Zugehörigkeit von Grundstücken zum Betriebsvermögen
Urteil des Finanzgerichts Münster – Az. 10 K 584/16 E
In steuerlicher Hinsicht kommt es immer wieder zu Unsicherheiten bei Immobilien- und Grundstücksbesitzern, da es diesen an der nötigen Planungssicherheit fehlt. Ein präsentes Beispiel hierfür ist die Frage, inwieweit ein geerbtes Grundstück im landwirtschaftlichen Bereich zum Betriebsvermögen zählt.
Nun könnte man auf die Idee kommen, in diesem Zusammenhang einfach eine Feststellungsklage anzustreben, um das Problem ein für alle Mal zu beseitigen und zukünftig maximale Rechtssicherheit genießen zu können. Genau darum geht in dem folgenden Fall, der sich wie folgt gestaltet (1):
Landwirt zählt sein Grundstück nicht zu landwirtschaftlichem Betriebsvermögen
Als Kläger im hier vorliegenden Fall trat ein Grundstückseigentümer auf, dessen Grundstück von den Rechtsvorgängern ausschließlich landwirtschaftlich genutzt wurde. Vor mehr als 30 Jahren hatte der Kläger dieses Grundstück von seiner Mutter überschrieben bekommen, seit diesem Zeitpunkt war es immer vermietet gewesen.
In seiner Einkommenssteuererklärung deklarierte der Kläger die Einnahmen als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Das zuständige Finanzamt wollte dies jedoch nicht anerkennen und ordnete das Grundstück in das landwirtschaftliche Betriebsvermögen ein, so dass der entsprechende Freibetrag für Land- und Forstwirte berücksichtigt wurde und die Einkünfte daher mit null Euro angesetzt waren.
Darauf reagierte der Landwirt mit einer Feststellungsklage, in der er die Feststellung begehrte, dass sein Grundstück nicht zum landwirtschaftlichen Betriebsvermögen gezählt wird. Seine Begründung: Im Falle einer Veräußerung könne nur so die latente Steuerlast im Rahmen des Kaufpreises berücksichtigt werden.
Den Antrag auf eine Feststellungsklage richtete der Landwirt an das Finanzgericht Münster. Das Gericht wies die Klage als unzulässig ab. Insbesondere fehle es hierbei an dem notwendigen Rechtsverhältnis, das er für die Feststellung benötige.
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Verbindliche Auskunft muss beim Finanzamt beantragt werden
Ein solches Rechtsverhältnis ließe sich nicht durch das Dispositionsinteresse, welches vom Kläger im hier vorliegenden Fall dargelegt wurde, herleiten. Vielmehr ziele die Feststellungsklage des Klägers darauf ab, eine unselbstständige Vorfrage im Rahmen der Entscheidung über das Bestehen bzw. Nichtbestehen eines Steuerschuldverhältnisses zu klären.
Zudem sei es dem Kläger freigestellt, gegen den entsprechenden Einkommensteuerbescheid nach Erhalt rechtlich vorzugehen. Auch könne er bei seinem zuständigen Finanzamt eine verbindliche Auskunft beantragen, welche dann auf eventuelle Rechtsfehler gerichtlich überprüft werden könne.
Aus diesem Grund, so das Gericht abschließend, sei die vorbeugende Feststellungsklage im hier vorliegenden Fall nicht zulässig. Wäre sie es doch, so würde die Möglichkeit der verbindlichen Auskunft seitens des Finanzamtes dadurch unterlaufen.
Quellen und weiterführende Informationen
(1) Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen – Urteil des Finanzgerichts Münster zur Zuordnung eines Grundstücks