Mietminderung in Höhe von 4,45 % wegen eines defekten Aufzugs ist zulässig
Urteil des Amtsgerichts Nürnberg – Az. 28 C 4478/12
Wenn ein Mieter im zweiten Stock wohnt und der Aufzug im Haus nicht funktioniert, kann er dann seine Miete kürzen? Und, wenn ja, um wie viel Prozent? Genau mit diesen Fragen hatte sich das Amtsgericht Nürnberg auseinanderzusetzen. Es ging um einen Fall, dem folgender Sachverhalt zugrunde lag:
Aufzug funktionierte ein halbes Jahr lang nicht
Ein Mieter wohnt im zweiten Stock eines Mehrfamilienhauses, in dem ein Aufzug zur Beförderung von Personen in die oberen Stockwerke bereitsteht.
Der Aufzug funktionierte allerdings irgendwann nicht mehr. Der Mieter wartete etwa ein halbes Jahr ab, bevor er seine Mietzahlungen schließlich um 4,45 % minderte.
Gleichzeitig verlangte er von seiner Vermieterin die Reparatur des Aufzugs. Die Vermieterin lehnte jedoch die Reparatur des Aufzugs ab, da ihr diese zu teuer sei. Gleichzeitig erkannte sie auch die entsprechende Mietminderung nicht an, da ihrer Meinung nach die Wohnung mängelfrei sei und der Aufzug nicht zur Wohnung gehöre.
Der Mieter konnte die Auffassung seiner Vermieterin nicht teilen und minderte die Miete weiterhin, woraufhin diese ihn verklagte. Der Fall wurde vor dem Amtsgericht Nürnberg verhandelt.
Der Richter stellte fest, dass eine Mietminderung in der genannten Höhe von 4,45 Prozent bei einem nicht funktionierenden Aufzug in einem Mehrfamilienhaus durchaus rechtmäßig sei.
Aufzug ist wichtig für den Komfor der Mieter und muss funktionieren
Die Tatsache, dass sich der Aufzug nicht in der Mietwohnung befinde, spiele hinsichtlich der Mietminderung grundsätzlich keine Rolle. Sämtliche Einrichtungen, die eine nicht unerhebliche Rolle für den Komfort der Mieter spielen und sich im Mietobjekt befinden, müssen ordnungsgemäß funktionieren.
Dies gelte insbesondere bei einer Wohnung, die sich im zweiten Stock und nicht im Erdgeschoss befindet.
Weiterhin, so stellte der Richter am Amtsgericht Nürnberg fest, habe der Mieter auch einen Anspruch auf die Reparatur des Aufzugs. Schließlich habe dieser die Wohnung zum besagten Zeitpunkt mit einem funktionierenden Aufzug angemietet.
Das Recht der Vermieterin, die Reparatur des Aufzugs abzulehnen, hätte nur dann bestanden, wenn diese Reparatur sich als unwirtschaftlich herausgestellt hätte.
Der Mieter hatte sich, um den Betrag der Mietminderung festzulegen, an den gängigen Tabellen orientiert, die jeweils für bestimmte Mängel an der Mietsache festgelegte Minderungssätze auflisten. Diese Tabellen sind mittlerweile überall im Internet zu finden und werden auch von den meisten Gerichten anerkannt (1).
Für Mieter empfiehlt es sich aber trotzdem, die Mietminderung eher nach unten als nach oben abzurunden, um im Falle eines Gerichtsverfahrens nicht zu riskieren, später Ersatzzahlungen an den Vermieter leisten zu müssen.
Vermieterin darf Reparatur nicht einfach ablehnen
An eine solche Unwirtschaftlichkeit seien jedoch hohe Anforderungen gebunden, die im hier vorliegenden Fall keineswegs gegeben seien. So habe die Vermieterin nicht nachweisen können, dass die Reparatur des Aufzugs für sie unwirtschaftlich sei.
Dieses Urteil zeigt, dass sich Vermieter nicht ausschließlich auf jene Klauseln und Fakten verlassen können, die im jeweiligen Mietvertrag schriftlich niedergelegt sind. So gehören auch Komfortgegenstände und andere Einrichtungsgegenstände, die sich nicht in der Mietwohnung selbst befinden, zum entsprechenden Mietvertrag und müssen somit stets einwandfrei funktionieren.
Quellen und weiterführende Informationen
(1) Mietrecht-Hilfe.de – Mietminderungstabelle mit über 200 Entscheidungen zur Mietminderung