Wer kommt für Schäden durch polizeiliche Wohnungsdurchsuchung auf?
Urteil des Bundesgerichtshofs – Az. III ZR 49/16
Eine interessante Frage, mit der sich erfreulicherweise nur eine Minderheit der Mieter in Deutschland auseinandersetzen muss. Glaubt man „Tatort“ und Co., kann bei einer Haus- oder Wohnungsdurchsuchung schon einmal eine Tür in Mitleidenschaft gezogen werden. So auch in einem Fall, der am 14.12.2016 vom Bundesgerichtshof verhandelt wurde (1).
Polizei bricht Tür auf – Mieter soll bezahlen
Aufgrund des Verdachtes des illegalen Rauschgifthandels in größerem Umfang in der Zeit zwischen Januar und Oktober 2012 kam es im Juni 2012 zu einer richterlich angeordneten Durchsuchung einer Mietwohnung. Beim Eindringen der Polizeibeamten wurde die Haustür beschädigt.
Die Polizisten fanden lediglich 26 Gramm Marihuana, der Verdächtige wurde von den ursprünglichen Vorwürfen in vollem Umfang frei gesprochen. Für den Marihuanabesitz erfolgte eine Verurteilung zu drei Monaten Gefängnis.
Die Vermieterin verlangte nun von ihrem Mieter die Kostenerstattung für die Reparatur der kaputten Hauseingangstür. In den Vorinstanzen wurde dieses Begehren abgelehnt. Das zuständige Bundesland verfolgte im Namen der Klägerin den Rechtsstreit vor dem BGH weiter.
Mieter kann nicht belangt werden, da er den Schaden nicht verursacht hat
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes wies die Klage ab. Zum einen hatte der Mieter den der Vermieterin entstandenen Schaden nicht verursacht. Zum anderen hatte sich die Ausgangssituation, die zu der Wohnungsdurchsuchung führte, als haltlos erwiesen.
Der ursächliche Zusammenhang zwischen Vermutung des Handels mit illegalen Substanzen und dem Aufbrechen der Wohnungstür war nicht gegeben.
Zwar war der Tatbestand des Erwerbes von 26 Gramm Marihuana zum Zeitpunkt der Durchsuchung gegeben. Die Durchsuchung hätte jedoch auch stattgefunden, wenn der Mieter kein Marihuana im Haus gehabt hätte.
Losgelöst davon bleibt jedoch der Sachverhalt, dass der Mieter gegen seine Sorgfaltspflicht im Umgang mit der Mietsache, in diesem Fall der Wohnung, verstoßen hatte. Die Aufbewahrung illegaler Betäubungsmittel entsprach nicht der vertraglich vereinbarten Nutzung der Wohnung.
Grundsätzlich, so die Richter, müsse derjenige, der illegale Betäubungsmittel in seiner Wohnung aufbewahre, damit rechnen, dass es zu einer Durchsuchung mit Folgeschäden kommen kann. Über diesen Sachverhalt können im laufenden Verfahren jedoch hinweggesehen werden, so die Richter.
Vor dem Hintergrund des fehlenden Kausalzusammenhangs zwischen Durchsuchung und dem vorgefundenen Marihuana wurde die Klage auf Schadensersatz durch den Mieter abgewiesen.
Anspruch auf Schadensersatz nur eingeschränkt
Der BGH hatte in einem anderen Fall geurteilt, dass der Vermieter zunächst grundsätzlich ein Recht auf Schadensersatz auch durch die Polizei hat, wenn es im Rahmen einer Durchsuchung zu Beschädigungen am Gebäude kommt.
Dieser Sachverhalt greift aber nur, wenn der Vermieter keine Kenntnis davon hatte, dass die Wohnung für illegale Aktivitäten, in diesem Fall ebenfalls Drogenhandel, genutzt wird (Az.: III ZR 253/12) (1). Hat der Vermieter davon jedoch Kenntnis, verfällt dieser Anspruch.
Quellen und weiterführende Informationen
(1) Bundesgerichtshof – BGH, VIII ZR 49/16, Recht auf Schadensersatz bei Polizeieinsätzen