Wohnungseigentümer können zum Verkauf gezwungen werden
Das Landgericht Hamburg urteilte jetzt, dass ein Wohnungseigentümer unter bestimmten Voraussetzungen zum Verkauf seiner Wohnung gezwungen werden kann (Az.: 318 S 50/15).
Dieser Fall trifft zu, wenn ein Eigentümer das Zusammenleben in unbotmäßiger Weise unmöglich macht.
- Gericht urteilte, dass bei massiver Störung des Friedens innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft ein Mitglied zum Verkauf seiner Wohnung gezwungen werden kann.
- Gericht setzt allerdings sehr enge Handlungsspielräume, da die Privatsphäre nach wie vor unter dem Schutz des Grundgesetzes steht.
Der Grund zur Klage
Eine Eigentümergemeinschaft hatte beschlossen, Fenster und Wasserzähler austauschen zu lassen. Der beklagte Eigentümer litt augenscheinlich unter dem sogenannten Messie-Syndrom. Die Wohnung des Beklagten war so zugestellt und vollgemüllt, dass ein Austausch der Fenster nicht möglich war. Die neuen Fenster mussten auf Kosten der Eigentümergemeinschaft eingelagert werden.
Der Einbau der Wasserzähler konnte ebenso aus dem gleichen Grund nicht erfolgen, obwohl der Eigentümer in einer vorherigen Gerichtsverhandlung dazu rechtskräftig verurteilt worden war.
Im Bereich Keller und Garagen gab es aufgrund der durch den Beklagten angehäuften Müllansammlung Probleme mit Ratten. Der Beklagte begründete sein Verhalten damit, dass er im Rahmen seines Sondereigentums verfahren könne, wie er wolle – auch die Wohnung unbegehbar zu machen.
Das Urteil
In den Augen der Richter verhinderte der Eigentümer durch sein Verhalten, dass notwendige und von der Eigentümergemeinschaft beschlossene Sanierungsarbeiten am Gemeinschaftseigentum nicht vorgenommen werden konnten. Fenster im Sondereigentum, der jeweiligen Wohnung, fallen ebenfalls unter das Gemeinschaftseigentum. Gleiches gilt für die Wasserzähler. (1)
Die Aufforderung, die Wohnung zu veräußern, stellt in den Augen der Richter durchaus einen Eingriff in die durch das Grundgesetz gesicherte Privatsphäre. Auf der anderen Seite hat das Verhalten des Beklagten dazu geführt, dass vereinbarte Maßnahmen, die der Wertsteigerung des gesamten Objektes dienten, nicht umsetzbar waren. Die Richter räumten aber auch ein, dass ein solches Urteil nur innerhalb sehr enger Leitplanken und bei grober Verfehlungen eines Eigentümers gefällt werden kann. Allerdings lässt Paragraf 18 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) diese Option für den genannten Fall zu. (2)
Was bedeutet das Urteil für Eigentümer?
Die Antwort auf diese Frage hängt vom Standpunkt ab. Wer im Rahmen einer Wohnungseigentümergemeinschaft Immobilieneigentum besitzt und ein harmonisches Miteinander wünscht, wird dieses Urteil positiv aufgreifen. Für den Personenkreis, der sich leider auch immer wieder findet, der sich selbst auf Kosten anderer ausleben möchte, kann dieses Urteil durchaus ein Anstoß sein, das eigene Verhalten auf den Prüfstand zu stellen.
Wohnungseigentümergemeinschaften können sich allerdings nicht bei jeder kleinen Unstimmigkeit auf dieses Urteil berufen. Es bedarf massiver Eingriffe in den geregelten Ablauf der Gemeinschaft.
Quellen und weiterführende Links
(1) Dejure.org – Paragraf 5 Wohnungseigentumsgesetz (Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums)
(2) Dejure.org – Paragraf 18 Wohnungseigentumsgesetz (Entziehung des Wohnungseigentums)