Grunderwerb durch Wohnungseigentümergemeinschaft erlaubt
Urteil des Bundesgerichtshof – Az. V ZR 75/15
Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, ob es zulässig sei, dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft ein Grundstück erwerben dürfe und ob der Verteilungsschlüssel des Kaufpreises gerechtfertigt sei (1).
Eigentümergemeinschaft verpflichtet sich, Fläche als Parkplätze zu nutzen
Eine Wohnungseigentumsanlage, bestehend aus 31 Einheiten, verfügte nur über fünf KFZ-Stellplätze auf dem eigenen Grundstück. Diese standen den Eigentümern der Wohneinheiten 26 – 31 zur Verfügung.
Die übrigen Eigentümer konnten ihre Fahrzeuge auf einem Nachbargrundstück abstellen, welches ebenfalls der Eigentümergemeinschaft gehörte. Die Eigentümergemeinschaft verpflichtete sich durch Eintragung einer Baulast, dieses Grundstück ausschließlich als Parkplatz zu nutzen.
Neue Eigentümerin bietet Fläche zum Kauf an
Im Laufe der Jahre kam es zu einem Eigentümerwechsel. Die neue Eigentümerin bestand jedoch auf einer monatlichen Pacht beziehungsweise bot den Kauf des Grundstücks an. Die Wohnungseigentümergemeinschaft entschloss sich zum Kauf des Grundstücks.
Der Kaufpreis wurde so aufgeschlüsselt, dass die Wohnungen 26 bis 31 mit 15 Prozent des Kaufpreises beteiligt wurden, die übrigen Wohnungen übernahmen 85 Prozent der Kosten. Der Kaufpreis wurde auf maximal 75.000 Euro festgesetzt.
Ein Mitglied der WEG klagt gegen Mehrheitsbeschluss
Eine der Wohnungseigentümerinnen klagte gegen das Vorgehen, wurde jedoch sowohl vom Amtsgericht als auch vom Landgericht abgewiesen. Die Revision ging zum BGH. Der BGH gab der Eigentümergemeinschaft ebenfalls Recht und konnte weder im Kauf selbst noch in dem Verteilungsschlüssel des Kaufpreises eine Widrigkeit erkennen.
Der BGH sah auch keine künftige widrige Nutzung, da das Grundstück mit Erstellung der Wohnanlage im Jahr 1982 bereits als Parkplatz diente. Durch die eingetragene Baulast wurde auch die öffentliche Forderung nach einem Stellplatznachweis erfüllt.
Die Baulast selbst bedeutet aber nicht zwangsläufig, dass die Eigentümer einen Nutzungsanspruch haben. Durch den Erwerb sei dies jedoch sichergestellt.
Darüber hinaus ist es rechtlich völlig zulässig, dass eine Eigentümergemeinschaft Grund und Boden erwirbt, da eine ordnungsgemäße Verwaltung im Rahmen der Wohnungseigentumsverwaltung sichergestellt ist.
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Quellen und weiterführende Informationen
(1) Bundesgerichtshof – Urteil des Bundesgerichtshof zum Grundstückserwerb durch Wohnungseigentümergemeinschaft