Heckenhöhe bei Grundstücken in Hanglage
Urteil des Bundesgerichtshofs – Az. V ZR 230/16
Man mag es kaum glauben, aber der BGH muss sich tatsächlich mit der Höhe von Hecken in Bayern beschäftigen. Wer eine Hecke pflanzt, hat dafür zu sorgen, dass sie eine bestimmte Höhe, in diesem Fall zwei Meter, nicht übersteigt. So urteilten die Karlsruher Richter am 2. Juni 2017.
Der Fall
Hecken oder Bäume in unmittelbarer Nähe zur Grundstücksgrenze bieten immer wieder Anlass zu nachbarschaftlichen Differenzen. In diesem speziellen Fall handelte es sich um zwei Grundstücke in Bayern, die mit einem Höhenunterschied zwischen einem Meter und 1,25 Meter aneinandergrenzen.
Der Eigentümer des tiefer gelegenen Grundstücks hatte eine Thujenhecke gepflanzt, die eine Höhe von sechs Metern erreicht hatte, gemessen vom unteren Grundstück aus. Zuletzt wurde sie im Jahr 2005 auf 2,90 gestutzt.
Der Nachbar verlangte nun, dass der Eigentümer der Hecke diese zwei Mal jährlich auf zwei Meter kürzt, gemessen ab dem oberen Ende der Grundstücksgrenze. Der beklagte Nachbar berief sich auf Verjährung.
Das „Bayerische Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuches“, kurz BayAGBGB, sieht in Artikel 52 eine fünfjährige Verjährungsfrist bei nachbarschaftlichen Ansprüchen (1). Diese Frist hatte der Kläger in den Augen des BGH jedoch gewahrt.
Welche Höhe dürfen Hecken haben
Vor diesem Hintergrund beschäftigte sich der BGH nun mit der Frage, wie hoch die Hecke tatsächlich sein darf. Auch hier gibt das BayAGBGB im Paragraf 47 Vorgaben. In einem Abstand von bis zu zwei Metern zur Grundstücksgrenze darf eine Pflanze maximal zwei Meter hoch sein. (2) Dies gilt nicht nur für Hecken, sondern auch für Sträucher und Bäume.
Das pikante am Urteil des BGH liegt in der Betrachtungsweise der Höhenmessung. In diesem speziellen Fall gilt nicht die Grundstücksgrenze am höher gelegenen Grundstück, sondern des tiefer gelegenen. Für den Kläger bedeutet dies, dass er künftig nur noch auf eine ca ein Meter hohe Thujahecke schauen muss (3).
Der Fall ging übrigens vorher bereits über zwei Instanzen. Der BGH hat eine Revision nicht mehr zugelassen. Das Nachbarschaftsgesetz in Hessen beispielsweise sieht dieses Thema sehr viel differenzierter (4).
Quellen und weiterführende Informationen
(1) Bayerische Staatskanzlei – Die Verjährungsfrist gemäß § 52 BayAGBGB
(2) Bayerische Staatskanzlei – Die Pflanzenhöhe an bayerischen Grundstücksgrenzen: § 47 BayAGBGB
(3) Bundesgerichtshof – Pressemitteilung zum Urteil des BGH zur Höhe von Hecken an Grundstücksgrenzen
(4) Hessisches Ministerium der Justiz – Eine Orientierungshilfe zum Nachbarrecht (PDF)