Fällt für die Vermittlung von Krediten Umsatzsteuer an?
Urteil des Europäischen Gerichtshofs – Az. C-453/05
Ist die Kreditvermittlung eine Leistung, die unter die Umsatzsteuerpflicht fällt? Und – wenn ja – welche Voraussetzungen müssen dafür gegeben sein? Wichtige Fragen, die vor allem für freie Kreditvermittler von großem Interesse sind, also für solche, die weder mit dem Kreditgeber noch mit dem Kreditnehmer in einer unmittelbaren Verbindung stehen.
Doch auch hier stellt sich wieder die Frage, wann eine Verbindung als unmittelbar angesehen wird und wann nicht.
Um endlich Klarheit in dieses Gewirr verschiedener Fragen zu bringen, wurde ein derart gelagerter Fall vor dem Gerichtshof der Europäischen Union verhandelt (1). Im Detail stellte sich das Verfahren wie folgt dar:
Selbstständiger vermittelt Kredite an Privatpersonen
Ein selbstständig tätiger Vermögensberater vermittelte in seiner Eigenschaft als Untervertreter für eine Vermögensberatungsgesellschaft unter anderem Kredite an Privatpersonen. In dieser Eigenschaft besaß er einen Vertrag als Handelsvertreter mit der Vermögensberatung.
Immer dann, wenn er einen Kredit erfolgreich vermittelt, erhält der Berater von seinem Vertragspartner eine Provision.
Unterliegen Provisionen der Umsatzsteuerpflicht?
Die entscheidende Frage ist nun, ob diese Provision umsatzsteuerpflichtig ist oder nicht. Das Finanzamt des Vermögensberaters plädierte für eine Umsatzsteuerpflicht – insbesondere deshalb, da der Betroffene weder mit dem Kreditgeber noch mit dem Kreditnehmer einen sogenannten Geschäftsbesorgungsvertrag geschlossen hatte.
Dies wollte der vermeintlich Steuerpflichtige nicht hinnehmen und klagte. In letzter deutscher Instanz wurde der Fall schließlich vor dem Bundesfinanzhof verhandelt, wo man dem Finanzamt des Klägers Recht gab.
Zuvor hatte allerdings das Finanzgericht des Landes Brandenburg ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof gesandt. Somit ging der Fall zur europäischen Grundsatzentscheidung schließlich vor den Europäischen Gerichtshof.
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EuGH: Keine Umsatzsteuerpflicht ohne direkte Geschäftsbeziehung
Hier waren die Richter jedoch anderer Meinung. Sie entschieden, dass bei der fehlenden direkten Geschäftsbeziehung zwischen dem Kreditvermittler und sowohl dem Kreditgeber als auch dem Kreditnehmer keine Umsatzsteuerpflicht vorliege.
Die Umsatzsteuerbefreiung galt bislang lediglich dann, wenn nachgewiesen ein Geschäftsverhältnis zwischen dem Vermittler und dem Kreditnehmer oder -geber bestand, bzw. der Vermittler in einen direkten Kontakt mit dem Kreditgeber stand.
Kreditvermittler werden nach diesem Urteil aufatmen können. Es ist nicht mehr ausschlaggebend, in welchem Verhältnis sie zu ihrem Kreditgeber bzw. zum geworbenen Kreditnehmer stehen, und ob sie lediglich aus dem Hintergrund vermitteln oder in einem direkten Kontakt zum Kreditgeber stehen.
Die Regelung der Umsatzsteuer ist nun nachvollziehbar und zweifelsfrei festgelegt, der Steuerpflichtige kann sich auf das Grundsatzurteil des Europäischen Gerichtshofs berufen. Damit wurde auch das Urteil des Finanzgerichts Brandenburg bestätigt. Hier waren die Richter ebenfalls anderer Meinung als der BGH, was angesichts der niedrigeren Instanz jedoch keine Rolle spielte.
Ob die Finanzämter das hier vorliegende Urteil jedoch automatisch anerkennen, bleibt abzuwarten. Es wäre nicht das erste Mal, dass sie versuchen, trotz vorliegender Präzedenzfälle bzw. Urteile die anvisierten Steuern einzustreichen. Hier hilft nur die erhöhte Aufmerksamkeit des Steuerpflichtigen.
Quellen und weiterführende Informationen
(1) Europäischer Gerichtshof – Urteil des Europäischen Gerichtshof zum Recht auf Vorsteuerabzug durch Finanzvermittler