Sind Kosten eines Mietrechtsstreits außergewöhnliche Belastungen?
Urteil des Bundesfinanzhofs – Az. VI R 5/13
Der Bundesfinanzhof urteilte am 14. April 2016, dass Aufwendungen für zivilgerichtliche Auseinandersetzungen wegen Streitigkeiten über die Kündigung von Mietverträgen keine außergewöhnlichen Belastungen darstellen.
Die Klägerin hatte auf über 100.000 Euro Schadensersatz bestanden, da Sie trotz eines Vorkaufsrechts beim Verkauf Ihrer angemieteten Betriebswohnung übergangen worden und anschließend das Mietverhältnis vom neuen Eigentümer wegen Eigenbedarfs gekündigt wurde.
Mit ihrer Klage scheiterte die Klägerin bereits vor dem Amtsgericht, dem Landgericht und dem Oberlandesgericht. Erst das Finanzgericht Baden-Württemberg gab der Klage teilweise statt. Sowohl Klägerin als auch Finanzamt legten gegen das Urteil Revision ein, sodass der Bundesfinanzhof entscheiden musste.
Mieterin wird beim Vorkaufsrecht übergangen
Im Jahr 1980 mietete die Klägerin von Ihrem damaligen Arbeitgeber eine Betriebswohnung und sicherte sich ein Vorkaufsrecht. Der Rechtsnachfolger des Arbeitgebers verkaufte die Wohnung an einen Dritten, welcher den Mietvertrag im Jahr 2002 wegen Eigenbedarf kündigte.
Anschließend wurde die Klägerin zur Räumung und Herausgabe der Wohnung verurteilt und wohnte seit Ihrem Auszug im Jahr 2004 mehrere Jahre in einem Hotel. Die Hotelkosten, Lagerkosten, Verpflegungskosten und Anwaltskosten (etwa 50.000 Euro) machte die Klägerin bei Ihrer Einkommenssteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen (agB) geltend.
Insgesamt klagte sie auf über 100.000 Euro Schadensersatz.
Finanzamt soll Kosten des Rechtsstreits als außergewöhnliche Belastung akzeptieren
Die Klägerin ging gegen den Rechtsnachfolger ihres Arbeitgebers wegen vor allem wegen der Vereitelung ihres Vorkaufsrechts vor und sah dadurch materielles Recht verletzt. Die außergewöhnlichen Belastungen seien zu berücksichtigen und die Einkommenssteuer entsprechend herabzusetzen.
Der Beklagte und der Revisionskläger – in diesem Falle das Finanzamt – erkannten als außergewöhnliche Belastung lediglich die entstandenen Arztkosten in Höhe von knapp 900 Euro an, welche jedoch eine zumutbare Belastung nicht überschritten.
Bundesfinanzhof schließt sich Vorinstanzen an und weist Klage ab
Wie schon verschiedene Instanzen zuvor, wies der Bundesfinanzhof die Klage in seinem Urteil vom 14. April 2016 als unbegründet zurück. Die Klägerin hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen.
In der Begrüdung hieß es, dass Streitigkeiten über das Bestehen eines Vorkaufsrechts und die Beendigung eines Mietverhältnisses im Anschluss an eine Veräußerung der Wohnung keinesfalls unüblich sind. Solche Auseinandersetzungen seien nicht mit ungewöhnlichen Schadensereignissen vergleichbar.
Die Aufwendungen für den Schadensersatzprozess könnten nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, da dieser weder den Kernbereich noch noch existenziell wichtige Bereiche menschlichen Lebens berühre.
Schließlich gehöre es nicht zum existenziellen Wohnbedürfnis, eine Mietwohnung auch erwerben zu dürfen. Auch eine Wohnung räumen und herausgeben zu müssen, beschwöre nicht den Verlust der Existenzgrundlage herauf.
Aus der eigenen Wohnung, kann niemand geworfen ist, wenn sie vollständig abbezahlt ist. Das aktuelle niedrige Zinsniveau erlaubt es, die Kredittilgung durch höhere Tilgungsleistungen enorm zu beschleunigen.
Bundesverfassungsgericht wird wohl abschließend entscheiden
Der Klägerin schmeckte das Urteil natürlich überhaupt nicht. Sie legte deshalb Verfassungsbeschwerde ein. Nach Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht, Finanzgericht und Bundesfinanzhof wird also das Bundesverfassungsgericht über den Fall zu bescheiden haben.
Mittlerweile wurde gesetzlich vorgeschrieben, dass Zivilprozesskosten nur noch als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können, wenn der Prozessteilnehmer ohne den Prozess in Gefahr läuft, seine Existenzgrundlage zu verlieren oder lebensnotwendige Bedürfnisse nicht befriedigen zu können.
Daher sind die Chancen der Klägerin und ihrer Verfassungsbeschwerde als eher gering einzuschätzen. Dennoch sollten Betroffene in vergleichbaren Fällen auf das laufende Verfahren beim Bundesverfassungsgericht hinweisen und sich einen Einspruch offenhalten.
Quellen und weiterführende Informationen
(1) Bundesfinanzhof – Das Urteil des Bundesfinanzhofs zur steuerlichen Absetzbarkeit der Kosten für einen Mietsrechtsstreit