Vermieter dürfen im Rahmen einer Wohnungsbegehung nur verabredete Räume besichtigen
Urteil des Bundesgerichtshof – Az. VIII ZR 289/13
Bezüglich der Wohnungsbegehung eines Vermieters in den Räumen des Mieters gibt es immer wieder Streitigkeiten, die letztendlich vor den Gerichten landen.
Die Standpunkte der einzelnen Parteien sind durchaus nachvollziehbar: der Vermieter möchte die Mietsache stets in korrekt gepflegtem und guten Zustand wissen, der Mieter möchte auf der anderen Seite seine Privatsphäre erhalten und den Vermieter nicht auf dessen Wunsch einfach so in die Wohnung lassen müssen.
Die genauen Einzelheiten in diesem Zusammenhang sind im Mietrecht ganz klar definiert, trotzdem gibt es immer wieder Fälle, in denen Richter die letztendliche Entscheidung treffen müssen. So auch im hier vorliegenden Fall, dem folgender Sachverhalt zugrunde liegt (1):
Vermieterin wollte Rauchmelder inspizieren und wird hinausgetragen

Ein Mieter, der seit etwa sechs Jahren in seinem aktuellen Mietobjekt lebt, bekam ein Schreiben von seiner Vermieterin, die mehrere zwischenzeitlich installierte Rauchmelder in Augenschein nehmen wollte. Die Rauchmelder fanden sich jedoch nicht in jedem Raum des Mietobjekts, sondern nur einigen wenigen.
Zum vereinbarten Termin erschien die Vermieterin und nahm zunächst die Rauchmelder in Augenschein. Danach begann sie eigenmächtig, auch weitere Räume der Mietwohnung zu besichtigen, öffnete Fenster und verrückte dazu auch Gegenstände.
Der Mieter erklärt sich damit nicht einverstanden und forderte seine Vermieterin auf, die Wohnung unverzüglich zu verlassen. Diese weigerte sich jedoch, woraufhin er sie umfasste und aus der Wohnung trug.
Mieter wehrt sich gegen fristlose und hilfsweise fristgerechte Kündigung
Der so eskalierte Streit zwischen Mieter und Vermieterin zog es nach sich, dass die Vermieterin umgehend nach dem besagten Termin mit dem Mieter die fristlose Kündigung – und ersatzweise auch die ordentliche Kündigung – der Mietwohnung zukommen ließ.
Dieser erklärte sich mit der Kündigung nicht einverstanden und weigerte sich, aus der Mietwohnung auszuziehen. Die Antwort der Vermieterin ließ nicht lange auf sich warten: sie veranlasste eine Räumungsklage. Gegen diese wehrte sich wiederum der Mieter entsprechend.
Das zuständige Amtsgericht gab dem Mieter Recht und wies die Räumungsklage der Vermieterin ab. Diese legte daraufhin Berufung ein, woraufhin der Fall vor dem zuständigen Landgericht verhandelt wurde.
Das Landgericht wiederum hob das Urteil des Amtsgerichtes auf und erklärte die Räumungsklage für korrekt. Daraufhin legte der Mieter wiederum Berufung ein, wodurch der Fall letztendlich von den Bundesgerichtshof ging.
Eigenheimbesitzern kann das alles nicht passieren. Wer noch unentschieden ist, ob er in Zulunft bauen bzw. kaufen möchte, kann mit einem Bausparvertrag das enorm niedrige Zinsniveau fast unbegrenzt in die Zukunft mitnehmen. Hier ein Vergleich geeigneter Tarife aller Bausparkassen:
BGH: Vermieterin hatte sich nicht an Absprache gehalten
Die Richter am BGH entschieden schließlich, dass weder die von der Klägerin erklärte fristlose Kündigung noch die ordentliche Kündigung berechtigt und damit wirksam sei. Die Richter wiesen darauf hin, dass ursprünglich zwischen Mieter und Vermieterin lediglich verabredet worden sei, die Räume mit den neuen Rauchmeldern zu besichtigen.
Die Vermieterin habe sich an diese Vereinbarung nicht gehalten und trage deshalb eine Mitschuld an den darauf folgenden Geschehnissen.
Notwehr des Mieters war zumutbar
Wenn der Mieter die Grenzen seines Notwehrrechts, in dem hier vorliegenden Fall durch das Umfassen und Heraustragen seiner Vermieterin, geringfügig überschritten habe, so rechtfertige dies nicht, dass eine Weiterführung des Mietverhältnisses – wie die Vermieterin als Argument im Laufe des Prozesses hervorbrachte – unzumutbar sei.
Somit könne nicht von einer Vertragsverletzung gesprochen werden, die das nötige Gewicht dazu besäße, ein berechtigtes Interesse der Klägerin an der Beendigung des Mietvertrages zu rechtfertigen.
Die Folge ist, dass der Mieter weiterhin in der Mietwohnung wohnen darf, und seiner Vermieterin lediglich die Besichtigung von Räumen zusteht, wenn dies vorher abgesprochen wurde und entsprechend rechtmäßig ist.
Quellen und weiterführende Informationen
(1) Bundesgerichtshof – Urteil des Bundesgerichtshof zum Besichtigungsrecht eines Vermieters und dem Weisungsrecht eines Mieters