Zinsen aus Darlehen zwischen Angehörigen
Urteile des Bundesfinanzhofs – Az. VIII R 9/13, VIII R 44/13 und VIII R 35/13
Bei Darlehen zwischen Familienangehörigen gab es bislang immer einen Haken: die Zinszahlungen des Darlehensnehmers mussten beim Darlehensgeber mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden.
Gegenüber anderen Zinszahlungen – etwa aus Sparanlagen oder Anleihen – eine Ungleichbehandlung, gegen die Widerspruch bei den Finanzämtern regelmäßig auf taube Ohren bzw. Ablehnung stieß.
Zinszahlungen aus Darlehen zwischen Angehörigen unterliegen der Abgeltungssteuer
Der Bundesfinanzhof hat diesem Treiben in drei Urteilen widersprochen (1) und klargestellt, dass auch Zinserträge aus Darlehen unter Familienmitgliedern bzw. Verwandten nur mit der Abgeltungssteuer belegt werden dürfen.
Einer der Fälle: ein Ehepaar, welches dem erwachsenen Sohn und seinen Enkeln den Kauf einer vermieteten Immobilie mittels Darlehen ermöglichte. Das Finanzamt hatte gefordert, die Zinseinnahmen mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern, der im verhandelten Fall über dem Abgeltungssteuersatz lag.
Die beiden Urteile mit den Aktenzeichen VIII R 44/13 und VIII R 35/13 sind teilweise inhaltsgleich mit dem unten verlinkten Urteilstext. Sie werden daher nicht gesondert als Quellen verlinkt.
Kredite zwischen Verwandten sind wie Kredite zwischen Bank und Kunde anzusehen
Der Bundesfinanzhof hat dieser Forderung widersprochen. In seiner Urteilsbegründung sieht er eine nicht mit dem Grundgesetz vereinbare Benachteiligung der Familie vor, wenn der günstigere Abgeltungssteuersatz für Kapitalerträge alleine aus dem Grund ausscheidet, weil es sich um ein Darlehen zwischen Angehörigen bzw. Verwandten handelt.
Voraussetzung ist natürlich immer, dass der Kreditvertrag wie unter fremden Dritten gestaltet wird. Er muss sich also hinsichtlich Zinsen und Rückzahlungsmodalitäten am Markt orientieren. Lediglich Vorfälligkeitsentschädigungen dürfen vom Marktüblichen abweichen.
Sind die Kreditnehmer nicht in der Lage einen Kredit von der Bank zu bekommen, existiert beim Darlehen innerhalb der Familie ein Beherrschungsverhältnis. In solchen Fällen gilt der normale Einkommensteuersatz.
Quellen und weiterführende Informationen
(1) Bundesfinanzhof – Urteil des Bundesgerichtshof zur Anwendung des Abgeltungsteuersatzes bei Kapitalerträgen aus Darlehen zwischen Angehörigen