Zinscap-Prämie teilweise rechtlich unzulässig
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGH), unter anderem für Bankrecht zuständig, musste sich einmal mehr mit der Frage zulässiger Bankgebühren beschäftigen. Im vorliegenden Fall galt es zu klären, ob die von der beklagten Deutsche Apotheker- und Ärztebank erhobenen Zinscap-Prämien bei Zinssicherungsdarlehen zulässig sind (8. Mai 2018 – AZ: XI ZR 790/16).
- BGH erklärt Cap-Prämien teilweise für unzulässig.
- Individuelle Festlegung der Cap-Prämie durch Apobank widerspricht vorformulierten Vertragsklauseln in den AGB.
- Bislang Verträge der Apothekerbank aus den Jahren 2008 bis 2010 betroffen.
- Darlehensnehmer der Apothekerbank können Prämien zurückfordern.
- Möglicherweise auch andere Banken betroffen.
Der Sachverhalt
Geklagt hatten Verbraucherschützer und die Schutzgemeinschaft für Bankkunden gegen Klauseln der Apothekerbank in Darlehensverträgen aus den Jahren 2008 bis 2010. Es ging um so genannte Cap-Darlehen. Dabei handelt es sich um Darlehen mit variablem Zinssatz, wo in aller Regel die steigenden Zinsen ab einer bestimmten Höhe gedeckelt sind. Damit sichert sich der Kunde gegen steigende Zinsen. Im Gegenzug bezahlt er an die Bank die Cap-Prämie, die Zinssicherungsgebühr gegen steigende Zinsen. Diese Prämie wird sofort fällig.
Im Fall der Apothekerbank störten sich die Kläger an zwei Sachverhalten. Zum einen gab es auch eine festgeschriebene Zinsuntergrenze, welche der Sicherheit der Bank diente und ebenfalls mit einer Gebühr zu Buche stand. Die Kläger sahen es als rechtlich zweifelhaft, dass der Bankkunde mit seiner Cap-Prämie auch die Zinssicherheit der Bank finanziert. Zum zweiten war in den Verträgen nicht ersichtlich, ob die Prämie anteilig zurückgezahlt wird, wenn der Kreditnehmer das Darlehen vorzeitig tilgt.
Die Bank argumentierte dagegen, dass jede einzelne Prämie individuell ausgehandelt worden und eine generelle Überprüfung daher nicht möglich sei.
Im Einzelnen ging es um die folgenden Klauseln in den Kreditverträgen:
- „Zinscap-Prämie: …% Zinssatz p.a. …% variabel“
- „Bis zum … beträgt der Zinssatz mindestens …p.a. und höchstens …p.a.“
- „Die oben angeführte Zinscap-Prämie ist sofort fällig.“
- „Zinssicherungsgebühr: …% Zinssatz p.a. …% variabel“
- „Bis zum … beträgt der Zinssatz mindestens …p.a. und höchstens …p.a.“
- „Die oben angeführte Zinscap-Prämie ist sofort fällig.“
Das Urteil zur Zinscap-Prämie
Das Urteil der Richter fiel recht trocken aus. Die oben genannten Klauseln sind rechtlich unwirksam. Trotz individuell ausgehandelter Cap-Prämien handele es sich um vorformulierte Vertragsklauseln, die den Kunden einseitig benachteiligen. Da die Klauseln auf der einen Seite in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) festgeschrieben sind, andererseits aber individuell mit den Kunden verhandelt wurden, unterliegen sie darüber hinaus der Inhaltskontrolle, da es sich um eine von den Rechtsvorschriften abweichende Regelung handelt. (1)
Der Umstand, dass die Cap-Prämie nicht laufzeitbezogen gestaltet ist und keine teilweise Rückerstattung bei vorzeitiger Darlehensrückzahlung vorsieht, verstößt ebenfalls gegen Paragraph 307 des BGB. Die Richter sehen in diesem Zusammenhang eine größtmögliche Benachteiligung des Kunden.
Was bedeutet das Urteil für die Verbraucher?
Zunächst einmal haben die betroffenen Kunden der apoBank gute Chancen, sich die entrichtete Cap-Prämie zurückholen zu können. Zu der Anzahl der betroffenen Darlehen macht das Kreditinstitut keine Angaben. Sie räumte jedoch ein, dass sie künftig keine Cap-Darlehen mehr anbieten wird.
Darlehensnehmer anderer Kreditinstitute, die Cap-Darlehen nutzen, sollten einen Blick in ihren Darlehensvertrag werfen. Möglicherweise finden sich ähnliche Klauseln, die von einer Verbraucherschutzvereinigung auf Zulässigkeit geprüft werden können.
Quellen und weiterführende Links
(1) Bundesministerium der Justiz für Verbraucherschutz – § 307 BGB (Inhaltskontrolle)