Schallschutzniveau in einer Eigentümergemeinschaft
Urteil des Bundesgerichtshofs – Az. V ZR 73/14
In einem Verfahren musste sich der Bundesgerichtshof mit der Frage des Schallschutzniveaus in einer Wohnungseigentümergemeinschaft auseinander setzen. In der Klage ging es um den Schallschutz bei Wechsel eines Bodenbelags.
Die klagenden und beklagten Parteien waren dabei jeweils Wohnungserbbauberechtigte. Dabei kam es im Jahr 2006 zu einem Erwerb der über der Wohnung des Klägers liegenden Wohnung.
Das Haus selbst war in den 70igern des vergangenen Jahrhunderts erbaut worden. In dem Hochhaus befindet sich neben den 320 Appartements, für welche jeweils Wohnungseigentumsrechte Bestand haben, ein großes Hotel. In der Klage ging es um den Austausch eines vorhandenen Teppichbodens gegen einen neuen Bodenbelag, indem Parkett gelegt wurde.
Zwischen Erhöhung des Trittschalls und Trittschalldämmung
Die Kläger des genannten Verfahrens waren der Ansicht, dass die Veränderung des Bodenbelags zu einem anderen Schallschutzniveau geführt und den Trittschall in der Wohnung über ihnen erhöht hat.
Vom Amtsgericht Lübeck erging am 1. August 2012 unter dem Aktenzeichen 35 C 58/11 ein entsprechendes Urteil, dass die Beklagten anstelle des neuen Bodenbelags, des Parkett, einen Teppichboden, oder einen anderen, gleichwertigen Bodenbelag mit der Trittschalldämmung eines Teppichbodens zu verlegen hätten.
Das Landgericht Itzehoe wies unter dem Aktenzeichen 11 S 101/12 der Berufung der beklagten Partei die Klage mit Urteil vom 18. März 2014 ab.
BHG schließt sich dem LG Itzehoe an
In seinem Urteil hat sich der Bundesgerichtshof der Klageabweisung des Landgerichts Itzehoe angeschlossen. Der für das Wohnungseigentumsrecht zuständige V. Zivilsenat des BGH sah die Rechte der Kläger durch den Wechsel des Bodenbelags vom Teppichboden hin zum Parkett gemäß § 14 Nr. 1 WEG, welche die bestehenden Pflichten hinsichtlich des Schallschutzes regelt, nicht verletzt.
Der BGH schreibt in seiner Presseerklärung, die die Entscheidung der Karlsruher Richter begleitet: „Grundsätzlich sind die Schallschutzwerte einzuhalten, die sich aus der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden Ausgabe der DIN 4109 ergeben. Diese werden gewahrt.“
Zwar könne sich aus der Gemeinschaftsordnung ein höheres Schallschutzniveau ergeben, „nicht aber aus einem sogenannten besonderen Gepräge der Wohnanlage“.
Die Gemeinschaftsordnung enthalte keine entsprechenden Vorgaben. Als unerheblich sah der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs an, dass der ursprüngliche Prospekt zum Verkauf der Appartements eine Ausstattung der Wohnung mit dem Bodenbelag Teppichboden vorsah.
Auswahl des Bodenbelags im Belieben des Sondereigentümers
Seine Entscheidung, die Klage abzuweisen, traf der Bundesgerichtshof aufgrund der Überlegung des zuständigen V. Zivilsenat, „dass die Auswahl des Bodenbelags die Gestaltung des Sondereigentums betrifft und im Belieben des Sondereigentümers steht“.
Der Schallschutz selbst hingegen muss nach Ansicht der Richter in erster Linie gewährleistet sein durch die Bauteile, die im Gemeinschaftseigentum stehen.
Keine geeigneten Kriterien für das über die gesamte Zeit der Nutzung des Gebäudes einzuhaltende Niveau beim Schallschutz seien es hingegen, welchen Bodenbelag vorhanden war bei der Errichtung des Gebäudes und von wem dieser bestimmt worden war, sei es durch den Bauträger oder aber durch den Ersterwerber, und ob dieser einheitlich war in allen Wohnungen oder aber nicht.
Dies ergäbe sich schon allein aus dem Umstand, dass späteren Käufern solche Umstände in der Regel unbekannt seien. Der BGH in seiner Entscheidung weiter: „Außerdem spricht gegen ein dauerhaftes Gepräge der Anlage, dass sich die geschmacklichen Vorlieben für bestimmte Bodenbeläge im Laufe der Zeit verändern.“
Fazit – Aufpassen beim Wechsel von Bodenbelägen
Deutlicher kann ein Urteil kaum gefällt werden. Zwischen Gemeinschaftseigentum und dem eigenen Geschmack des Wohnungseigentümers ist klar zu unterscheiden. Der Wechsel des ursprünglichen Bodenbelags gegen einen anderen bedeutet nicht automatisch gleich einen Verstoß gegen die Schallschutzverordnung, nur weil ein anderer Eigentümer auf Teppichboden besteht.
Für Neueigentümer ist dies deshalb ein wichtiges und maßgebliches Urteil, wenn sie Veränderungen am Bodenbelag in ihrem neu erworbenen Wohneigentum vornehmen möchten.
Quellen und weiterführende Informationen
(1) Bundesgerichtshof – Urteil des Bundesgerichtshofs zur Definition des gebotenen Schallschutzes beim Wechsel des Bodenbelags (PDF)