Keine Gebühren bei Zustimmung zur Löschung einer Grundschuld
Urteil des Bundesgerichtshofs – Az. XI ZR 244/90
Für gewöhnlich werden Immobilienkredite durch die Eintragung einer Grundschuld – einer so genannten Hypothek – besichert. Der Bank steht damit ein Grundpfandrecht bei nicht vereinbarungsgemäßer Bedienung des vergebenen Darlehens zu.
Hat ein Kreditnehmer sein Immobiliendarlehen jedoch vollständig getilgt, so ist dieses Grundpfandrecht überflüssig. Dementsprechend muss die Bank zustimmen, wenn der Kreditnehmer die Löschung dieser Grundschuld verlangt. Für diese Zustimmung darf sie keine Gebühren verlangen.
Zu diesem Urteil kam der Bundesgerichtshof (1). Die Begründung der Richter: mit der Zustimmung zur Löschung der Grundschuld kommt die Bank nur einer gesetzlichen Verpflichtung nach, wofür sie eben keine Gebühren erheben darf.
Quellen und weiterführende Informationen
(1) Jurion – Urteil des BGH zur Kostenübernahme für Löschungsbewilligung