Bearbeitungsgebühr für Anschaffungsdarlehen ist rechtswidrig
Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe – Az. 17 U 192/10
Immer wieder gibt es Streitigkeiten hinsichtlich der Erhebung von Gebühren, die beim Abschluss eines Kredites bzw. eines Darlehens zwischen dem Verbraucher und einem Kreditinstitut Erstgenanntem in Rechnung stellt werden.
Zwar wurden in der Vergangenheit diesbezüglich zahlreiche Urteile gesprochen, die meist zu Gunsten des Verbrauchers ausfielen, trotzdem versuchen es einige Banken immer wieder, und sei es nur für bestimmte Darlehensformen.
Bearbeitungsgebühr für Anschaffungsdarlehen
So auch in dem nachfolgend beschriebenen Fall (1). Eine Bank hatte in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis sowie im entsprechenden Preisaushang in der Filiale eine Klausel verankert, die bei Anschaffungsdarlehen eine Bearbeitungsgebühr von 2 % der Darlehenssumme, mindestens jedoch einen Betrag von 50.- Euro vorsah.
Einem Kunden gefiel diese Preispolitik nicht. Er wendete sich mit seinem Anliegen an eine Verbraucherzentrale, die sich wiederum mit der Schutzgemeinschaft für Bankkunden e. V. in Verbindung setzt.
Letztgenannte versuchte zunächst, eine außergerichtliche Einigung mit der Bank zu treffen. Dieses Vorhaben hatte jedoch keinen Erfolg, weswegen die Schutzgemeinschaft Klage beim Landgericht Karlsruhe einreichte. Es wurde auf Unterlassung der Verwendung der genannten Klausel geklagt.
Außergerichtlicher Versuch erfolglos – Klageerhebung
Das Gericht folgte den Ausführungen der Schutzgemeinschaft für Bankkunden und untersagte der Bank die Verwendung der beanstandeten Klausel. Die Richter stellten im Detail fest: Bei dem Preis- und Leistungsverhältnis der Bank, das auf eine Vielzahl verschiedener Einzelverträge anwendbar ist, handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Somit unterliegen diese einer rechtlichen Kontrolle.
Die beanstandete Klausel sei unwirksam, da sie dem Transparenzgebot gemäß Paragraph 307 BGB nicht gerecht werde (2). Das Transparenzgebot sehe vor, sämtliche Rechte und Pflichten beider Vertragspartner transparent und verständlich darzustellen. Dazu gehöre auch, eventuelle wirtschaftliche Nachteile für die Gegenseite ausreichend deutlich zu machen.
Gegen diesen Grundsatz verstoße die Klausel alleine deshalb, weil hieraus nicht klar hervorgehe, was unter einem Anschaffungsdarlehen zu verstehen sei. Zudem kämen weitere Unklarheiten bzw. verschiedene Auslegungsmöglichkeiten der Klausel hinzu, zum Beispiel dahingehend, zu welchem konkreten Zeitpunkt die Bearbeitungsgebühr entsteht.
Zweck und Zahlung der Gebühr unklar
Der Kunde könne also nicht erkennen, ob die Bearbeitungsgebühr direkt bei Auszahlung des Kredites einbehalten werde oder erst später berechnet werden soll. Ebenso wenig könne er der Klausel entnehmen, in welcher Weise die Gebühr zu zahlen sei und ob eine Erstattung erfolgt, wenn der Vertrag vorzeitig beendet wird.
Die Richter weiter: Der Interessent könne anhand der Klausel nicht erkennen, ob die Bearbeitungsgebühr für ein Anschaffungsdarlehen erst dann erhoben wird, wenn es tatsächlich zu einem Vertragsabschluss kommt, oder bereits im Vorfeld, zum Beispiel für die Finanzierung einer Bonitätsprüfung.
Aufgrund all dieser Unklarheiten werde der Verbraucher durch die beanstandete Klausel unangemessen benachteiligt. Sie sei mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar und somit als unwirksam einzustufen.
Im weiteren Verlauf der Verhandlung konkretisierten die Richter ihre Aussagen nochmals und nahmen dabei Bezug auf Paragraph 488 BGB (3). Nach dieser gesetzlichen Regelung bezüglich Kredit-bzw. Darlehensverträgen sei der Darlehensnehmer dazu verpflichtet, den geschuldeten Zins zu zahlen und jeweils bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehenskapital an den Kreditgeber zurückzuzahlen.
In diesem Paragraph sei allerdings nicht festgelegt, dass eine Bearbeitungsgebühr in Form eines Pauschalbetrags zu den Hauptleistungen für die Überlassung von Kapital zähle. Eine solche Bearbeitungsgebühr könne lediglich die gesetzlichen Regelungen ergänzen und für die Abgeltung des Verwaltungs- und Bearbeitungsaufwandes des Kreditinstitutes erhoben werden.
Gebühren nur für Dienste zugunsten des Kunden
Hierbei sei allerdings darauf zu achten, dass Dienstleistungen wie beispielsweise eine Prüfung der Bonität eines Kreditnehmers keine Leistung für den Kunden darstellen, sondern lediglich im Interesse der Bank erfolgen, um spätere Forderungsausfälle nach Möglichkeit zu vermeiden.
Die Bearbeitungsgebühr können lediglich für Dienstleistungen erhoben werden, die im Interesse des Interessenten erbracht werden. Und auch eine Beratung darüber, welcher Kredithöchstbetrag für den jeweiligen Kunden infrage käme und welche Ratenhöhe angemessen ist, erfolge als Dienstleistung hauptsächlich im Interesse der Bank. Somit könne auch hierfür keine Bearbeitungsgebühr in Rechnung gestellt werden.
Im weiteren Verlauf der Verhandlung wandte der Rechtsvertreter der Bank ein, die Bearbeitungsgebühr sei gemäß der Preisangabenverordnung in den zu zahlenden effektiven Jahreszins einbezogen und daher rechtens.
Inkludierung von Gebühren in effektiven Zins ist unerheblich
Doch auch diesen Einwand ließ das Gericht nicht gelten. Es stellte fest, dass der Darlehensnehmer grundsätzlich nicht den effektiven Jahreszins zu zahlen habe, sondern den vereinbarten Nominalzins. Die Angabe eines effektiven Jahreszinses diene lediglich dazu, die Vergleichbarkeit verschiedener Kreditangebote sicherzustellen.
Für den Verbraucher ist dieses Urteil wieder einmal ein deutlicher Schritt nach vorne. In der Vergangenheit hatten etliche Gerichte entschieden, dass Bearbeitungsgebühren für Verbraucherkredite generell unrechtmäßig sind.
So auch im hier vorliegenden Fall, bei dem es um sogenannte Anschaffungskredite geht – ein Fachbegriff, der durchaus unterschiedlich ausgelegt werden kann. Doch auch dieser vermeintliche Kniff hat der Bank hier nichts genützt, sie muss die entsprechende Klausel wieder aus ihren Geschäftsbedingungen bzw. dem Preis- und Leistungsverzeichnis entfernen.
Quellen und weiterführende Informationen
(1) Ministerium der Justiz und für Europa Baden-Württemberg – Inhaltskontrolle für eine Entgeltklausel über Bearbeitungsgebühren für Anschaffungsdarlehen im Preis- und Leistungsverzeichnis einer Bank
(2) Bundesminsiterium der Justiz und für Verbraucherschutz – Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 307 Inhaltskontrolle
(3) Bundesminsiterium der Justiz und für Verbraucherschutz – Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 488 Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag