Rückabwicklung eines kreditfinanzierten Autokaufs ist eine Angelegenheit zwischen Bank und Autohaus
Urteil des Landgericht Coburg – Az. 12 O 321/06
Die wenigsten Automobile werden heute noch in bar aus dem Sparstrumpf bezahlt. Viel gebräuchlicher ist die Finanzierung mittels Autokredit. Diese ist bequem, einfach und sicher – jedenfalls dann, wenn alles glatt läuft und sich keine Probleme mit dem Fahrzeug selbst bzw. beim Aufbringen der Kreditraten ergeben.
Dass dies leider nicht immer so ist, zeigt der folgende Fall. Folgender Sachverhalt lag dem Gerichtsverfahren beim LG Coburg zugrunde (1):
Autokauf mittels Anzahlung und Kredit
Ein Kunde erwarb bei einem Autohändler ein Fahrzeug zum Kaufpreis von 9.700 Euro. Dieser Kaufpreis wurde über einen Ratenkredit finanziert. Der Kunde zahlte 1.000 Euro an, die restliche Summe wurde von einer Privatbank gestellt, bei der der Käufer dann den Kredit in Raten abzahlen sollte.
Schon kurz nach dem Kauf stellte sich allerdings heraus, dass das Fahrzeug diverse Mängel aufwies. Zunächst wurden entsprechende Reparaturversuche vorgenommen, die allerdings allesamt scheiterten. Somit einigten sich der Fahrzeugkäufer und der Händler darauf, den Kauf rückgängig zu machen.
Rückabwicklung wegen Mängel
Dafür sollte der Käufer das Fahrzeug an den Händler zurückgeben, und dieser dafür sowohl seine Anzahlung als auch die bisher gezahlten Raten an die Bank zurückerhalten. Im Gegenzug sollte der Käufer auch den Kfz-Brief des Fahrzeugs herausgeben.
Dies war allerdings nicht möglich, da der Brief bei der finanzierenden Bank als Sicherheit hinterlegt war. Zudem verlangte der Käufer vom Händler, die durch die diversen Reparaturversuche entstandenen Aufwendungen in Höhe von etwa 1.000 Euro zu ersetzen.
Außerdem verlangte er vom Verkäufer, die noch offenen Kreditraten einschließlich Zinsen an die finanzierende Bank nun selbst zu zahlen. Damit erklärte sich der Händler nicht einverstanden und klagte.
Käufer erhält Anzahlung und bereits bezahlte Kreditraten wieder
Die Klage wurde zunächst vor dem Landgericht Coburg verhandelt. Die Berufung wies das OLG Bamberg vollumfänglich zurück (2). Beide Gerichte sprachen dem Käufer des Fahrzeugs jeweils nur seinen Aufwendungsersatz in Höhe von etwa 1.000 Euro zu. Die Klage wurde in allen übrigen Teilen abgewiesen.
Hierzu stellten die Richter fest, dass der Kaufvertrag zusammen mit dem Darlehensvertrag eine Einheit bilde, es sich somit um sogenannte verbundene Verträge handele. Daher könne der Käufer bei der Rückabwicklung eines solchen Vertragskonstrukts nur die Anzahlung sowie die bereits gezahlten Raten vom Verkäufer zurückverlangen.
Im Gegenzug muss der Verkäufer den Kaufgegenstand zurückerhalten.
Erledigung des Darlehensvertrags geschieht zwischen Händler und Bank
In dem hier vorliegenden Fall seien beide Parteien dieser Verpflichtung nachgekommen. So ist die weitere Abwicklung bzw. Rückabwicklung des Kreditvertrages eine Sache zwischen dem Händler und der finanzierenden Bank. Da der Händler den Kaufbetrag erhalten hat, sei er dafür zuständig, die restlichen Darlehensraten bei der Bank zu begleichen. Im Gegenzug müsse ihm diese dann den Fahrzeugbrief aushändigen.
Wie diverse Gerichtsurteile aus der Vergangenheit zeigen, gilt diese Regelung für alle Verträge, die miteinander verbunden sind und somit eine wirtschaftliche Einheit bilden. Tritt der Käufer eine Rückabwicklung des betreffenden Geschäftes an, werden somit beide Verträge gemeinsam rückabgewickelt. Dazu gibt der Käufer den erworbenen Gegenstand heraus, im Gegenzug erhält er die bereits gezahlten Beträge zurück.
Fazit
Alles Weitere machen schließlich der Verkäufer und die finanzierende Bank unter sich aus. Schließlich wurde die Finanzierung über ihn abgeschlossen und er hat den kompletten Kaufpreis für den Wagen von der Bank erhalten.
Für Verbraucher bietet das Urteil somit einen Schutz, denn sie müssen sich bei der Rückabwicklung von Vertragsgeschäften nicht auch noch mit der finanzierenden Bank herumschlagen. Oft sind die Verhandlungen mit dem Verkäufer bzw. Händler bereits nervenaufreibend und langwierig genug.
Quellen und weiterführende Informationen
(1) Jurion.de – Zum Urteil des Landgericht Coburg zur Rückabwicklung von finanzierten Autokäufen
(2) Jurion.de – Zum Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg über die Berufung des Urteils vom LG Coburg