Entschädigung bei Grundstücksenteignung nicht steuerpflichtig
Das Finanzgericht Münster hatte es mit einem interessanten Fall zu tun. Im Rahmen eines Bodensonderungsverfahrens wurde ein Grundstückseigentümer enteignet. Der Vorgang als solches ist schon unschön. Allerdings erhielt der Eigentümer seitens der Kommune eine entsprechende finanzielle Entschädigung. Und wie in Deutschland üblich, stand auch sofort der Fiskus vor der Tür.
Der Sachverhalt
Die Finanzbehörden sahen in der finanziellen Transaktion nichts anderes, als den steuerpflichtigen Erhalt eines Erlöses aus einem ebenso steuerpflichtigen Veräußerungsgeschäft. Folglich ermittelten sie eine Steuerschuld, die zu begleichen war. Der Vorgang landete zunächst beim Finanzgericht Münster, Aktenzeichen K 71/16. Von dort ging es zum Bundesfinanzgerichtshof (BFH) in die Revision (Az. IX R 28/18).
Das Urteil der Richter
Der IX. Senat des BFH kam zu dem Schluss, dass ein Veräußerungserlös nur dann vorliegt, wenn es sich um ein Rechtsgeschäft handelt, dem eine Betätigung aller Beteiligten zugrunde liegt. Dies bedeutet auch, dass seitens des Veräußerers ein „rechtsgeschäftlicher“ Wille vorhanden sein muss, den Verkauf vorzunehmen.
Im Fall des Übertrages eines privaten Grundstücks durch eine öffentlich-rechtliche Körperschaft auf sich selbst ohne Verkaufsabsicht des Grundstückseigentümers sei jedoch kein steuerpflichtiges Rechtsgeschäft, da der Wille des Eigentümers zum Eigentumsübertrag nicht gegeben war, respektive der Übertrag gegen seinen Willen stattfand.
Die finanzielle Kompensation unterliegt damit nicht der Besteuerung.