Pflichten beim Widerrufsrecht in Kreditverträgen
Urteile des Bundesgerichtshof – Az. XI ZR 549/14 und XI ZR 101/15
Im Zusammenhang mit Verbraucherkrediten und entsprechenden Verbraucherdarlehensverträgen kommt es immer wieder zu gerichtlichen Auseinandersetzungen. Nicht selten steht hierbei das damit verbundene Widerrufsrecht im Mittelpunkt der Streitigkeiten – und dabei insbesondere die Frage, inwieweit das Widerrufsrecht für den Verbraucher verständlich sein und durch den Kreditgeber hervorgehoben werden muss.
Genau mit dieser Fragestellung hatte sich der Bundesgerichtshof in abschließender Instanz zu befassen. Die diesbezüglichen Klagen kamen von einem Verbraucherschutzverband, der sich über die Gestaltung des Widerrufsrechts in Kreditverträgen für Verbraucher beschwerte (1). Hier der Sachverhalt im Detail:
Zu viele irrelevante Informationen seien ablenkend
Der Verbraucherschutzverband richtete seine Klage an ein Kreditinstitut, welches für die Vergabe von Krediten ein Darlehensvertragsformular verwendet, in dem laut Ansicht des Verbandes die Angaben zum Widerrufsrecht nicht deutlich genug hervorgehoben seien.
Zudem beanstandete der Verbraucherschutzverband, dass der entsprechende Vertrag zusätzliche, mit einer Ankreuzoption versehene Hinweise enthalte, die für den jeweiligen Einzelfall zum Teil gar keine Rolle spielten. Somit würde der Verbraucher durch den zusätzlichen Inhalt von den für ihn wichtigen Informationen abgelenkt werden.
Vorinstanzen weisen Klage ab, BGH schließt sich dem an
Die Vorinstanzen sahen dies anders und wiesen die Klagen des Verbraucherschutzverbandes jeweils ab. Auch in abschließender Instanz vor dem Bundesgerichtshof wurden die Klagen schließlich abgewiesen.
Als Begründung führten die Richter am BGH an: Seit dem 11. Juli 2010 besteht keine Pflicht mehr zur Hervorhebung von Pflichtangaben zum Widerrufsrecht in Darlehensverträgen für Verbraucher.
Zu dem besagten Termin war die neue Verbraucherkreditrichtlinie in Deutschland eingeführt worden. Diese sage lediglich aus, dass die entsprechenden Pflichtangaben für den Verbraucher klar und einfach verständlich sein müssen.
Eine besondere Hervorhebungspflicht sei damit nicht verbunden. Zwar sei eine solche Hervorhebungspflicht auch in der Verbraucherkreditrichtlinie vorhanden, diese beziehe sich jedoch nicht auf den hier verhandelten Sachverhalt, sondern auf Fälle, in denen es um die Erlangung der Gesetzlichkeitsfiktion durch die freiwillige Verwendung des in der Vorschrift genannten Musters für eine Widerrufsinformation geht.
Auch den zweiten durch die Verbraucherschutzorganisation in den Kreditverträgen kritisierten Punkt – die Ankreuzoption – sahen die Richter am BGH nicht als zu beanstanden an. Grundsätzlich stehe eine Ankreuzoption einer klaren und verständlichen Gestaltung der formularmäßigen Widerrufsinformationen in Verbraucherkreditverträgen nicht entgegen.
Daher können nicht das bloße Vorhandensein einer solchen Option beanstandet werden, sondern lediglich deren Inhalt, was allerdings im hier vorliegenden Sachverhalt nicht der Fall sei.
Fazit
Dieser Gerichtsprozess zeigt wieder einmal, dass auch Verbraucherschutzorganisationen nicht selten über das Ziel hinaus schießen. Nicht jede Widerrufsbelehrung bzw. deren Gestaltung ist automatisch für den Verbraucher unverständlich, wenn zum Beispiel eine Ankreuzoption eingebaut wird.
Auch die Verpflichtung zur gesonderten Hervorhebung der Widerrufsbelehrung ist mittlerweile Geschichte und kann vor den Gerichten daher nicht mehr geltend gemacht werden. Die Richtlinie (und demnach auch die Gerichte) geht davon aus, dass der durchschnittlich intelligente Verbraucher durchaus den Inhalt auch einer nicht hervorgehobenen Widerrufsbelehrung mit Ankreuzoption verstehen kann.
Quellen und weiterführende Informationen
(1) Bundesgerichtshof – Urteil des BGH über die Hervorhebung einer Widerrufsbelehrung in einem Kreditvertrag