Fehlende Beschädigung im Wohnungsübergabeprotokoll spricht für Nichtvorliegen der Beschädigung
Urteil des Oberlandesgerichtes Düsseldorf – Az. 10 U 64/02
Eine neue Wohnung ist in den meisten Fällen mit großer Freude verbunden. Ständen nur nicht immer erst der Umzug und das Herrichten der alten Wohnung an. Die zusätzliche Arbeit in der alten Wohnung ist ein lästiges, aber dennoch notwendiges Übel.
Aus den meisten Mietverträgen geht hervor, dass die Wohnung in einwandfreiem Zustand zurückgegeben werden muss, wenn der Mieter auszieht. Ob einfach nur besenrein oder komplett renoviert, steht genau im Vertrag. Wenn die Wohnung nur besenrein übergeben werden muss, halten sich die Renovierungsarbeiten meist in Grenzen.
Sämtliche Schäden müssen protokolliert werden
Auch in einer besenrein zu übergebenden Wohnung dürfen keine Beschädigungen vorhanden sein. Schäden, die nicht genau dokumentiert wurden, bei der einstigen Übernahme der Wohnung, können zum Schluss noch für eine unangenehme Überraschung sorgen.
Wenn im Wohnungsübergabeprotokoll eine Beschädigung nicht vermerkt ist, wird davon ausgegangen, dass zum Zeitpunkt der Wohnungsübergabe eine solche Beschädigung auch nicht da war. Wenn der Mieter das Gegenteil behauptet, muss er beweisen können, dass dies auch so stimmt.
Anderenfalls kann er zur Rechenschaft gezogen werden und ist verpflichtet eine Zahlung zum Schadenersatz zu leisten. So ist die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf.
Eine Vermieterin verlangte in dem zugrunde liegenden Fall nach dem Auszug aus der Wohnung von ihrer Mieterin Schadenersatz. Das Waschbecken im Bad war beschädigt. Während die Mieterin behauptete, dass die Beschädigung bereits zum Zeitpunkt der Wohnungsübergabe vorhanden war, stritt die Vermieterin dieses ab.
Sie gab an, dass eine solche Beschädigung im Wohnungsübergabeprotokoll nicht ausgewiesen war. Somit müsse die Beschädigung ihre Entstehung in der Mietzeit gehabt haben. Schließlich landete der Fall vor Gericht.
Mieter ist zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet
Die Vermieterin bekam vom Oberlandesgericht Düsseldorf Recht. Wegen der Beschädigung des Waschbeckens stand ihr ein Anspruch zu. Eigentlich hat der Mieter nur für Schäden zu haften, wenn diese in der Mietzeit entstehen und auch nicht aus der Folge von vertragsgemäßem Gebrauch entstehen.
Der Vermieter ist in der Pflicht, nachzuweisen, dass zum Zeitpunkt der Übergabe die Mietsache keine Beschädigungen aufwies. In diesem Fall konnte die Vermieterin dies leisten.
Nach der Ansicht des Oberlandesgerichts gab es die tatsächliche Vermutung für die Vermieterin, dass bei Übergabe der Wohnung die Beschädigung des Waschbeckens noch nicht vorhanden war. Diese Vermutung begründet sich in der Tatsache, dass keine Beschädigung in dem Wohnungsübergabeprotokoll vermerkt war. Die Mieterin hätte in diesem Fall das Gegenteil beweisen müssen, was ihr aber nicht gelang.
Wie dieser Fall zeigt, ist es wichtig, bei der Übernahme einer Mietwohnung bei der Begehung genau mit dem Vermieter zu notieren, ob eventuelle Beschädigungen vorliegen oder nicht. Die genaue Dokumentation jeder noch so kleinen und im Moment unwichtig erscheinenden Beschädigung kann im Fall der Fälle wichtig sein.
Quellen und weiterführende Informationen
(1) Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen – Urteil des Oberlandesgericht Düsseldorf zum Schadenersatz für nicht protokollierte Schäden