Rechtsfähigkeit einer Erbengemeinschaft
Urteil des Bundesgerichtshofs – Az: VIII ZB 94/05
Zu kaum einem anderen Thema gibt es in Deutschland mehr Streitigkeiten wie im Bereich der Erbschaften. Selbst vormals intakte Familienverhältnisse wurden bereits vielfach durch Streitigkeiten rund um eine Erbschaft zerrüttet – teilweise so heftig, dass sich Eltern und Kinder, Brüder und Schwestern hinterher ihr gesamtes Leben lang nicht mehr vertragen haben.
Eigentlich ein sehr trauriges Thema, das wieder einmal beweist, dass beim Geld nicht nur die Freundschaft aufhört, sondern auch engste Verhältnisse innerhalb einer Familie plötzlich keine Rolle mehr zu spielen scheinen.
Ein adäquates Mittel gegen solche Streitigkeiten ist in vielen Fällen, eine ganze Gemeinschaft als Erben einzusetzen – also die Erbschaft nicht einer Einzelperson zukommen zu lassen, sondern mehreren Personen gleichzeitig. So kann beispielsweise eine Immobilie an eine Erbengemeinschaft, bestehend aus den Kindern des Verstorbenen, vererbt werden.
In diesem Zusammenhang entsteht allerdings die Frage, welche Befugnisse eine solche Erbengemeinschaft laut Gesetz in Deutschland hat und wie sie rechtlich anzusehen ist. Kann man eine Erbengemeinschaft mit einem Unternehmen vergleichen?
Erbengemeinschaft will Miete erhöhen – Mieter verweigert Zustimmung

Oder handelt es sich hierbei um eine bloße Gemeinschaft von Menschen, die keinerlei über die persönlichen Rechte des Einzelnen hinausgehende Befugnis genießt? Mit dieser Frage hatte sich kürzlich der BGH auseinanderzusetzen. Folgender Sachverhalt bildete die Grundlage der nachfolgend beschriebenen Gerichtsverhandlung.
Der Besitzer einer vermieteten Eigentumswohnung verstarb und führte in seinem Testament auf, dass diese Wohnung den Hinterbliebenen gemeinsam zufallen sollte. Sie wurde also an eine Erbengemeinschaft weitergegeben.
Die Erbengemeinschaft setzte sich nach der notariellen Bestätigung der Erbschaft zusammen und befand, dass die Höhe der Miete nicht mehr zeitgemäß sei. Somit wollte sie die Miete erhöhen, erhielten dafür jedoch zunächst nicht die Zustimmung des Mieters. Daher verklagten sie den Mieter auf Zustimmung.
Der Mieter weigerte sich jedoch auch vor Gericht, seine Zustimmung zur Mieterhöhung zu geben. Seine Begründung: In dem entsprechenden Mietvertrag sei der Vermieter mit der Bezeichnung „Peter Schmitz Erben“ (Name geändert) angegeben.
Somit handelt es sich hierbei um eine Erbengemeinschaft, die laut Meinung des Mieters keine eigene Rechtsfähigkeit besitze und somit gar nicht wirksam auf die Zustimmung zur Mieterhöhung klagen kann.
Der Fall ging nun durch sämtliche Instanzen, wobei die Gerichte jeweils unterschiedlich entschieden und die unterlegene Partei immer wieder in Berufung ging. Daher hatte sich der Bundesgerichtshof abschließend mit dem Fall zu beschäftigen.
Künftig wird sich für die Erbengemeinschaft auch die Frage stellen, wer für Instandhaltungen und Renovierungen finanziell aufkommt. Eine GbR zu gründen hilft, auch bei der Aufnahme eines Modernisierungskredites. Hier finden Sie dazu eine aktuelle Marktübersicht:
Bundesgerichtshof: Eine Erbengemeinschaft besitzt weder Rechtsfähigkeit noch Parteifähigkeit
In ihrem Urteil folgten die Richter am Bundesgerichtshof den Ausführungen des Mieters und stellten fest, dass eine Erbengemeinschaft keine Rechtsfähigkeit und auch keine Parteifähigkeit besitzt. Sie sei weder mit einer Wohnungseigentümergemeinschaft noch mit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts vergleichbar, da sie nicht zur dauerhaften Teilnahme am Rechtsverkehr bestimmt sei.
Im Gegenteil: Die Erbengemeinschaft sei vorrangig auf Auseinandersetzung gerichtet. Zudem verfüge die Erbengemeinschaft über keinerlei notwendige Organe wie etwa einen Vorstand und sei kein eigenständiges und handlungsfähiges Rechtssubjekt. Es handele sich hierbei lediglich um eine gesamthänderisch verbundene Personenmehrheit, der ein Sondervermögen in Form des Nachlasses zugeordnet sei.
Was hätte die Erbengemeinschaft tun müssen, um die Zustimmung zur Mieterhöhung einklagen zu können? Der Fehler liegt hier ganz eindeutig im Mietvertrag. Es reicht einfach nicht aus, als Bezeichnung für den Vermieter eine Erbengemeinschaft in den Mietvertrag einzutragen.
Der Ausweg: Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Stattdessen hätten im Mietvertrag sämtliche Namen der Mitglieder der Erbengemeinschaft sowie deren Anschriften einzeln aufgeführt werden müssen. Damit wäre sichergestellt gewesen, dass der Vermieter nicht die Erbengemeinschaft selbst ist, sondern jedes einzelne Mitglied dieser Erbengemeinschaft in separater Form.
Falls dies der Erbengemeinschaft zu aufwändig gewesen wäre, hätte eine Alternative darin bestanden, vor Ausstellung des Mietvertrages eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu gründen, in der sich sämtliche Erben bzw. Mitglieder der Erbengemeinschaft zusammenschließen. Mit dieser Rechtsform können auch Mietverträge abgeschlossen werden, wie sich an zahlreichen Urteilen des Bundesgerichtshofs in der Vergangenheit gezeigt hat.
Erben sollten sich somit frühzeitig damit beschäftigen, welche Rechte und Verpflichtungen sie zum einen als Einzelpersonen, aber auch in Form einer Erbengemeinschaft besitzen. Nur mit den entsprechenden Kenntnissen lassen sich die Folgeaufgaben dann problemlos und rechtskonform in Angriff nehmen.
Quellen und weiterführende Informationen
(1) Bundesgerichtshof – Das Urteil über die Rechtsfähigkeit einer Erbengemeinschaft