlehens wiegt schwerer als der Fremdwährungsaspekt
Anschließend kamen die Richter zu ihrem Urteil. In diesem Zusammenhang stellten sie fest, dass bei der Vergabe eines Kredites in einer Fremdwährung mit diesem zwar eine Wertpapierdienstleistung verbunden sein könne, diese Dienstleistung allerdings nicht Hauptzweck der in Rede stehenden Geschäfte ist. Die Devisengeschäfte hätten vielmehr den Zweck, ausschließlich zur Durchführung der Hauptpflichten des Darlehensvertrages beizutragen.
Weiter, so die Richter am Europäischen Gerichtshof, gehe es für den Kreditnehmer ausschließlich darum, seinen Konsumwunsch durch die Aufnahme des Darlehens zu befriedigen. Es gehe ihm nicht darum, ein Wechselkursrisiko zu steuern oder auf den Wechselkurs von Devisen zu spekulieren.
Daher handelt es sich nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs hierbei insgesamt nicht um eine Wertpapierdienstleistung. Zu diesen Umstand trage auch bei, dass die hier zur Diskussion stehenden Devisengeschäfte fest mit dem Darlehensvertrag verbunden seien.
Dieser sei jedoch selbst kein Finanzinstrument im Sinne der entsprechenden Richtlinie. Somit könne nicht davon ausgegangen werden, dass es sich hierbei um eine Wertpapierdienstleistung handelt.
Anleger müssen sich also damit abfinden, dass bei der Aufnahme eines Kredites in einer Fremdwährung nicht der Anlegerschutz im Rahmen einer Wertpapierdienstleistung greift. Sie sind somit dem Risiko durch sich verändernde Devisenkurse zwischen der Fremdwährung und der heimischen Währung ausgesetzt.
Quellen und weiterführende Informationen
(1) Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft – Richtlinie über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherkreditverträgen (PDF)
(2) Europäischer Rat – Richtlinie zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit
(3) Das Europäische Parlament und der Europäische Rat – Richtlinie über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (PDF)